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Geschäftsnummer: VB.2021.00314  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Familiennachzug durch einen Staatenlosen mit Niederlassungsbewilligung; Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die vorläufig aufgenommene Ehefrau (Beschwerdeführerin)] Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorläufige Aufnahme die Ausübung des Familienlebens ermöglicht (E. 2). Voraussetzung der konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit: Es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht miteinzubeziehen, und es kann angenommen werden, dass junge und gut ausgebildete Personen innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Herabgesetzte Anforderungen an Sozialhilfeunabhängigkeit bei staatenlosen Personen gleichsam wie bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kann auf längere Sicht eine günstige berufliche Prognose gestellt werden (E. 3.4 und 3.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FLÜCHTLING
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STAATENLOSE
STAATENLOSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00314

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, syrische Staatsangehörige, geboren 1994, schloss am 25. Dezember 2016 in der Türkei eine Ehevereinbarung nach syrischem Recht mit dem in der Schweiz niedergelassenen, als staatenlos anerkannten B, geboren 1985. Während ein Verfahren um ihren Nachzug hängig war, reiste sie am 23. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 30. Juni 2017 um Asyl ersuchte. Am 1. September 2020 heirateten A und B in Zürich. Der Beziehung entstammen der Sohn C, geboren 2019, und die Tochter D, geboren 2020. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch von A, in das auch der Sohn C einbezogen worden war, ab. Es ordnete die Wegweisung und wegen deren Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme an.

Bereits am 21. September 2020 hatten A und C je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wies das Migrationsamt diese ab.

II.  

Dagegen erhoben A und C am 31. Dezember 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Am 1. März 2021 wurden die Kinder C und D als Staatenlose anerkannt, worauf ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Sicherheitsdirektion nahm davon Vormerk, dass das Begehren von C um eine Aufenthaltsbewilligung damit gegenstandslos geworden war, und wies mit Entscheid vom 13. April 2021 den Rekurs im Übrigen ab. Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrierenden, schrieb sie jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab – unter Vorbehalt einer späteren Einforderung (Dispositiv-Ziff. II) – und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A am 4. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, womit die Beschwerdeführerin das Familienleben innerhalb ihrer Kernfamilie in der Schweiz führen kann. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die internationale Mobilität und die Stellensuche beeinträchtigen jedoch ihr Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, ihr Grundrecht auf Familienleben werde dadurch verletzt, dass sie ihre in Dänemark lebenden Eltern grundsätzlich nicht besuchen dürfe, wäre dem nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Gesuchs um ein Rückreisevisum für einen Familienbesuch Rechnung zu tragen (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 f. der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [SR 143.5]).

3.  

3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Aufnahme von Art. 43 lit. c AIG ins Gesetz stellt keine Verschärfung der Anforderungen dar (vgl. Zusatzbotschaft des Bundesrats vom 4. März 2016 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2016, 2821 ff., 2829 f., 2841; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 AIG N. 4). Die frühere Praxis ist daher weiterhin beachtlich.

3.2 Die Verneinung der Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Anspruch auf Familiennachzug entfällt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (zum Ganzen: BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.1.2 [jeweils zum bis 31. Dezember 2018 in Kraft stehendes Recht]). Das mutmassliche Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG: BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1; zu Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG: BGr, 15. September 2020, 2C_35/2019, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2). In Bezug auf das mutmassliche Einkommen der nachzuziehenden Person sind ein Arbeitsvertrag oder eine zugesicherte Stelle beachtlich (vgl. Spescha, Art. 43 AIG N. 4), aber auch bereits konkrete Bemühungen wie Deutschkurse oder Stellenbewerbungen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 5.5.2). Bei jungen und gut ausgebildeten ausländischen Staatsangehörigen kann in der Regel erwartet werden, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind (BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.1.2).

3.3 Der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin sind staatenlos, womit es auf deren finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommt (vgl. Art. 23 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen [SR 0.142.40]). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG wird dadurch nicht ausgeschlossen, wobei den statusspezifischen Umständen und den völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen Rechnung zu tragen ist (vgl. bezüglich Flüchtlingen mit Asyl: BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.2; BGE 139 I 330 E. 3.1 f.). Entsprechend gelten bei der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs eines anerkannten Flüchtlings mit Asylstatus herabgesetzte Anforderungen bezüglich Sozialhilfeunabhängigkeit (BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.2). Staatenlose Personen verfügen – gleichsam wie anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus – über eine besonders gesicherte Rechtsstellung, weshalb es sich rechtfertigt, auch an die Sozialhilfeunabhängigkeit staatenloser Personen herabgesetzte Anforderungen zu stellen. Diese Herabsetzung der Anforderungen ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant, zumal der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf längere Sicht ohnehin eine günstige berufliche Prognose zu stellen ist.

3.4 Gemäss den Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2020 erwirtschaftet der Ehemann der Beschwerdeführerin mit zwei Teilzeitstellen als Übersetzer ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 2'185.50 im Monat. Der Grundbedarf für die vierköpfige Familie beträgt monatlich Fr. 2'134.- (SKOS [Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe], Richtlinien 2021, Ziff. C.3.1 [https:/rl.skos.ch]), die Miete Fr. 1'500.-. Die Krankenkassenprämien für alle vier Familienmitglieder zuzüglich Franchise und Selbstbehalt dürften sich auf monatlich rund Fr. 1'465.- belaufen, wovon wiederum die Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen sind. Hinzuzurechnen wären gegebenenfalls noch situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien 2021, Ziff. C.1, C.5, C.6). Das Einkommen vermag den Bedarf der Familie nicht zu decken. Der Fehlbetrag lässt sich nicht genau bestimmen, weil die massgeblichen Kosten sich teils nicht aus den Akten ergeben; er kann jedoch grob auf mindestens Fr. 2'500.- pro Monat geschätzt werden. Entsprechend müssen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ergänzend mit Asylfürsorge bzw. Sozialhilfe unterstützt werden.

3.5 Auf längere Frist ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine günstige berufliche Prognose zu stellen.

3.5.1 Zwar hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Sie weist sich jedoch mit einem Zertifikat vom 10. September 2019 über Deutschkenntnisse der Stufe B1 aus, hat einen Integrationskurs besucht und von Februar 2019 bis Dezember 2020 im Rahmen eines Integrationsprojekts der Caritas Zürich (Nähen und Flicken) gearbeitet. Nach eigenen Angaben hat sie sich für weitere Deutschkurse und ein Praktikumsjahr angemeldet. Diese Fortschritte bei den Integrationsbemühungen erfolgten innerhalb der verhältnismässig kurzen Zeitspanne von rund vier Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mittlerweile zwei Kleinkinder zu betreuen haben. Angesichts dessen kann erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren kann. Ihr Ehemann vermag mit seinem – allerdings unregelmässig anfallenden Erwerbseinkommen – die Kosten der Familie nicht ganz zur Hälfte zu decken. Zwar bleibt derzeit immer noch ein beträchtlicher von der Fürsorge zu deckender Fehlbetrag bestehen. Gegenüber dem in den Akten dokumentierten Einkommen im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 sowie im Jahr 2019 ist der Verdienst aber bereits deutlich höher.

3.5.2 Bedenken ergeben sich daraus, dass die künftigen Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht konkret dargetan werden. Beide Eheleute weisen auf blosse Pläne hin, ohne diese zu belegen: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie sich für ein Praxisjahr angemeldet habe und sich auf ein Praktikum oder eine Ausbildung vorbereiten sowie Bewerbungen für eine Vorlehre oder ein Praktikum schreiben wolle. Ihr Ehemann macht in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2021 geltend, er suche laufend neue Möglichkeiten für zusätzliche Einkünfte; ihm zufolge "sieht [es] gut aus", dass er ab Mitte 2022 eine Ausbildung zum Trampiloten beginnen könne, die ab Beginn mit einem höheren Einkommen verbunden wäre. Sodann sind die Pläne der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt, bereits kurzfristig ein nennenswertes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der zunehmenden Erwerbstätigkeit des Ehemanns und der bereits geleisteten Bemühungen der Beschwerdeführerin um Integration und Ausbildung ist in der hier relevanten längerfristigen Sicht dennoch davon auszugehen, dass die Eheleute zusammen Einkünfte in einer Höhe erzielen werden, welche die Deckung des Lebensunterhalts für die Familie und die Ablösung von der Fürsorge ermöglicht.

3.6 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den zwei Kleinkindern in einer Dreizimmerwohnung und verfügt über Deutschkenntnisse der Stufe B1. Somit sind auch die Nachzugsvoraussetzungen des Zusammenlebens, der bedarfsgerechten Wohnung und der Fähigkeit zur Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a, b und d AIG (ebenso wie jene nach lit. e) erfüllt.

3.7 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.  

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dasselbe gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin auferlegten und zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschriebenen Kosten des Rekursverfahrens abweichend zu verlegen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 41 und N. 63 ff.).

Parteientschädigungen sind der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, weil Parteien, die nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten sind, nur dann Anspruch darauf haben, wenn für die Rechtsmittelerhebung ein besonderer Aufwand zu erbringen ist. Dies war hier nicht der Fall (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2020 werden aufgehoben, soweit sie die Beschwerdeführerin betreffen. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …