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VB.2021.00311
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
1.2 B, Beschwerdeführende,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH, Beschwerdegegner,
und
1. C,
2. D,
3. Gemeinderat Horgen, Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 31. August 2020 genehmigte der Gemeinderat Horgen einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 6. April 2020 betreffend die Unterschutzstellung des dreiteiligen Wohnhauses E-Strasse 01, 02 und 03/04 (Assek.-Nrn. 05, 06 und 07) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 08, 09 und 010 in Hirzel zwischen der politischen Gemeinde Horgen und den jeweiligen Mit- bzw. Alleineigentümern, darunter B und A. II. Hiergegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz ZVH am 12. Oktober 2020 an das Baurekursgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Gebäude E-Strasse 01, 02 und 03/04 "mittels Verfügung oder Vertrag entsprechend den Empfehlungen des Gutachters einschliesslich der erhaltenswerten Teilen im Innern unter Schutz zu stellen". Mit Rekursentscheid vom 6. April 2021 hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel teilweise gut. Der Beschluss des Gemeinderats Horgen vom 31. August 2020 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Schutzumfangs im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 gelangten B und A an das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats vom 31. August 2020 "als rechtsgültig zu erklären". Am 26. Mai 2021 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2021 beantragte auch der ZVH die Abweisung der Beschwerde "unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen". Der Gemeinderat Horgen verzichtete stillschweigend auf eine Mitbeantwortung, ebenso die (als Mitbeteiligte 1 und 2 in das Verfahren aufgenommenen) weiteren Grundeigentümer. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 2. 2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide offen, die das Verfahren abschliessen (sogenannte Endentscheide). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und stellen daher grundsätzlich Zwischenentscheide dar, welche nur unter den Voraussetzungen von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit §19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) direkt mit Beschwerde angefochten werden können. Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, nämlich wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; BGr, 6. Juni 2017, 1C_506/2016, E. 1.2; VGr, 19. November 2021, VB.2021.00388, E. 1.3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 65). Solches ist vorliegend nicht der Fall: Die Vorinstanz wies die Sache in ihrem Entscheid vom 6. April 2021 zur weiteren Abklärung des Schutzumfangs im Sinn der Erwägungen an den Mitbeteiligten 3 zurück; es sei bislang noch keine Würdigung der (historischen) Ausstattung im Gebäudeinneren erfolgt und damit der Schutzumfang noch nicht umfassend geklärt worden. Dem Mitbeteiligten 3, der demnach zuerst Abklärungen bezüglich der vorhandenen Substanz im Gebäudeinnern vorzunehmen und danach neu zu entscheiden haben wird, verbleibt mithin ein Entscheidungsspielraum (vgl. hierzu auch bereits BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017, E. 1.2 mit Hinweisen, betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2017.00159, nämlich den ersten Rechtsgang betreffend das infrage stehende Objekt, in welchem Rahmen es um dessen grundsätzliche Schutzwürdigkeit ging [vgl. das entsprechende Urteil vom 5. Oktober 2017], sowie ferner BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019 und 1C_134/2019, E. 1.3 Abs. 2 [in BGE 147 II 125 nicht publizierte Erwägung]). Bei der angefochtenen Rückweisung handelt es sich mithin um einen Zwischenentscheid. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt. 2.2 2.2.1 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren, wobei insbesondere gegenüber rechtsunkundigen und nicht rechtskundig vertretenen Personen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (Bertschi, § 19a N. 47 und 54). 2.2.2 Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde – müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger Endentscheid ist möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte, was unter anderem nicht der Fall ist, wenn auf jeden Fall weitere, entscheidrelevante Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4, und 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.2.1; Bertschi, § 19a Rz. 52 ff. und 55; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Bei der Voraussetzung des Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens geht es um prozessökonomische Gründe; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen sprengt (BGr, 6. Mai 2015, 5A_897/2014, E. 5.3.1 [auch zum Folgenden], sowie 27. Juli 2020, 4A_377/2020, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4). Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer Rechtsmitteleingabe die Auffassung, dass zum einen vorliegend das Gebäudeinnere nicht zum Schutzumfang gehören könne und zum anderen im Gebäudeinnern auch keine Abklärungen mehr nötig seien, weil aufgrund im ersten Rechtsgang vorgenommener solcher erstellt sei, dass dieses nicht schutzwürdig sei. Das Baurekursgericht habe mit der Rückweisung "seine Verantwortung nicht wahrgenommen". Die Beschwerdeführenden scheinen sich vornehmlich an dieser aus ihrer Sicht "verweigerte[n] Verantwortungsübernahme" der Vorinstanz zu stören. Ihr Vorbringen lässt sich jedenfalls aber so verstehen, dass sie der Auffassung sind, ein sofortiger Endentscheid sei möglich. Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Gutheissung der Beschwerde hätte die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses und damit die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids zur Folge. Dadurch wären zusätzliche Abklärungen unnötig und bliebe bedeutender Zeitaufwand erspart. 2.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümer der Liegenschaft E-Strasse 03. In den Jahren 1984/1986 beauftragte der (damalige) Gemeinderat Hirzel ein Büro für Raumplanung mit der Erstellung eines einstweiligen kommunalen Inventars. Am 5. Januar 1987 stimmte der Gemeinderat Hirzel dem Inventar zu und teilte den betroffenen Eigentümern (darunter dem damaligen Eigentümer des Objekts E-Strasse 03) die Aufnahme ihres Objekts in das einstweilige Inventar mit. Das hier streitbetroffene Gebäude wurde nach Abklärungen sowie Vorbereitung definitiver Schutzmassnahmen mit Beschluss des Gemeinderats Hirzel vom 21. Dezember 1987 unter Schutz gestellt. In einem "Nachtrag" vom 11. Januar 1988 zur Unterschutzstellungsverfügung vom 21. Dezember 1987 beschloss der Gemeinderat Hirzel, die dort aufgeführten Schutzziele würden nicht absolut gelten, sondern seien als Richtlinien im Zusammenhang mit allfälligen baulichen Veränderungen am Schutzobjekt zu verstehen (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 2.1 [f.], auch zum Folgenden). Im Jahr 2016 betraute die Gemeinde Hirzel einen Gutachter des Büros F, mit der Überarbeitung des Inventars. Auf ein Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2016 hin erstellte der Gutachter eine Expertise zur Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Objekts. Hierauf widerrief der Gemeinderat Hirzel mit Beschluss vom 20. Juni 2016 die Schutzverfügung vom 21. Dezember 1987 und entliess das Objekt aus dem kommunalen Inventar, worin er vom Baurekursgericht mit Rekursentscheid vom 31. Januar 2017 geschützt wurde. Das hierauf vom Beschwerdegegner angerufene Verwaltungsgericht entschied, das Objekt sei aufgrund seines Situationswerts schutzwürdig und daher im kommunalen Inventar zu belassen und der Schutzumfang sei neu zu umschreiben (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159 [insbesondere E. 9], sowie das hierzu ergangene Urteil BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017). Im vorliegenden Verfahren geht es um einen am 6. April 2020 zwischen der politischen Gemeinde Horgen und den Beschwerdeführenden geschlossenen Schutzvertrag betreffend das Objekt bzw. den dort festgelegten Schutzumfang. Gemäss diesem Vertrag sollen lediglich die äusseren Gebäudeteile den Schutzumfang darstellen, nämlich im Wesentlichen das volumetrische Erscheinungsbild, die Aussenwände, das Dach und die Fassadengestaltungen (vgl. a.a.O., Blatt 2). Hiergegen wandte sich der Rekurrent (hier: Beschwerdegegner) an die Vorinstanz, da er wie erwähnt der Auffassung ist, das Gebäude sei einschliesslich der erhaltenswerten Teile im Innern unter Schutz zu stellen. 4. Die Beschwerdeführenden sind in grundlegender Hinsicht der Auffassung, dass es vorliegend hinsichtlich des Schutzumfangs aufgrund der erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 (im Verfahren VB.2017.00159) sowie des Bundesgerichts vom 16. August 2018 (in den Verfahren 1C_626/2017 und 1C_628/2017) von vornherein nur um den Situationswert des Gebäudes gehen könne: Das Verwaltungsgericht habe damals entschieden, dass der "Schutzumfang bezgl. des Situationswertes neu zu umschreiben" sei, was vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Eine "Schutzwürdigkeit der wenigen, zusammenhangslos verbliebenen Objekte im Innern haben die Gerichte nirgends explizit festgehalten", was sich mit den damaligen Befunden des Gutachtens des Büros F sowie des Baurekursgerichts decke. 