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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00305
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Forchbahn AG, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kosten
Feuerwehreinsatz,
hat sich ergeben:
I.
Am 2. August 2019 war es bei der Haltestelle
Waldburg der Forchbahn (Linie S18) in Zollikerberg (Gemeinde Zollikon) zu einem
Personenunfall gekommen, wobei die Feuerwehr von Schutz & Rettung (der
Stadt) Zürich aufgeboten werden musste. Die Einsatzkräfte trafen im
Wesentlichen Massnahmen zur Sicherung der Unfallstelle und zur Bergung der
verunfallten Person, welche jedoch noch während des Einsatzes auf der
Unfallstelle verschied.
Mit Verfügung vom 13. November 2019 überband die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) in ihrer Eigenschaft als im
Bereich des Kostenersatzes von Feuerwehreinsätzen verfügungskompetente zentrale
Inkassostelle die durch den Einsatz vom 2. August 2019 entstandenen Kosten
von Fr. 5'135.- der Forchbahn AG. Die dagegen von der Forchbahn AG
erhobene Einsprache wies die GVZ mit Entscheid vom 24. September 2020 ab.
II.
Mit Entscheid vom 1. April 2021 wies das
Baurekursgericht den Rekurs der Forchbahn AG, mit welchem diese um
Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheids der GVZ sowie um
Feststellung ersuchte, dass sie im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis der
GVZ nichts schulde, kostenfällig zulasten der Forchbahn AG und ohne
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ab.
III.
Mit Eingabe vom 30. April 2021 liess die Forchbahn AG
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, den Rekursentscheid
des Baurekursgerichts sowie die Verfügung und den Einspracheentscheid der GVZ
aufzuheben und festzustellen, dass die Forchbahn AG im Zusammenhang mit
dem Unfall vom 2. August 2019 in Zollikerberg der GVZ nichts schulde;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht schloss am 14. Mai 2021 auf
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die GVZ mit Beschwerdeantwort
vom 3. Juni 2020. Mit Vernehmlassung (Replik) vom 14. Juni 2021 liess
die Forchbahn AG an ihren Anträgen festhalten. Am 1. Juli 2021 liess
sich die GVZ dazu ihrerseits vernehmen. Am 9. Juli 2021 erklärte der
Rechtsvertreter der Forchbahn AG telefonisch den Verzicht auf weitere
Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts
über Anordnungen der GVZ betreffend den Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in
Anwendung von § 28 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das
Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG; LS 861.1) zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] in
Verbindung mit § 37 Abs. 2 FFG).
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Anzumerken bleibt, dass über die Frage, inwieweit die
Beschwerdeführerin Kostenersatz schulde, im Rahmen des Aufhebungsantrags zu
befinden sein wird, weshalb für das von der Beschwerdeführerin ergänzend
gestellte Feststellungsbegehren, soweit sie es als selbständiges Begehren
verstanden haben sollte, zufolge Subsidiarität kein Raum bliebe. Selbiges
gälte, soweit das Feststellungsbegehren auf nicht von der Ausgangsverfügung
erfasste allfällige weitere Kostenpositionen abzielte, läge es doch diesfalls
ausserhalb des Streitgegenstands.
1.3 Da der
Streitwert mit Fr. 5'135.- weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.4 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
2.
2.1 Im Kanton
Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27–29 FFG
geregelt. Gemäss § 27 Abs. 1 FFG sind Einsätze der Feuerwehr bei
Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich,
ausgenommen Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG, § 28 FFG
(Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz). Gestützt
auf § 27 Abs. 2 FFG verfügt die Gemeinde den Ersatz der Kosten des
Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine
vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder
veranlasst haben (lit. a), dem Besitzer einer Brandmelde- oder Löschanlage
bei wiederholtem Fehlalarm (lit. b), Personen, die Hilfeleistungen
beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren (lit. c),
dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein
Elementarereignis verursacht wurden (lit. d), sowie dem Auftraggeber für
Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen oder
Veranstaltungen (lit. e). Nach § 28 Abs. 1 FFG trägt bei
Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden
von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeugs die Kosten der Feuerwehr für
den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für
die Einsatzvorbereitung. Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die
Kosten gemäss § 28 Abs. 2 FFG entsprechend ihren Anteilen an der
Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes. Im Anwendungsbereich von § 28 FFG
führt die GVZ nach § 28 Abs. 3 FFG eine zentrale Inkassostelle und
erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz. Bei Einsätzen, die unter § 27
Abs. 2 FFG fallen, verfügt demgegenüber wie erwähnt die Gemeinde den
Ersatz der Kosten.
