{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00311_2022-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222051&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "14b7bcbb9047a00a2ea55315c10c790f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00311"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00311"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00311"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Denkmalschutz; Abkl\u00e4rungen im Hinblick auf die Festlegung des Schutzumfangs. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen R\u00fcckweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 2). In einem dem vorliegenden vorangehenden Verfahren betreffend das gleiche Objekt war dessen grunds\u00e4tzliche Schutzw\u00fcrdigkeit aufgrund von dessen Situationswert bejaht worden. Dies bedeutet indes nicht, dass es im vorliegenden Verfahren, bei welchem es um einen Schutzvertrag und den festzulegenden Schutzumfang geht, von vornherein nur um den Situationswert des Geb\u00e4udes gehen k\u00f6nne; bei der Abkl\u00e4rung und Festlegung des Schutzumfangs hat eine umfassende Beurteilung des Objekts zu erfolgen. Die im fr\u00fcheren Verfahren ergangenen Urteile schliessen nicht aus, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch zum Geb\u00e4udeinnern geh\u00f6rende Elemente gegebenenfalls als sch\u00fctzenswert beurteilt und unter Schutz gestellt werden k\u00f6nnen (E. 4). Die im Rahmen des fr\u00fcheren Verfahrens durchgef\u00fchrten Besichtigungen des Geb\u00e4udeinnern erfolgten mit Blick auf die damals streitgegenst\u00e4ndliche Frage der grunds\u00e4tzlichen Schutzw\u00fcrdigkeit des Objekts und nicht mit Blick auf den Schutzumfang. Aufgrund der Akten bestehen Hinweise darauf, dass Elemente des Geb\u00e4udeinnern bzw. Teile der Bausubstanz sch\u00fctzenswert sein k\u00f6nnten. Der Schluss der Vorinstanz, es seien diesbez\u00fcglich weitere Abkl\u00e4rungen (sowie gegebenenfalls eine umfassende Interessenabw\u00e4gung) vorzunehmen, erweist sich folglich als nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:22", "Checksum": "5b3989b6c13d0c3cb0ae61a8f4d798d9"}