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Geschäftsnummer: VB.2021.00312  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Unzulässigkeit Führerausweisentzug aufgrund eines Vorfalls, welcher sich vor dessen Erteilung ereignet hat (Sperrfrist Art. 15e SVG; keine analoge Anwendung Art. 16 SVG). Dem Beschwerdeführer wurde der Lernfahr- und in der Folge der Führerausweis auf Probe zu Unrecht erteilt. Dieses fehlerhafte Vorgehen der Behörde kann nicht durch analoge Anwendung einer Bestimmung, die den vorliegenden Sachverhalt nicht zum Gegenstand hat, korrigiert werden. Vielmehr ist das unbefriedigende Resultat, dass der Beschwerdeführer einer Administrativmassnahme entgangen ist, vorliegend hinzunehmen. Für einen Entzug des Führerausweises auf Probe fehlt es im vorliegenden Fall an einer gesetzlichen Grundlage (E. 5). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANALOG
ENTZUG
FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE
GESETZLICHE GRUNDLAGE
LERNFAHRAUSWEIS
SPERRFRIST
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 15e SVG
Art. 16 SVG
Art. 95 Abs. I lit. a SVG
Art. 33 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00312

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 3. Juni 2020 den Führerausweis auf Probe für die Dauer von drei Monaten und untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

II.  

Dagegen erhob A am 2. Juli 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen. Mit Entscheid vom 19. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

A reichte gegen diesen Entscheid am 4. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen. Sodann beantragte er im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 28. Mai 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Am 14. Juni 2021 (Poststempel: 15. Juni 2021) replizierte A mit unveränderten Anträgen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 30. Juni 2021 auf eine weitere Stellungnahme. Am 8. Juni 2021 reichte A eine Stellungnahme bezüglich Rechtzeitigkeit seiner Replik ein. Weitere Stellungnahmen blieben aus.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.  

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1 Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. März 2020 hatte der Beschwerdeführer am Sonntag, 18. März 2018, nachmittags in der Wohnung seines Bruders den Schlüssel dessen Personenwagen Kfz.-Nr. 01 ohne Erlaubnis an sich genommen und ist in der Folge mit diesem Personenwagen in der Region der Städte Zürich und Winterthur umhergefahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das für das Fahren eines Personenwagens nötige Mindestalter noch nicht erreicht und noch keinen entsprechenden Führerausweis oder Fahrpraxis erlangt. Um 16.30 Uhr lenkte er bei Temperaturen um den Gefrierpunkt den heckbetriebenen, PS-starken Personenwagen mit Sommerbereifung in Lindau, Einfahrt Effretikon, Richtung Autobahnauffahrt A1. Beim Einbiegen in die dicht befahrene Autobahn A1 beschleunigte er das Fahrzeug auf dem Einfahrtsstreifen auf 130–150 km/h. Dabei gelangte dieses ins Schleudern und kollidierte, ausser Kontrolle geraten, mit dem auf der ersten Fahrspur fahrenden Personenwagen Kfz.-Nr. 02. Dessen Fahrzeugführer erlitt durch die Kollision mehrere Verletzungen.

2.2 Am 30. Mai 2018 hatte die Beschwerdegegnerin dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls vom 18. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährt zur beabsichtigten Einleitung eines Administrativverfahrens betreffend Verweigerung des Lernfahrausweises. Gleichzeitig hielt sie fest, ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises könne erst nach Ablauf einer ab Vorfalldatum laufenden Verweigerungsfrist behandelt werden. Ebenso könne während laufender Verweigerungsfrist keine theoretische Führerprüfung abgelegt werden.

Aufgrund des Sistierungsbegehrens des Beschwerdeführers entschied die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten und hielt fest, danach erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Administrativverfahren gegeben seien. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie wesentlich auf diesen Strafentscheid abstellen werde, nachdem im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen. In der Folge erkundigte sie sich in regelmässigen Zeitabständen bei der zuständigen Jugendanwaltschaft über den Verfahrensstand.

2.3 Die Jugendanwaltschaft See/Oberland sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. März 2020 der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinn von Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinn von Art. 125 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit Freiheitsentzug von 10 Tagen; den Vollzug des Freiheitsentzugs schob sie auf und setzte die Probezeit auf 6 Monate fest.