2.2 Im
Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen muss beachtet werden,
dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne
umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das
Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto
summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen
ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des
Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine
gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies
dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige, leichtfertig
gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 28. Dezember
2020, VB.2018.00692, E. 2.3; 4. April 2013, VB.2013.00085, E. 2.3;
28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin überwälzte die Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 2. August
2019 auf die Beschwerdeführerin gestützt auf § 28 Abs. 1 FFG, wonach
bei Unfällen im Schienenverkehr der Halter des Fahrzeugs die Kosten trägt.
3.2 Der
Kostenüberwälzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Forchbahn (S18)
handelt es sich um eine meterspurige Schmalspurbahn, welche zwischen Zürich
Stadelhofen und Esslingen verkehrt, auf dem Gebiet der Stadt Zürich auf dem
Tramnetz und ab Zürich Rehalp als Bahn auf eigenen Trassen. Die Haltestelle
Waldburg befindet sich unweit ausserhalb der Stadtgrenze auf dem Gebiet von
Zollikerberg (Gemeinde Zollikon). Im Haltestellenbereich wird die Doppelspur
der Forchbahn durch ein Mittelperron (teilweise möbliert mit einem Unterstand)
getrennt, von wo aus die (richtungsgetrennt verkehrenden) Züge bestiegen werden
können. Parallel angrenzend zum südlichen der beiden Gleise verläuft – getrennt
durch einen schmalen, grasbewachsenen Grünstreifen – die Forchstrasse. Deren
nur einseitig angelegtes Trottoir befindet sich auf der bahnabgewandten Seite.
Der Zugang vom Trottoir zum Mittelperron erfolgt über eine
Personenunterführung. Ein niveaugleicher Übergang über die Forchstrasse (z. B. mittels
Fussgängerstreifen) ist nicht vorhanden. Ebenso wenig besteht ein (erkennbarer)
Fussgängerübergang über das südliche Gleis, welches auf der ganzen Länge des
Mittelperrons auf einem Schotterbett verläuft.
Der Unfall hat sich wie folgt ereignet: Am Mittag des 2. August
2019 hat ein 84-jähriger Mann (der Verunfallte) versucht, an der besagten
Haltestelle eine auf dem nördlichen Gleis abfahrende Forchbahn zu erreichen und
deren Türen zu öffnen. Dabei ist der Verunfallte gestolpert und vom
Mittelperron unter die sich in Bewegung befindliche Zugskomposition geraten.
Zuvor hatte der Verunfallte, zu Fuss von Süden herkommend, zunächst die
Forchstrasse und anschliessend das (südliche) Gegengeleise oberirdisch
überquert, um auf das Mittelperron der Haltestelle zu gelangen und den Zug noch
zu erwischen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass eine Haftung des
Bahnunternehmens gestützt auf § 28 FFG dann ausgeschlossen sei, wenn den
Geschädigten grobes Selbstverschulden treffe, ohne dass ein Mangel im
Bahnbetrieb zum Unfall beigetragen habe. Im Fall einer solchen Durchbrechung
des Kausalzusammenhangs gelte analog der entsprechende Entlastungsgrund von Art. 40c
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101). Eine
frühere kantonale Praxis, wonach Feuerwehrkosten dem Bahnunternehmen nach § 28
FFG auch bei grobem Selbstverschulden des Verunfallten hätten überbürdet werden
können, sei durch die neuere, mit Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018
begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Auch vorliegend liege –
entgegen der Meinung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz – ein solcher Fall vor
und könnten die Kosten des Feuerwehreinsatzes der beschwerdeführenden
Bahnunternehmung nicht auferlegt werden.
4.
4.1 Vorauszuschicken
ist, dass mangels entsprechender Gefahr für Umwelt oder Gewässer kein
Sachverhalt vorliegt, bei welchem die Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht
im Verhältnis zu Art. 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG; SR 814.01; Fassung vom 21. Dezember 1995) und Art. 54 des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) keine
selbständige Bedeutung hätte, wie dies etwa im Anwendungsbereich von § 29
FFG betreffend die A-, B- und C-Ereignisse der Fall wäre (vgl. dazu BGr, 20. November
2020, 1C_600/2019, E. 3.4; 18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 3.4).
Anlass für den infrage stehenden Feuerwehreinsatz bildete vielmehr ein reiner
Personenunfall, in welchen – unstreitig – ein Schienenfahrzeug der
Beschwerdeführerin als dessen Halterin involviert war. Weiter liegt offenkundig
ein Verkehrsunfall vor, geriet doch das Unfallopfer vom Perron der Haltestelle
unter einen anfahrenden Zug. Insofern sind die Voraussetzung von § 28 Abs. 1
FFG für eine Überwälzung der in Rechnung gestellten Feuerwehrkosten, welche –
ebenfalls unbestrittenermassen – allesamt im Zusammenhang mit der Bewältigung
des fraglichen Unfallereignisses anfielen (Massnahmen der Feuerwehr zur
Sicherung der Unfallstelle und zur Bergung der verunfallten Person), formal
betrachtet erfüllt. Zu prüfen ist jedoch die Relevanz des
eisenbahnhaftpflichtrechtlichen Entlastungsgrundes von Art. 40c EBG bzw.
inwiefern sich ein allfälliges grobes Selbstverschulden der verunfallten Person
im Kontext von § 28 Abs. 1 FFG auswirkt.
4.2
4.2.1
Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines
Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn "die charakteristischen
Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind", dazu führen,
dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Es
handelt sich dabei um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die
weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt, weil sie an die
besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft, welche angesichts des
Interesses der Allgemeinheit an der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit
erlaubt ist (BGr, 31. Mai 2022, 4A_91/2022, E. 3.1 Abs. 2 mit
weiteren Hinweisen). Nach Art. 40c EBG wird der Inhaber von der
Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden
kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen
Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1); derartige Sachverhalte sind
insbesondere grobes Verschulden der geschädigten Person (Abs. 2 lit. b).
4.2.2
Das Bundesgericht interpretiert Art. 40c EBG im Wesentlichen gemäss
seiner Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, indem das
Drittverhalten nur eine Hauptursache im Sinn dieser Bestimmung darstellt, wenn
es einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dermassen ausserhalb des normalen
Geschehens liegt, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender
Betrachtungsweise für die eingetretene Schädigung als rechtlich nicht mehr
beachtlich erscheint (zur Publikation bestimmter BGr, 20. Mai 2022,
4A_179/2021, E. 3.2, auch zum Folgenden). Das Verhalten einer Drittperson
vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache
derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass damit nicht zu rechnen
war. Die Verwirklichung der Betriebsgefahr muss im Verhältnis zum
hinzukommenden Sachverhalt von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass sie
nur noch als eine zufällige, unbedeutende Teilursache des Schadens erscheint.
Grobes Selbstverschulden liegt vor, wenn eine geschädigte Person – gemessen am
Verhalten eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation – elementare
Sorgfaltsregeln ausser Acht lässt, die eine vernünftige Person in der gleichen
Lage beachtet hätte (zit. Urteil, E. 3.4). Als haftungsausschliessendes
schweres Selbstverschulden wertete das Bundesgericht etwa das Verhalten eines
Geschädigten, der auf einer Tramhaltestelle über sein Mobiltelefon gebeugt
unvermittelt in den Gleisbereich trat und dabei das einfahrende Tram nicht
wahrnahm, weil er durch sein Mobiltelefon abgelenkt war (zit. Urteil
4A_179/2021; ferner BGr, 31. Mai 2022, 4A_91/2022, E. 3.6 mit Hinweis
auf weitere Fussgänger betreffende Präjudizien).
4.3 Vorab ist
klarzustellen, dass sich die streitige Überwälzung der Kosten des
Feuerwehreinsatzes nicht auf die eisenbahnrechtliche Gefährdungshaftung nach Art. 40b ff.
EBG stützt (vgl. zur analogen Situation bei Unfällen im Strassenverkehr im
Verhältnis zu Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 [SVG; SR 741.01] VGr, 28. Dezember 2020, VB.2018.00692, E. 4.2.1),
sondern auf die (Verwaltungs‑)Gebührenregelung von § 28 FFG (vgl.
zur abgaberechtlichen Natur: VGr, 7. April 2011, VB.2011.00118, E. 4.1;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II,
Bern 2014, N. 748). Dass eine solche Regelung im Widerspruch zum EBG
stünde bzw. dieses dafür kein Raum liesse, ist dem von der Beschwerdeführerin
ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 18. Mai 2018,
2C_1096/2016, publ. in ZBl 121/2020 S. 92 ff.) nicht zu
entnehmen. Entsprechend kommt auch eine unmittelbare Anwendung des
Haftungsausschlussgrundes von Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG und damit
eine unbesehene Übernahme der diesbezüglichen Rechtsprechung (oben E. 4.2.2)
nicht in Betracht. Auch erachtete das Bundesgericht das Verursacherprinzip im
vorliegenden Kontext als nicht zielführend (zit. Urteil, E. 4.3): Es gelte
vielmehr zu beachten, dass die Bahnunternehmerin als Betreiberin der Bahn die
von dieser ausgehende Gefahr geschaffen habe und einen Bahnunfall als
Zustandsstörerin (mit)verursache. Die Frage sei vielmehr, ob der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen der Schaffung der Gefahr und der Verantwortlichkeit
für das Eintreffen des Unglücks durch das Verhalten eines weiteren Störers
unterbrochen werden könne bzw. ob das Störerprinzip den Ausschluss der
Verantwortlichkeit infolge Wegfall der Adäquanz gebiete. Der Zurechnungsnorm
von § 28 Abs. 1 FFG, welche einzig auf die Haltereigenschaft
abstelle, liege der Gedanke zugrunde, dass ein Bahnbetreiber Zustandsstörer
sei, wenn sich ein typisches Risiko in seinem Herrschaftsbereich verwirkliche;
in solchen Fällen könne die Haltereigenschaft ein sinnvolles
Zurechnungskriterium sein (zit. Urteil E. 4.4). Im Fall eines Suizids auf
den Bahnschienen könne ein fahrender Zug nicht als Betriebsgefahr gelten, da
sich die Gefahr erst durch das Verhalten des Suizidenten verwirkliche (zit.
Urteil E. 4.5, auch zum Folgenden). Ein solches Ereignis sei nicht
vergleichbar mit anderen Bahnverkehrsunfällen, weil dabei der Bahnbetrieb
absichtlich zu einem sachfremden Zweck missbraucht werde, ohne dass die
Betreiberin einen Einfluss auf das Geschehen hätte. Sie könne dieses Risiko
nicht beherrschen, weil der Suizident sich über Schutzmassnahmen – etwa in Form
von Abschrankungen – hinwegsetzen werde. Es handle sich dabei um ein
qualifiziertes Drittverschulden, welches die Zustandshaftung zurückdränge. Ob
ein in grober Fahrlässigkeit durch eine Drittperson verursachter Bahnunfall den
Kausalzusammenhang ebenfalls unterbreche, sei zweifelhaft.
4.4 Vorliegend
kann von einem absichtlichen Vorgehen des Verunfallten im Sinn des vorgenannten
bundesgerichtlichen Präjudizes nicht die Rede sein; auch liegt kein mit dem
Betriebszweck nicht zu vereinbarendes, missbräuchliches und nicht
beherrschbares Verhalten einer aussenstehenden (hier der verunfallten) Person
vor.
4.4.1
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht das oberirdische
Überqueren der Forchstrasse und das Überschreiten des südlichen Gegengeleises
durch das Unfallopfer nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem
Unfallgeschehen. Dieses hat sich (erst) auf dem Mittelperron bzw. dem
nördlichen Gleis der Haltestelle zugetragen. Das Mittelperron hat der
Verunfallte unversehrt erreicht. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem
Umstand, dass das Unfallopfer das Mittelperron nicht auf dem vorgesehenen Weg
aufgesucht hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als sich
der offizielle Zugang zur Haltestelle mit Blick auf die fehlende niveaugleiche
Querungsmöglichkeit an der Forchstrasse und die erzwungene Verwendung einer
verwinkelt über Treppen führenden Fussgängerunterführung als wenig
fussgängerfreundlich ausnimmt. Hinzu kommt, dass der Verkehr auf der
Forchstrasse auf der Höhe der Haltestelle (Kreuzung Forchstrasse/Rietholzstrasse)
durch ein Lichtsignal geregelt wird, was das (unerlaubte) Überqueren der
Strasse durch Fussgänger in einer Rotphase des Fahrverkehrs begünstigt. Vom
Fahrbahnrand der Forchstrasse her ist das Mittelperron alsdann durch einfaches
Überschreiten des schmalen Grünsaums und südlichen Gleises praktisch stufenlos
erreichbar. Dabei fällt namentlich auf, dass die Beschwerdeführerin, welche auch
Infrastrukturbetreiberin jenes Streckenabschnitts ist, auf jegliche Form von
Abzäunung entlang des Südgleises zur Forchstrasse hin verzichtet hat – dies im
Gegensatz zur durchgehenden Abschrankung hinter dem Nordgleis. Bei einer
solchen Haltestellengestaltung erscheint es nach allgemeiner Erfahrung nicht
als komplett aussergewöhnlich und bis zu einem gewissen Grad auch
nachvollziehbar, wenn erst kurz vor Zugsabfahrt von Süden her heraneilende
Personen das Mittelperron ohne Umweg über die Unterführung zu erreichen
versuchen. Die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Haltestellensituation sind
der Beschwerdeführerin denn auch wohlbekannt, räumt sie in einem Faktenblatt
zum Investitionsprogramm "Frieda 2030" betreffend die Haltestelle
Waldburg doch unumwunden ein, dass diese nicht den gesetzlichen Vorschriften
entspreche, wobei abgesehen vom Zugang zur Haltestelle auch die Breite des
Mittelperrons, die Gleisabstände sowie die tiefe Perronhöhe als
sanierungsbedürftig beschrieben werden (vgl. Factsheet Haltestelle Waldburg,
abrufbar unter www.forchbahn.ch/investitionsprojekte/waldburg, besucht am 20. September
2022).