4.1 Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) fallen als Schutzobjekte unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen in Betracht, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese beiden Kategorien, also ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung wesentlich mitprägt, auch als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 f., auch zum Folgenden). Die Schutzwürdigkeit kann sich im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines infrage stehenden Objekts ergeben, auch wenn die Baute in ihrem Eigenwert nicht schutzwürdig ist (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 3.1, 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 3.1, und 19. Februar 2003, VB.2002.00295, E. 3; RB 1997 Nr. 73). Bei der Beurteilung der Frage der Schutzwürdigkeit hat die zuständige Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1, sowie 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1). Wird die Schutzwürdigkeit bejaht, ist unter rechtlicher Perspektive zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Unterschutzstellung einerseits angezeigt und andererseits zulässig ist, wozu eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 271 f.; vgl. RB 1992 Nr. 62; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 3.1, sowie eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen nach der Rechtsprechung allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht, insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a). 4.2 Gegenstand des ersten Verfahrens in dieser Sache war eine Inventarentlassung, wobei es um die Frage der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit des Gebäudes ging. Die Kammer befand in ihrem Urteil vom 5. Oktober 2017 das streitbetroffene Gebäude (zwar) seines – unumstritten – hohen Situationswerts wegen für schutzwürdig (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 6 ff.). Sie erwog indes auch, die besondere Stellung und Lage einer Baute begründeten für sich allein grundsätzlich keinen besonderen Situationswert im Sinn von § 203 lit. c PBG; die zu schützende Baute müsse vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (a.a.O., E. 8.2). Das in der Folge angerufene Bundesgericht hielt seinerseits explizit fest, das Verwaltungsgericht habe (bislang) "lediglich einen Grundsatzentscheid zur Schutzwürdigkeit gefällt" und die geforderte Umschreibung des Schutzumfangs stehe noch aus (BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017, E. 7 am Ende). Im hier angefochtenen Rekursentscheid hielt die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend fest, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2017 befasse sich nicht weiter mit der vorhandenen historischen Substanz und enthalte insbesondere keine Feststellung dazu, ob diese oder Teile davon schützenswert und bei der Unterschutzstellung mit zu berücksichtigen sei bzw. seien. Auch der Entscheid des Bundesgerichts enthalte keine Beurteilung der Frage, ob einzelne historische Elemente schützenswert wären. Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung ist damit aufgrund der im früheren Verfahren ergangenen Urteile nicht ausgeschlossen, dass im Hinblick auf die Abklärung des Schutzumfangs eine umfassende Beurteilung des Objekts erfolge und insbesondere auch zum Gebäudeinnern gehörende Elemente gegebenenfalls als schützenswert beurteilt und unter Schutz gestellt werden können. Im Hinblick auf die Abklärung und Festlegung des Schutzumfangs als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hat eine umfassende Beurteilung des infrage stehenden Objekts zu erfolgen. Hieran ändert die – seitens des Bundesgerichts aufgenommene – Wendung im damaligen Urteil des Verwaltungsgerichts nichts, der "Schutzumfang bezüglich des Situationswertes" sei neu zu umschreiben. 4.3 Es ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Verfahrens in grundsätzlicher Hinsicht auch das Gebäudeinnere bzw. Elemente davon für sch .zenswert befunden und unter Schutz gestellt werden kann bzw. können. 5. 