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VB.2021.00301
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, geboren 1976, Staatsangehöriger von Italien, hielt sich von 1999 bis 2002 in der Schweiz mit befristeten Saisonbewilligungen auf. Zuletzt reiste er im März 2002 in die Schweiz ein. Am 20. Juni 2002 beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, woraufhin ihm am 24. Juli 2002 eine bis am 24. Juli 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Im Mai 2007 wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum 24. Juli 2012 verlängert. Am 25. August 2003 erlitt A einen Autounfall, wobei er sich eine Fraktur am linken Daumen zuzog. Am 9. August 2005 hatte er einen Motorradunfall, bei dem er sich mehrere Brustwirbelkörper brach. A leidet eigenen Angaben zufolge seither unter massiven Rückenbeschwerden. Zudem soll er seit ungefähr 2004 unter Depressionen leiden und im Jahr 2005 einen Suizidversuch unternommen haben. Mit unangefochtener Verfügung vom 1. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) einen Anspruch auf eine IV-Rente. Demgegenüber sprach die Suva ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2011 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine Viertels-Rente zu. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2011 beantragte A dem Migrationsamt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch wurde am 9. Februar 2012 abgewiesen. Am 7. Juni 2012 ersuchte er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass A bereits seit August 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen bzw. sein letztes Arbeitsverhältnis per 30. April 2007 gekündigt worden war und er von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz. Auf den dagegen (verspätet) erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Februar 2013 nicht ein. Der neu angesetzten Ausreisefrist kam A in der Folge nicht nach. Am 5. August 2013 stellte er ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 26. Juli 2012 hatte er sich erneut zum Leistungsbezug bei der SVA angemeldet. Diese trat mit Verfügung vom 6. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein, wogegen A Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob. Mit Urteil vom 6. Juni 2013 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die SVA zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. Juli 2012 eintrete. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte die SVA das Leistungsbegehren erneut ab, weil ihrer Ansicht nach der Invaliditätsgrad bei A nach wie vor unter 40 % lag. Dagegen erhob A abermals Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2015 abwies. Am 27. November 2019 meldete er sich zum dritten Mal zum Bezug von IV-Leistungen an. Dieses Verfahren ist soweit ersichtlich noch hängig. Mit Bezug auf die erwähnte Suva-Rente hatte A sodann bei der Suva am 20. Januar 2013 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht und um Erhöhung der Viertels-Rente ersucht, was die Suva in der Folge ablehnte. Ferner machte er mit Schadensmeldung vom 18. Januar 2016 bei der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 9. August 2005 geltend, weil er im September 2011 in der Badewanne ausgerutscht sei. Mit Verfügung vom 11. April 2016 und Einspracheentscheid vom 8. August 2018 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das neu geltend gemachte Ereignis. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. November 2019 abgewiesen. A hätte die Schweiz nach dem Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 28. Februar 2013 verlassen müssen. Weil er sich indessen im Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug bei der SVA angemeldet hatte und in der Folge über mehrere Jahre hinweg die genannten Verfahren betreffend Erteilung einer IV-Rente und Erhöhung einer Suva-Rente liefen, erteilte ihm das Migrationsamt am 13. Februar 2014 erneut eine bis 24. Juli 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, damit er die Verfahren in der Schweiz abwarten konnte. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus demselben Grund mehrmals verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 23. Januar 2020. A ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2007 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2010 wurde er wegen fahrlässiger Köperverletzung und der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 800.- bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2012 wurde er wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 17. Februar 2010 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Zudem musste ihm in den Jahren 2003, 2005, 2009 und 2010 vier Mal der Führerausweis entzogen werden. A hat überdies Schulden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts B-Nord vom 20. Juli 2017 lagen gegen ihn 14 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 11'735.50 vor. Sodann bezog er in der Gemeinde B bis zum 15. Februar 2017 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 79'496.25. In der Stadt F musste er bis zum 9. März 2020 mit Fürsorgegeldern in der Höhe von gesamthaft Fr. 14'643.90 unterstützt werden. Die Unterstützung durch die Sozialhilfe dauert weiterhin an. Am 6. Januar 2020 reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EUE/FTA ein. Das Migrationsamt tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen zum Stand der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und zur Frage, wie A seinen Lebensunterhalt bestreitet. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2021. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2021 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Juni 2021. III. Am 30. April 2021 erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 24. März 2021 seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, unter Kostenfolge. Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. 2.2 Dass sich der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann, ist unbestritten. 3. 3.1 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. 3.2 3.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 3.2.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70]; siehe zum Ganzen BGE 147 II 35 E. 3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen). 3.2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4 AIG). 