{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00302_2021-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221537&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6b4842206583bb5ff4aba76dc0968b9a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2021  VB.2021.00302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2021  VB.2021.00302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2021  VB.2021.00302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Jahr 2018 nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten wegen eines im Oktober 2013 begangenen Verbrechens im Sinn des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes rechtskr\u00e4ftig aus der Schweiz weggewiesen; Anfang Februar 2021 ersuchte er (zum zweiten Mal) um Wiedererw\u00e4gung der Wegweisungsverf\u00fcgung.] Die vom Beschwerdef\u00fchrer behauptete, seit seiner Verurteilung eingetretene positive Entwicklung ist lediglich dem Zeitablauf geschuldet. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der rechtskr\u00e4ftige Widerruf einer ausl\u00e4nderrechtlichen Bewilligung wegen der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe die Erteilung einer neuen Bewilligung zwar nicht f\u00fcr alle Zeit ausschliesst, eine Neubeurteilung aber grunds\u00e4tzlich voraussetzt, dass der Wegweisung Folge geleistet wird und sich der Betroffene w\u00e4hrend einer angemessenen Zeit \u2013 in der Regel f\u00fcnf Jahre \u2013 in der Heimat bew\u00e4hrt hat, was der Beschwerdef\u00fchrer nicht getan hat (E. 3.4). Dass sich sein Gesundheitszustand seit 2018 massgeblich verschlechtert h\u00e4tte, ist ebenfalls nicht dargetan (E. 3.5). Damit ist der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten (E. 3.6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:25:23", "Checksum": "c8c27644aaa6f1146aafcd1866fe3f16"}