2.4 Nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls nahm der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Stellung zur Anordnung einer Administrativmassnahme. Am 3. Juni 2020 entzog die Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung von Art. 15e und Art. 16 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für die Dauer von drei Monaten vom 30. November 2020 bis 28. Februar 2021.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt den oben geschilderten Sachverhalt, stellt jedoch dessen (administrativ-)rechtliche Würdigung als analogen Grund für einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 15e und Art. 16 SVG infrage. Er rügt dieses Vorgehen als rechtsverletzend und macht geltend, es sei unzulässig, einen Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls anzuordnen, welcher sich vor der Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet habe. Art. 16 SVG lasse sich lediglich auf Fälle anwenden, in denen der fehlbare Lenker im Besitze eines Führerausweises sei. Eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall sei nicht zulässig.

3.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung aus, wer ein Motorfahrzeug geführt habe, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhalte gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Dem Betroffenen sei jedoch während des noch laufenden Strafverfahrens am 23. Januar 2020 ein Führerausweis auf Probe ausgestellt worden, weshalb keine Verweigerung im Sinn von Art. 15e SVG mehr ausgesprochen werden könne, sondern der bereits erteilte Führerausweis auf Probe in analoger Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen für so lange zu entziehen sei, wie es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Fällen, in denen im Entscheidungszeitpunkt noch kein Lernfahr- oder Führerausweis ausgestellt worden sei, angezeigt erscheine. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Fahren ohne Ausweis immer eine Administrativmassnahme auszusprechen, was sich aus dem zwingenden Charakter von Art. 15e SVG ergebe.

3.2.1 Der Betroffene habe ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG darstelle. Beim durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- beziehungsweise Witterungsverhältnisse auf der Autobahn verursachten Verkehrsunfall handle es sich ebenfalls um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Entsprechend wäre die Mindestverweigerungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG zu erhöhen gewesen.

3.2.2 Unter wohlwollender Berücksichtigung des Umstands, dass dem Betroffenen zwischenzeitlich bereits ein Führerausweis auf Probe ausgestellt worden sei und dieser seit dem 18. März 2018 keine weiteren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Zumessungskriterien im Sinn von Art. 16 Abs. 3 SVG wie einerseits Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Tatmehrheit und andererseits berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis, sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Die Probezeit des Führerausweises auf Probe werde nicht verlängert.

3.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Unschuldsvermutung habe die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des Strafverfahrens keinen Grund beziehungsweise keine Berechtigung gehabt, eine Administrativmassnahme zu erlassen und dem Beschwerdeführer den Lernfahrausweis beziehungsweise den Führerausweis auf Probe zu verweigern. Nachdem der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls den Führerausweis auf Probe erlangt habe, sei dessen Verweigerung nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei das Verhalten nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend mit einer Administrativmassnahme zu ahnden. Es könne nicht angehen, dass aus dem Abwarten des strafrechtlichen Verfahrensausgangs, in welchem eine Verurteilung erfolgt sei, etwas Anderes abgeleitet werden könne.

Da die direkte Anwendung von Art. 15e SVG nicht mehr möglich sei, stelle sich die Frage der analogen Anwendung der strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Einem solchem Vorgehen stünden weder Lehre noch Rechtsprechung entgegen. Daraus ergebe sich lediglich der Vorrang von Art. 15e SVG im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Sicherungs- und Warnungsentzug von Art. 16a-d SVG (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3 m.H.). Dass ein fehlbarer Lenker von der Anwendung jeglicher Administrativmassnahmen ausgenommen werden könne, werde weder in Lehre noch Rechtsprechung postuliert und würde auch dem Sinn und Zweck des SVG widersprechen.

3.3.1 Wäre der Beschwerdeführer anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls bereits im Besitze eines Führerausweises gewesen, hätte die Administrativbehörde prüfen müssen, ob seine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen seien und welche Entzugsdauer angemessen sei. Vorliegend habe die Vorinstanz analog dazu die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie den durch das nicht angepasste Fahren verursachten Unfall als zwei mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert (Art. 16b Abs. 1 lit. a und d SVG). Dies sei nicht zu beanstanden.