3.2.4 Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln nicht Konstellationen eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit (Art. 61a Abs. 5 AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 62 AIG N. 6). Der in Art. 61a Abs. 5 AIG statuierte Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG kann aber nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beendet wurde, nach Ablauf der in letzterer Bestimmung statuierten Frist seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft uneingeschränkt behält, obschon es ihm zumutbar wäre, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf dieser Frist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt, ist deshalb (in Analogie zu Art. 61a Abs. 4 AIG und trotz Art. 61a Abs. 5 AIG sowie Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA) von einem Erlöschen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen vgl. (BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 6.4.1) 3.2.5 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4). 3.3 Nebst den Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG ergeben, ist auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die allgemein für die Beurteilung der Integration bestehenden Kriterien sind in Art. 58a AIG verankert (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung). Sodann kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Familienleben) verletzen, wenn eine partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl. BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren sei und daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA habe. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer gehe seit August 2011, als er in einem Pensum von bis 30 % als … für die C AG tätig gewesen sei, keiner bezahlten Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach und er müsse von der Sozialhilfe unterstützt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er nach der Festanstellung aufgrund der befristeten Arbeitseinsätze seine Arbeitnehmereigenschaft vorerst beibehalten habe, sei er damit seit knapp zehn Jahren nicht mehr arbeitstätig. Er habe daher seinen Status als Arbeitnehmer zweifellos verloren. Sein darauf basierendes Aufenthaltsrecht sei in Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen. Der Ausnahmetatbestand von Art. 61a Abs. 5 AIG greife nicht, da von keiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe auszugehen sei. Ferner sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz selbständig bestreiten zu können. Ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit komme ihm deshalb nicht zu (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Ebenso komme ihm auch kein Verbleiberecht gestützt auf die Eigenschaft als ehemaliger Arbeitnehmer zu (Art. 4 Anhang I FZA). Zwei IV-Begehren des an Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden leidenden Beschwerdeführers seien rechtskräftig abgewiesen worden. Die SVA habe in ihrer vom Sozialversicherungsgericht bestätigten Verfügung vom 28. Mai 2014 festgehalten, dass die erneuten medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Sachverhalt nach wie vor unverändert sei. Beim Beschwerdeführer bestehe aus fachärztlicher Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine somatisch optimal leidensangepasste Tätigkeit (leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Die Suva gehe beim Beschwerdeführer von einer Erwerbstätigkeit von 25 % aus. Der Beschwerdeführer dürfe daher im Zeitpunkt der Aufgabe der Arbeitsverhältnisses Ende April 2007 bzw. im August 2011 zwar durchaus gesundheitliche Probleme gehabt haben. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit, die zu einem bedingungslosen Verbleiberecht führen würde, habe jedoch offensichtlich nicht vorgelegen. Nachdem den ersten beiden IV-Verfahren kein Erfolg beschieden gewesen sei, erscheine die invalidenrechtliche Ausgangslage mittlerweile klar und eindeutig. Eine weitere Verfügung der SVA brauche unter diesen Umständen für die Regelung des Aufenthalts nicht abgewartet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffe, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit ausführen könne. Er habe dies mehrmals versucht als Schwimmlehrer, Bademeister, Pizzakurier, Fleischlieferant und Taxifahrer, habe jedoch aufgrund der Schmerzen die Tätigkeiten nicht weiterführen können. Da diese Versuche gescheitert seien, sei er sich nicht sicher gewesen, dass die von der SVA vorgenommene Beurteilung korrekt sei, weshalb er sich erneut zum Bezug einer IV-Rente angemeldet habe. Am 12. April 2021 sei er darüber informiert worden, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bevorstehe. Auch gemäss Einschätzung von Dr. D, bei der er sich in psychiatrischer Behandlung befinde, bestehe eine 100%-Arbeitsunfähigkeit. Sodann sei er im März 2020 an der linken Schulter operiert worden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. 4.3 Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hielt sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2002 mit befristeten Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im März 2002 in die Schweiz ein. Seine letzte feste Anstellung bei der E AG wurde dem Beschwerdeführer per Ende April 2007 gekündigt, nachdem er seit dem Motorradunfall vom August 2005 seiner Tätigkeit als … nicht mehr nachgegangen war. Zwischen 2008 und 2011 hatte er insgesamt noch vier kürzere Teilzeit-Erwerbseinsätze. Der letzte dieser Einsätze fand von Juli bis August 2011 statt, als er in einem Pensum von 30 bis 40 % als … für die C AG tätig war. Seither hat er nie mehr gearbeitet. Mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist unter diesen Umständen nicht zu rechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmer damit verloren. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist und für seinen Lebensunterhalt nicht selbständig aufkommen kann. Der Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7). Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er keinen Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hat. Umstritten ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleiberecht zukommt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach wie vor wegen des Unfalls im Jahr 2005 krank zu sein und nicht arbeiten zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, durchlief der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen zwei Mal erfolglos ein IV-Verfahren. Das erste Begehren wurde mit Verfügung der SVA vom 1. Dezember 2010 abgewiesen; das zweite Gesuch vom 26. Juli 2012 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juli 2015 rechtskräftig abgewiesen. Sodann reichte er am 20. Januar 2013 ein Gesuch um Erhöhung seiner Suva-Viertels-Rente ein, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Suva lehnte dieses Gesuch ab. In der Folge machte er mit Schadensmeldung vom 18. Januar 2016 bei der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 9. August 2005 geltend, weil er im September 2011 in der Badewanne ausgerutscht sei. Auch dieses Begehren ist mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 15. November 2019 rechtskräftig abgewiesen worden. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag. An dieser Feststellung vermag auch die vom Beschwerdeführer eingereichte undatierte ärztliche Stellungnahme seiner behandelnden Psychiaterin Dr. D nichts zu ändern. Dem Schreiben kommt nur beschränkte Beweiskraft zu, zumal die Einschätzung der Ärztin keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten darstellt (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Die Psychiaterin attestiert ihm zwar eine 100%-Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung führt sie allerdings vorwiegend physische Unfallfolgebeschwerden (Schmerzen) auf, deren Beurteilung jedoch nicht zu ihrem Fachgebiet gehört. In Bezug auf seine psychischen Probleme gibt die Ärztin an, seine Arbeitsversuche seien auch an seinen Konzentrationsschwierigkeiten, Ängsten und Schlafproblemen gescheitert. Dass und inwiefern beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme eine (volle) Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, geht aus der ärztlichen Stellungnahme hingegen nicht (hinreichend) hervor. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, aufgrund von psychischen Problemen nicht arbeiten zu können. Weitere Belege, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Sodann zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zumindest nicht substanziiert, dass und inwiefern sich seine gesundheitliche Situation seit der letzten Begutachtung verschlechtert haben soll. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein erneutes IV-Verfahren zu einem anderen Resultat gelangen sollte. Selbst wenn ihm im laufenden IV-Verfahren eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden sollte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz zu verbleiben, setzt voraus, dass die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt, als er seine Arbeitnehmereigenschaft verlor, nicht arbeitsunfähig. Er kann daher auch aus dem Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz verbleiben zu können, keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Der Abschluss des IV-Verfahrens muss folglich nicht abgewartet werden. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer hält sich indessen seit mehr als 22 Jahren in der Schweiz auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3). Dafür fehlt es ihm jedoch an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers insbesondere in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5). Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere seine Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren arbeitslos und muss seit 2009 mit kurzfristigen Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen. Wie den IV-Verfahren zu entnehmen ist, liegt bei ihm für eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 94'139.- (Stand 9. März 2020) bezogen. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden in der Höhe von Fr. 11'735.50 (Stand 20. Juli 2017) angehäuft und ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. 4.4.2 Sodann bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Familie (Art. 8 EMRK) einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Wie sich aus den Akten ergibt, lebt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer seit Mitte 2016 mit seiner Lebenspartnerin und ihrem Kind zusammen. Der Beschwerdeführer hat indes keinerlei Belege für einen allfälligen Anspruch gestützt auf das Konkubinat eingereicht und hat sich auch mit keinem Wort dazu geäussert. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wäre, selbst wenn von einem gefestigten Konkubinat auszugehen wäre, ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegend gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Diesem öffentlichen Interesse sind die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1) sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 96 AIG. Der seit rund 23 Jahren in der Schweiz lebende 45-jährige Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Alter von 23 Jahren als Saisonnier hier auf. Er ist jedoch in seinem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat rund die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit der Landessprache und den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist. Die ihm zugesprochene Suva-Rente in Höhe von Fr. 1'025.50 sowie eine allfällige IV-Rente würden dem Beschwerdeführer auch nach Italien ausbezahlt werden. Sollte ihm keine IV-Rente zugesprochen werden, stünde er auch hier vor der Aufgabe, sich beruflich neu zu orientieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, selbst wenn keine Verwandten ersten Grades mehr im Heimatland leben. Dem stehen auch seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht entgegen. Medizinische Gründe sprechen gegen eine Aufenthaltsbeendigung, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage) und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.5 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer hier Vertrauen in die ihn behandelnden Ärzte aufgebaut hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet erscheint und er als italienischer Staatsbürger Zugang zu den medizinischen Institutionen hat. Es wird nicht verkannt, dass die Rückkehr in sein Heimatland negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben kann. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Aufenthaltsbeendigung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie oder Präparate angewiesen wäre, welche nur in der Schweiz, aber nicht in Italien erhältlich wären. Dass er die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin fortan nicht in der Schweiz wird weiterführen können, hat der Beschwerdeführer durch seine mangelnde Integration selbst verschuldet. Er kann die Beziehung auch durch gegenseitige Besuche und mit Mitteln der modernen Telekommunikation weiterführen. Es sind beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Italien ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit und der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin dennoch rechtfertigt. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Gesagten als verhältnismässig. 4.5 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund der mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an den Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. 6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |