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Geschäftsnummer: VB.2021.00304  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Durchsetzungshaft (GI210031-L)


Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (E. 3.2). Die irakische Regierung akzeptiert die zwangsweise Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nur, wenn diese in den jeweiligen Gastländern erheblich straffällig geworden sind. Da der Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe gehört, ist nur seine freiwillige Rückkehr möglich (E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (E. 4.2). Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
DURCHSETZUNGSHAFT
GEEIGNETHEIT
IRAK
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG DER DURCHSETZUNGSHAFT
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. I AIG
Art. 78 Abs. II AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00304

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (GI210031-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. Januar 2021 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Durchsetzungshaft mit Urteil vom 18. Januar 2021. In der Folge wurde die Haft verlängert, letztmals mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2021 bis 15. Juni 2021.

II.  

Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2021 erhob A mit Eingabe vom 30. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 10. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Januar 2006 in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 2006 ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde am 10. Februar 2006 abgelehnt, wobei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme verfügt wurde. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. April 2008 hob das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) die vorläufige Aufnahme auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

3.  

3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).

3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1; 133 II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des Bundesamts für Migration vom 22. April 2008).

3.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz von Reisepapieren und hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat Irak zurückzukehren. Gemäss den Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) akzeptiert die irakische Regierung die zwangsweise Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nur, wenn diese in den jeweiligen Gastländern erheblich straffällig geworden sind. Da der Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe gehört, ist nur seine freiwillige Rückkehr möglich. Somit scheitert der Vollzug der Wegweisung einzig an seinem unkooperativen Verhalten.

4.  

Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft, namentlich die Geeignetheit und Zumutbarkeit in Zweifel.

4.1 Der Beschwerdeführer war mehrfach eingegrenzt, ohne dass er seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Folglich durften mildere Mittel als ausgeschöpft betrachtet werden (vgl. VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, VB.2018.00739, E. 3.6).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton Zürich hätte bereits verschiedentlich versucht, ihn zur Ausreise zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Er werde auch in Zukunft nicht in den Irak ausreisen, da ihm dort Blutrache drohe.

Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen wird (vgl. BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März 2020, VB.2020.00083, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er freiwillig in den Irak zurückkehren würde, wenn die Gefahr der Blutrache nicht mehr bestehen würde. Demgemäss erweist sich die Durchführungshaft weiterhin als geeignet.

4.3 Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers und damit an der Aufrechterhaltung der Haft im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Durchsetzung des Rechts erweist sich als durchschnittlich. So liegen gegen den Beschwerdeführer einzig Verurteilungen vor betreffend Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung. Allerdings ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach untergetaucht und besteht auch weiterhin Untertauchensgefahr. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits zwei Mal eingegrenzt und diverse Ausreisegespräche geführt, sodass lediglich noch die Durchsetzungshaft als Zwangsmassnahme Erfolg versprechen könnte. Die Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit sind zwar ebenfalls gegeben, vermögen aber die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Rechts nicht zu überwiegen. Die Dauer der Durchsetzungshaft erweist sich dabei insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Bemühungen der Beschwerdegegnerin noch als verhältnismässig. Dass eine Eingrenzung des Beschwerdeführers wegen Unverhältnismässigkeit aufgehoben wurde, hat dabei keinen Einfluss auf die vorliegende Verhältnismässigkeitsprüfung. Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin:                                   Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt:

 

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

GebV VGR     Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)