5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Rekursentscheid vom 6. April 2021 unter Hinweis auf das Inventarblatt von 1987, das Gutachten des Büros F aus dem Jahr 2016 sowie den vorinstanzlichen Augenschein vom 10. Januar 2017 zum Schluss, es seien bezüglich der alten Bausubstanz bzw. der verbliebenen Ausstattungselemente im Innern keine Abklärungen vorgenommen worden: Weder stehe fest, welche historische Ausstattung noch vorhanden sei, noch sei die Frage geklärt worden, ob die verbliebene Substanz im Innern schützenswert sei. Das Gutachten vom Mai 2016 gebe hierzu wenig Auskunft. Schliesslich wäre im Fall schützenswerter Substanz eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass bezüglich des Gebäudeinneren keine Abklärungen (mehr) nötig seien: Gestützt auf das Gutachten des Büros F aus dem Jahr 2016, in welchem Rahmen die ganze Liegenschaft innen wie aussen vollständig und sehr ausführlich begutachtet worden sei, sowie den vorinstanzlichen Augenschein vom 10. Januar 2017 sei erstellt, dass das Gebäudeinnere nicht schutzwürdig sei. Der Gutachter wie das Baurekursgericht seien nämlich übereinstimmend zu diesem Schluss gekommen. Die Schutzwürdigkeit sei damit umfassend und abschliessend abgeklärt worden. 5.2 Gemäss dem Inventarblatt aus dem Jahr 1987 wurde bezüglich des nordöstlichen Teils des Gebäudes, um welchen es vorliegend geht, die "Erhaltung [...] aussen sowie der alten Bausubstanz im Inneren (bes. Täfer und Einbaukästen, alte Türen, Kachelofen Südstube, Reste von Bohlenständerbau)" als Schutzziel festgelegt. Das angesprochene Gutachten zur Schutzwürdigkeit F von Mai 2016 befasst sich unter Ziffer 2.3.4 kurz mit dem Gebäudeinnern. Der Innenausbau sei in den letzten Jahrzehnten in allen drei Hausteilen bis auf wenige Reste vollständig erneuert worden. Es folgt eine Auflistung erhaltener älterer Ausstattungselemente je Gebäudeteil: im Hausteil a (bzw. E-Strasse 03/04) eine Zimmertüre mit schmiedeeisernem Band, einfaches Feldertäfer, Rest eines Kachelofens und in der Küche ein eiserner Sparherd, im Hausteil c (bzw. E-Strasse 01) ein Kachelofen mit Ofentreppe, Feldertäfer an Wänden und Decke sowie einige wiederverwendete Kacheln zweier älterer Öfen. Einzelne Elemente (namentlich die Kachelöfen und das Täfer) wurden auch fotografisch dokumentiert. Unter dem Titel "Wertung" wird sodann lediglich allgemein festgehalten, im Innern seien nur geringfügige Reste älterer Ausbauteile erhalten geblieben, die aber nicht in die Zeit vor 1824 zurückreichten und meist noch jünger seien. Soweit ersichtlich verhalte es sich auch mit der konstruktiven Substanz kaum anders. Reste des Vorgängerbaus seien allenfalls in wenigen Natursteinmauern des Kellers zu vermuten (Ziff. 3.3). Auch der vorinstanzliche Augenschein vom 10. Januar 2017 wurde mit Blick darauf durchgeführt, ob das Objekt als solches aufgrund seines Situations- bzw. Eigenwerts insgesamt als schutzwürdig zu beurteilen sei. Um eine Besichtigung unter dem Blickwinkel einer Schutzabklärung handelte es sich nicht. Aus dem Augenscheinprotokoll geht hervor, dass auch dort vom anwesenden Gutachter die einzelnen älteren Ausstattungselemente erwähnt wurden. Auf den Fotoaufnahmen sind betreffend den Gebäudeteil E-Strasse 03/04 ein – allerdings nicht mehr demjenigen gemäss Inventarblatt entsprechender – Kachelofen, die Rückseite eines Kachelofens im Eingangsbereich, wiederverwendete Ofenkacheln sowie Täfer an der Decke im Eingangsbereich zu sehen (Fotos Nrn. 6–9), auf den Fotos zum Gebäudeteil E-Strasse 01 der oben erwähnte Kachelofen mit Ofentreppe, eine Holzdecke sowie eine ehemalige Stallwand. 5.3 Die Vorinstanz hat damit zutreffend erwogen, dass bislang keine eigentliche Abklärung des Gebäudeinneren mit Blick auf den Schutzumfang stattgefunden habe. Aufgrund verschiedener bei den Akten befindlicher Unterlagen bestehen jedoch Hinweise darauf, dass auch Elemente des Gebäudeinnern bzw. Teile der Bausubstanz schützenswert sein könnten bzw. sind; eine abschliessende Beurteilung ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage indes nicht möglich. 5.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der Schluss der Vorinstanz als nicht rechtsverletzend, dass Abklärungen hinsichtlich schützenswerter Substanz im Gebäudeinnern erforderlich seien sowie gegebenenfalls eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen sei. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde ist angesichts der im vorliegenden Zusammenhang bestehenden Beurteilungsspielräume ebenso wenig zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Die unterliegenden Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 17 Abs. 3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdegegner zu entschädigen. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, gilt dies auch für das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht lässt sich daher wiederum nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f.; BGE 133 II 409 E. 1.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an …
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