{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00301_2022-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222199&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11e701e689289db857957556189e1769"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00301"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00301"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00301"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00301"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit Jahren arbeitslos und von der Sozialhilfe abh\u00e4ngig. Er macht geltend, seit einem Unfall im Jahre 2005 arbeitsunf\u00e4hig zu sein. Zwei Gesuche um Erteilung einer IV-Rente wurden abgewiesen; ein weiteres ist noch h\u00e4ngig.] Der Beschwerdef\u00fchrer geht seit Jahren keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nach, mit einer Wiederaufnahme ist nicht zu rechnen. Er hat damit seinen Status als Arbeitnehmer verloren. Der Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen gen\u00fcgender finanzieller Mittel steht einer freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbst\u00e4tiger entgegen. Dem Beschwerdef\u00fchrer steht auch kein Verbleiberecht zu. Es lag beim Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde Arbeitsunf\u00e4higkeit vor und er macht auch nicht geltend, dass sich sein Zustand verschlechtert h\u00e4tte (E. 4.3).  Die L\u00e4nge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdef\u00fchrers korreliert in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration, weshalb er auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann (E. 4.4.1). Einem allf\u00e4lligen Anwesenheitsanspruch gest\u00fctzt auf ein Konkubinat (Recht auf Familie) stehen die gewichtigen \u00f6ffentlichen Interessen an seiner Wegweisung entgegen (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:48", "Checksum": "7084c08cd2c065205f0efca1ebc88327"}