3.3.2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften werde der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Dabei seien die Einzelfallumstände zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer dürfe nicht unterschritten werden (Art. 16b Abs. 3 SVG). Vorliegend sei der fehlbare Lenker nicht nur eine grosse Strecke gefahren (Winterthur–Effretikon–Zürich/City–Effretikon), sondern habe sich durch das Aufheulenlassen des Motors auch verkehrsauffällig gezeigt. Zudem habe er das Fahrzeug durch die Innenstadt von Zürich gelenkt, wo sich grundsätzlich zu jeder Tageszeit viele Menschen aufhalten würden und habe zu diesem Zeitpunkt zwei Kollegen mit sich geführt. Damit habe er eine abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen. Trotz Sommerbereifung sei er bei Minustemperaturen und mit drei Kollegen als Mitfahrern mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf die dicht befahrene Autobahn A1 eingespurt, wo er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug kollidiert sei. Dessen Lenker habe mehrfache Verletzungen erlitten; die drei weiteren Beifahrer, darunter ein Kind, seien unverletzt geblieben. An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden und an der Mittelleitplanke Drittschaden entstanden. Schlimmere Folgen seien nur durch Zufall ausgeblieben. Die Strafart der Freiheitsstrafe könne neben dem Umstand der Verwirklichung mehrerer Verkehrsregelverletzungen und eines Straftatbestands im Sinn des StGB als Indiz gelten, dass die Strafbehörde das Verschulden nicht mehr als leicht eingeschätzt habe.

Aufgrund der abstrakten und konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit, des Verschuldens des Fehlbaren und der mehrfachen Verkehrsregelverletzungen sei eine deutliche Erhöhung der Mindestentzugsdauer angezeigt. Auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens seit dem Vorfall vom 18. Mai 2018 sowie der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erscheine die verfügte Entzugsdauer als milde, aber noch gerechtfertigt. Die Milde zeige sich auch im Verzicht auf eine Verlängerung der Probezeit. Im Verhältnis zur Verweigerungsdauer gemäss Art. 15e SVG, erfahre er damit eine günstige Behandlung.

4.  

4.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die Schwere der Tat (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 15e N 9 und 11). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (sog. Rasertatbestand) erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG).

4.2 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. März 2018 noch nicht im Besitz eines Führerausweises, lenkte dessen ungeachtet ein Motorfahrzeug und verstiess dabei auch mehrfach gegen Strassenverkehrsvorschriften sowie gegen das Strafgesetz (vgl. E. 2.1 und 2.3). Er erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 15e Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 15e N. 2).

Die offen formulierte Vorschrift greift, bevor ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises gestellt wurde (vgl. VGr, 6. Juni 2017, VB.2017.00645, E. 3.1). Aufgrund des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis wäre dem Beschwerdeführer daher die Erteilung des Lernfahrausweises gestützt auf Art. 15e Abs. 1 SVG für mindestens sechs Monate ab Erreichen des Mindestalters zu verweigern gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2019 volljährig, womit die Sperrfrist frühestens Ende Februar 2020 abgelaufen wäre.

Während laufendem Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren stellte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B, welchem am 21. November 2019 entsprochen wurde. Am 22. Januar 2020 absolvierte er die Führerprüfung erfolgreich, worauf ihm tags darauf der Führerausweis auf Probe erteilt wurde.

4.3 Nach Erlass des Strafbefehls am 25. März 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin anstelle der angedrohten Verweigerungsfrist für die Erteilung des Lernfahrausweises in ''analoger Anwendung'' von Art. 15e und Art. 16 SVG den Entzug des inzwischen erlangten Führerausweises auf Probe. Strittig ist im Wesentlichen, ob gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls angeordnet werden kann, welcher sich vor der Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet hat.

5.  

5.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- bzw. Führerausweis wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) ausgeschlossen ist, entzogen oder es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen und sieht je Schweregrad in einem Kaskadensystem nach vorgängigen Administrativmassnahmen abgestufte Mindestentzugsdauern vor (Art. 16a–c SVG).

5.1.1 Mit der Sperrfrist von Art. 15e SVG wird nach der gesetzgeberischen Intention ein repressiver Zweck verfolgt, indem damit das künftige Verhalten des Fehlbaren beeinflusst werden soll (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3 m.H.). Es sollen jene Personen für mindestens sechs Monate keinen Lernfahr- oder Führerausweis erhalten, die ohne Berechtigung gefahren sind (BSK SVG-Bickel, Art. 15e N 3). Der angeordneten Sperrfrist kommt dabei ein ähnlicher Strafcharakter zu wie einem Führerausweisentzug gemäss den Art. 16–16c SVG (Warnungsentzug; vgl. zu Letzterem Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 16 N. 15 und BGE 121 II 22 E. 3, auch zum Folgenden).

5.1.2 Mit dem in Art. 16 ff. SVG geregelten Warnungsentzug wird neben dem repressiven auch ein präventiver Zweck verfolgt. Die beiden Administrativmassnahmen unterscheiden sich zudem darin, dass ein Warnungsentzug nach Art. 16 Abs. 2 SVG von vornherein nur gegenüber einem Motorfahrzeugführer ausgesprochen werden kann, der grundsätzlich über einen Führerausweis verfügt (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, Art. 15e N. 3). Entsprechendes gilt auch für den Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 16d SVG, welcher indes die Fahreignung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 SVG betrifft und vor allem der Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr dient (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3). Damit sind die beiden Massnahmen hinsichtlich ihres Charakters und Zwecks vergleichbar.

5.1.3 Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, geht die Anwendung von Art. 15e SVG derjenigen von Art. 16 SVG grundsätzlich vor. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VRG). Nachdem der Beschwerdeführer während laufendem Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren den Führerausweis auf Probe erlangt hat, fällt eine Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises im Sinn von Art. 15e SVG nunmehr ausser Betracht. Die Sperrfrist gemäss Art. 15e SVG richtet sich an Personen, die noch keinen Führerausweis erworben haben. Im Unterschied dazu setzt ein Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG nach dem Gesagten voraus, dass die betreffende Person bereits über einen Führerausweis verfügt.

5.1.4 Anhaltspunkte dafür, dass ein Entzug des Lernfahr- bzw. Führerausweises gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG aufgrund eines Vorfalls, welcher sich vor Erteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises ereignet hat, von dieser Bestimmung erfasst sein sollte, ergeben sich aus deren Wortlaut keine. Zwar ist das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 verschärft worden (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4485). Gegenteiliges ergibt sich jedoch auch nicht aus der teleologischen oder historischen Auslegung der Bestimmung.

5.2 Die Administrativbehörde hat zwar – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – mit ihrem Entscheid über eine Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff., Rz. 13, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Diese Pflicht besteht indes nur, sofern und soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des infrage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind.

Zudem darf sich die Administrativbehörde nach der Rechtsprechung nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff., Rz. 10 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung grundsätzlich an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafurteil gebunden.

Aus diesen Gründen war vor Erlass einer Administrativmassnahme grundsätzlich der Strafentscheid abzuwarten. Doch war der Sachverhalt bereits vor dem Strafentscheid insoweit klar, als der Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt war. Vor Ablauf der minimalen Sperrfrist von sechs Monaten nach Erreichen des Mindestalters, welche nicht unterschritten werden darf, hätte die Beschwerdegegnerin daher den Führerausweis nicht erteilen dürfen (vgl. Art. 15e Abs. 1 SVG). Der Ausgang des Strafverfahrens war lediglich zur Anordnung einer über sechs monatigen Sperrfrist massgeblich.

5.3 Abgesehen davon handelt es sich gemäss Bundesgericht beim Führerausweis um eine Polizeibewilligung, welche einer bestimmten Person das Führen eines Motorfahrzeuges auf öffentlichen Strassen erlaubt (BGE 110 Ib 364, E. 2a, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Mit der Erteilung der Bewilligung stellt die Behörde verbindlich fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen einer bestimmten Art von Fahrzeugen – bei deren Vorliegen die Bewilligung erteilt werden muss – im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegeben sind. Entsprechend basiert Art. 16 Abs. 1 SVG auf der Annahme, dass Ausweise die amtliche Bestätigung der Verkehrsberechtigung darstellen (OFK-SVG, Art. 16 N. 7).

5.3.1 Gemäss Art. 14 SVG wird der Führerausweis erteilt, sofern keine körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängel (Abs. 2 lit. b, d) oder Süchte (Abs. 2 lit. c) die Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen oder ausschliessen, das Mindestalter erreicht ist (Abs. 2 lit. a) und der Bewerber mittels einer Prüfung nachgewiesen hat, dass er die Verkehrsregeln kennt und über die Fähigkeit verfügt, ein Fahrzeug der entsprechenden Kategorie sicher zu führen (Abs. 1). Im praktischen Teil der Prüfung hat der Lernfahrer nachzuweisen, dass er fähig ist, ein Motorfahrzeug nach den Verkehrsregeln und in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen (Art. 21 Abs. 1 VZV); entsprechend wird unter anderem das Anpassungsvermögen an die Strassenverkehrsverhältnisse und an die Fahreigenschaften des Fahrzeugs geprüft (Art. 21 Abs. 2 VZV).

5.3.2 Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid weiter ausführte (BGE 110 Ib 364, E. 2b, mit Hinweisen und auch zum Folgenden), darf der Ausweis nur an Bewerber abgegeben werden, deren bisheriges Verhalten erwarten lässt, dass sie die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen werden. Die Behörden haben daher von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, ob z. B. bisherige Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln eine gesetzwidrige und rücksichtslose Gesinnung des Fahrzeuglenkers offenbaren. Im Falle eines hängigen Administrativverfahrens werden die zuständigen Stellen deshalb vor Zulassung des Bewerbers zur Führerprüfung, d. h. vor Aushändigung des Ausweises, in der Regel den Ausgang desselben abwarten und erst aufgrund des Massnahmenentscheids und der diesem zugrunde liegenden Erwägungen entscheiden, inwieweit weitere Untersuchungen (wie z. B. ein verkehrspsychologischer Test) notwendig sind, der Ausweis verweigert bzw. der Anwärter zur Prüfung zugelassen werden kann.

5.3.3 Mit der Erteilung des Führerausweises während eines laufenden Verfahrens verzichten die zuständigen Instanzen jedoch implizit auf derartige Abklärungen und stellen autoritativ fest, dass der Bewerber – im Zeitpunkt der Verfügung – sowohl in verkehrstechnischer, fachtechnischer aber auch persönlicher Hinsicht alle Anforderungen erfüllt und mit Bezug auf die Verkehrssicherheit nichts Erhebliches gegen die Erteilung des Führerausweises vorliegt. Auf eine Verfügung, wie sie die Erteilung des Führerausweises darstellt, kann mit dem alleinigen Hinweis auf Tatsachen, die den Behörden beim Erlass der Bewilligung bekannt waren, grundsätzlich nicht zurückgekommen werden (BGE 110 Ib 364, E. 2c, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Auf die Erteilung des Führerausweises darf in der Regel nur zurückgekommen werden, wenn ein Automobilist seit der Erteilung des Führerausweises Verkehrsregelverletzungen begangen oder die Fahrfähigkeit weitgehend verloren hat.

5.4 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin trotz der Hängigkeit dieses Administrativverfahrens dem Beschwerdeführer zuerst den Lernfahr- und in der Folge den Führerausweis auf Probe ausgehändigt, wodurch diesem bestätigt wurde, dass bei ihm in verkehrs- und fachtechnischer wie auch in persönlicher Hinsicht alle Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises gegeben waren. Dass er in der Folge eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, wird nicht behauptet.

Nach dem Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Lernfahr- und in der Folge der Führerausweis auf Probe zu Unrecht erteilt. Dieses fehlerhafte Vorgehen der Behörde kann nicht durch analoge Anwendung einer Bestimmung, die den vorliegenden Sachverhalt nicht zum Gegenstand hat, korrigiert werden. Vielmehr ist das unbefriedigende Resultat, dass der Beschwerdeführer einer Administrativmassnahme entgangen ist, vorliegend hinzunehmen. Für einen Entzug des Führerausweises auf Probe fehlt es im vorliegenden Fall an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. März 2021 sowie die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2020 sind damit aufzuheben.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. März 2021 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2020 werden aufgehoben.

       Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

       Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …