{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00305_2022-09-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222666&W10_KEY=13823150&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0a7e0aab11612cf8c20a46050fdde51c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.09.2022  VB.2021.00305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.09.2022  VB.2021.00305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.09.2022  VB.2021.00305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten Feuerwehreinsatz | Kosten Feuerwehreinsatz: Kosten\u00fcbernahme nach Personenunfall im Eisenbahnbetrieb. Zu einem Personenunfall, bei welchem die heraneilende Person beim Versuch, die abfahrende Bahn zu erreichen und die T\u00fcren zu \u00f6ffnen, stolperte und unter die sich in Bewegung befindliche Zugskomposition geriet, musste die Feuerwehr aufgeboten werden. Die Kosten dieses Einsatzes wurden der Bahnbetreiberin \u00fcberbunden. Formal betrachtet sind aufgrund des Vorliegens eines reinen Personenunfalls und eines Verkehrsunfalls die Voraussetzungen nach \u00a7 28 Abs. 1 FFG f\u00fcr die \u00dcberw\u00e4lzung der Feuerwehrkosten erf\u00fcllt (E. 4.1). Die streitige \u00dcberw\u00e4lzung der Kosten st\u00fctzt sich nicht auf die eisenbahnrechtliche Gef\u00e4hrdungshaftung nach Art. 40b ff. EBG, womit auch eine unmittelbare Anwendung des Haftungsausschlussgrunds von Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG und eine unbesehene \u00dcbernahme der diesbez\u00fcglichen Rechtsprechung nicht in Betracht kam (E. 4.3). Vorliegend konnte von einem absichtlichen Verhalten des Verunfallten im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum absichtlichen Missbrauch des Bahnbetriebs zu einem sachfremden Zweck nicht die Rede sein und es lag auch kein mit dem Betriebszweck nicht zu vereinbarendes, missbr\u00e4uchliches und nicht beherrschbares Verhalten einer aussenstehenden Person vor (E. 4.4). Der Versuch heraneilender Passagiere, ein im Haltestellenbereich befindliches Fahrzeug einer Strassenbahn zu erreichen, selbst wenn es bereits in Abfahrt begriffen ist, stellt ein durchaus typisches Risiko im Herrschaftsbereich der Bahnbetreiberin dar, mit welchem auch gerechnet werden muss. Die Ausgestaltung der betroffenen Haltestelle entspricht zudem nicht den heutigen Sicherheitsvorgaben. Damit kann nicht von einem qualifizierten Selbstverschulden des Verunfallten gesprochen werden, welches die Kosten\u00fcberw\u00e4lzung nach \u00a7 28 Abs. 1 FFG auf die Beschwerdef\u00fchrerin als Zustandsst\u00f6rerin als rechtsverletzend oder unbillig erscheinen liesse (E. 4.4.1-2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:39:13", "Checksum": "9faadb3fa1c354995bb0934592f5b291"}