4.4.2
Was das Unfallgeschehen auf dem Mittelperron selber anbetrifft, kann ebenso
wenig von einem qualifizierten Selbstverschulden des Verunfallten gesprochen
werden. Im Gegensatz zu einem Suizidenten hat der Verunfallte die Bahn entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu einem sachfremden Zweck
missbraucht. Der erstellte Sachverhalt lässt klar darauf schliessen, dass er
die Haltestelle aufsuchte, um als Fahrgast einen Zug besteigen zu können. Zwar
mag zutreffen, dass es meist aussichtslos erscheint, einen bereits
(an)fahrenden Zug mit automatischen Türen noch besteigen zu können. Es gilt
jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Forchbahn von ihrer Konzeption
(oben E. 3.2 Abs. 1) und vom verwendeten Rollmaterial her eher um
eine Tram- als eine eigentliche Zugs- oder S-Bahnlinie handelt. Im Tramverkehr
ist es keineswegs unüblich, dass Passagiere versuchen, ein bereits in Abfahrt
begriffenes Fahrzeug noch zu erreichen. Ebenso wenig ist es aussergewöhnlich,
dass Tramführende die bereits geschlossenen Türen nochmals entriegeln, um einem
in letzter Minute heraneilenden Fahrgast noch Einlass zu gewähren, wobei selbst
ein nochmaliges Abbremsen eines bereits in Bewegung gesetzten Fahrzeugs nicht
im Bereich des Unmöglichen liegt. Entsprechende Versuche, ein abfahrendes Tram
noch durch Drücken des Türknopfes aufzuhalten, sind allgemein üblich und setzen
die betreffenden Personen im Normalfall auch keiner unverantwortlichen
Unfallgefahr aus. Von einem den Unfall eventualvorsätzlich in Kauf nehmendem
Verhalten des Unfallopfers kann daher nicht gesprochen werden. Der Unfall
ereignete sich zudem an der Kante des Mittelperrons der Haltestelle, wo die
Zugskomposition nach einem Halt erst in Anfahrt und damit noch nicht in freier
Fahrt begriffen sein konnte. Dass der betreffende Kurs die fragliche
Haltestelle ohne Halt mit unverminderter Geschwindigkeit durchfahren hätte,
wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Entsprechend mag das
Verhalten des Verunfallten zwar unvorsichtig bzw. fahrlässig gewesen sein;
grobe Fahrlässigkeit ist indes nicht ersichtlich. Zudem stellt der Versuch
heraneilender Passagiere, ein im Haltestellenbereich befindliches Fahrzeug
einer Strassenbahn zu erreichen, selbst wenn es bereits in Abfahrt begriffen
ist, ein durchaus typisches Risiko im Herrschaftsbereich der Bahnbetreiberin
dar, mit welchem auch gerechnet werden muss. Schliesslich gilt es zu beachten,
dass die Ausgestaltung der Haltestelle Waldburg insbesondere hinsichtlich
Perronbreite, Perronhöhe und Gleisabstände – von der Beschwerdeführerin
eingeräumtermassen – nicht den heutigen Sicherheitsvorgaben entspricht (oben E. 4.4.1
am Ende). Damit kann insgesamt nicht von einem qualifizierten Selbstverschulden
des Verunfallten im Sinn der Rechtsprechung gesprochen werden, welches die
Kostenüberwälzung nach § 28 Abs. 1 FFG auf die Beschwerdeführerin als
Zustandsstörerin als rechtsverletzend oder unbillig erscheinen liesse.
4.5 Infolgedessen
ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.