{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00307_2021-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221378&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c0f98b204d83a8408cfa88fd0e082eb6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2021.00307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schliessung eines Verkaufsgesch\u00e4fts | Schliessung eines Verkaufsgesch\u00e4fts. Bei der angefochtenen Verf\u00fcgung handelt es sich insofern um einen Endentscheid, als die Vorinstanz auf einen Teil der Rekursbegehren nicht eintrat (E. 1.2.1). Gleichzeitig stellt die angefochtene Verf\u00fcgung einen Zwischenentscheid dar, indem die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abwies. Als Zwischenentscheid ist die Verf\u00fcgung unter den Voraussetzungen von \u00a7 41 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG selbst\u00e4ndig anfechtbar. Zusammen mit dem Endentscheid l\u00e4sst sich ein Zwischenentscheid \u2013 unbesehen dieser Voraussetzungen \u2013 anfechten, wenn sich dieser auf dessen Inhalt auswirken k\u00f6nnte. Gemeint ist damit, dass das Rechtsschutzinteresse grunds\u00e4tzlich \u00fcber den Erlass des Endentscheids hinaus aktuell bleiben muss (E. 1.2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin legt nicht dar, inwiefern das Nichteintreten auf ihre Schadenersatzbegehren rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Da sich die vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen als korrekt erweisen und von den Akten gest\u00fctzt werden, konnte indes davon abgesehen werden, ihr eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen (E. 3.3). Der vom Beschwerdegegner angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist mit dem Rekursendentscheid dahingefallen. Insofern fehlte es der Beschwerdef\u00fchrerin damit aber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen, schutzw\u00fcrdigen Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Verf\u00fcgung bzw. an einem praktischen Nutzen hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:29", "Checksum": "00f0abf1a137104ffa14b245254a93a9"}