{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00308_2024-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223766&W10_KEY=13823140&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4a2c4e2e72d83b99895e3934792b1dbf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2021.00308"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2021.00308"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2021.00308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (innerkantonale Zust\u00e4ndigkeit) | Sozialhilfe: Innerkantonale Zust\u00e4ndigkeit; Kostenersatz. [Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Kostenersatz, da die Beschwerdef\u00fchrerin von der Wohnsitznahme der unterst\u00fctzten Person in den anderen Gemeinden im Jahr 2004 bzw. 2007 gewusst habe, dennoch aber erst im Jahr 2018 und somit nach der Verwirkungsfrist von \u00a7 34 Abs. 2 SHV an diese beiden Gemeinden gelangt sei und sie zur Kosten\u00fcbernahme aufgefordert habe.] Ungeachtet dessen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcberhaupt einen Anspruch auf Kostenersatz der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe hat, war umstritten und zu pr\u00fcfen, ob sie einen allf\u00e4lligen Anspruch zu sp\u00e4t geltend gemacht hat, d.h. ob die Verwirkungsfrist im Sinn von \u00a7 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt (E. 4.1). Das ZUG ist auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt weder direkt noch mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in \u00a7\u00a7 41 ff. SHG verschiedene Konstellationen der Erstattung der f\u00fcr die wirtschaftliche Unterst\u00fctzung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht etwa \u00a7 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine hilfebed\u00fcrftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe erh\u00e4lt. Der Wortlaut von \u00a7 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht nur Situationen nach \u00a7 33 SHG, d.h. wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leistet, weil die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf. Vielmehr sind vom Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in welchen eine Gemeinde sich zun\u00e4chst (f\u00e4lschlicherweise) als Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde betrachtet und Hilfe leistet. Daf\u00fcr spricht auch die Systematik, enth\u00e4lt \u00a7 42 SHG doch keinen Verweis auf \u00a7 33 SHG, woraus sich ableiten l\u00e4sst, dass Sinn und Zweck von \u00a7 42 SHG sein soll, auch andere F\u00e4lle \u2013 wie den vorliegenden \u2013 zu erfassen. Regelt die einschl\u00e4gige Gesetzgebung die R\u00fcckerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenenVorschriften, die im Zweifel als abschliessend und vollst\u00e4ndig gelten, massgebend. Von einem R\u00fcckgriff auf Art. 62 ff. OR ist daher abzusehen (E. 4.2). \r\rDamit richtet sich die Verj\u00e4hrung bzw. Verwirkung eines allf\u00e4lligen Anspruchs der Beschwerdef\u00fchrerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Z\u00fcrich. Anwendbar ist damit namentlich auch \u00a7 34 Abs. 2 SHV, der eine einj\u00e4hrige Verwirkungsfrist vorsieht. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht nicht geltend, sie h\u00e4tte diese Frist eingehalten. Sie erachtet aber die Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil sich ihr Anspruch auf R\u00fcckerstattung aus Art. 62 ff. OR ableite. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3) setzte sich das Verwaltungsgericht einl\u00e4sslich mit der auf Verordnungsstufe statuierten Verwirkungsfrist auseinander: Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grunds\u00e4tzlich in einem formellen Gesetz geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbez\u00fcgliche Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife. Ansonsten liessen sich Verj\u00e4hrungs- und Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften z\u00e4hlen, die den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen n\u00e4her ausf\u00fchren, um auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu erm\u00f6glichen. Entscheidend sei daher, dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von \u00a7 34 SHV an die unterst\u00fctzungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen richte. \u00a7 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im vorliegenden Fall zur Anwendung (E. 4.3). \rSelbst wenn man den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Sinn aus Art. 62 ff. OR ableitete, w\u00e4re ein allf\u00e4lliger Anspruch daraus verj\u00e4hrt, da die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte substanziiert darlegen m\u00fcssen, wann genau und aus welchen Gr\u00fcnden sie tats\u00e4chlich von ihrem Anspruch auf Kostenersatz Kenntnis erhalten hat. Sie tr\u00e4gt die Konsequ"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:54:07", "Checksum": "c63816e42873f50ffb0191cc92b2faae"}