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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00314
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, syrische Staatsangehörige, geboren 1994, schloss am
25. Dezember 2016 in der Türkei eine Ehevereinbarung nach syrischem Recht
mit dem in der Schweiz niedergelassenen, als staatenlos anerkannten B, geboren
1985. Während ein Verfahren um ihren Nachzug hängig war, reiste sie am
23. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 30. Juni 2017 um Asyl
ersuchte. Am 1. September 2020 heirateten A und B in Zürich. Der Beziehung
entstammen der Sohn C, geboren 2019, und die Tochter D, geboren 2020. Mit
Verfügung vom 23. Oktober 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration
das Asylgesuch von A, in das auch der Sohn C einbezogen worden war, ab. Es
ordnete die Wegweisung und wegen deren Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme
an.
Bereits am 21. September 2020 hatten A und C je ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einer
Niederlassungsbewilligung gestellt. Mit Verfügung vom 30. November 2020
wies das Migrationsamt diese ab.
II.
Dagegen erhoben A und C am 31. Dezember 2020 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion. Am 1. März 2021 wurden die Kinder C und D als
Staatenlose anerkannt, worauf ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Die Sicherheitsdirektion nahm davon Vormerk, dass das Begehren von C um eine
Aufenthaltsbewilligung damit gegenstandslos geworden war, und wies mit
Entscheid vom 13. April 2021 den Rekurs im Übrigen ab. Sie auferlegte die
Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrierenden, schrieb sie jedoch wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab – unter Vorbehalt einer späteren
Einforderung (Dispositiv-Ziff. II) – und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A am
4. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei
unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung: Aus den
entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten
Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend
ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht
(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 3.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren
Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden,
womit die Beschwerdeführerin das Familienleben innerhalb ihrer Kernfamilie in
der Schweiz führen kann. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die
Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein
Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13
Abs. 1 BV) einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die
internationale Mobilität und die Stellensuche beeinträchtigen jedoch ihr
Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend machen wollte, ihr Grundrecht auf Familienleben
werde dadurch verletzt, dass sie ihre in Dänemark lebenden Eltern grundsätzlich
nicht besuchen dürfe, wäre dem nicht durch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, sondern im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Gesuchs
um ein Rückreisevisum für einen Familienbesuch Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 f. der
Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen [SR 143.5]).
3.
3.1 Der
Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.
Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die am 1. Januar 2019 in Kraft
getretene Aufnahme von Art. 43 lit. c AIG ins Gesetz stellt keine
Verschärfung der Anforderungen dar (vgl. Zusatzbotschaft des Bundesrats vom
4. März 2016 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2016,
2821 ff., 2829 f., 2841; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
5. A., Zürich 2019, Art. 43 AIG N. 4). Die frühere Praxis ist
daher weiterhin beachtlich.
3.2 Die
Verneinung der Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann auf Hypothesen und
pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Der Anspruch auf Familiennachzug entfällt, wenn eine Person bzw. die
Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind
die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht
abzuwägen (zum Ganzen: BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.1.2
[jeweils zum bis 31. Dezember 2018 in Kraft stehendes Recht]). Das
mutmassliche Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es
tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten
und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser
Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um
Berücksichtigung zu finden (zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG: BGr, 5. Oktober
2021, 2C_309/2021, E. 6.1; zu Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG:
BGr, 15. September 2020, 2C_35/2019, E. 4.1; VGr, 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 6.2). In Bezug auf das mutmassliche Einkommen der
nachzuziehenden Person sind ein Arbeitsvertrag oder eine zugesicherte Stelle
beachtlich (vgl. Spescha, Art. 43 AIG N. 4), aber auch bereits
konkrete Bemühungen wie Deutschkurse oder Stellenbewerbungen (BGr,
18. August 2020, 2C_288/2020, E. 5.5.2). Bei jungen und gut
ausgebildeten ausländischen Staatsangehörigen kann in der Regel erwartet
werden, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert nützlicher Frist
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit den hiesigen
Verhältnissen noch nicht vertraut sind (BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018,
E. 2.4; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.1.2).
3.3 Der
Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin sind staatenlos, womit es auf
deren finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommt (vgl. Art. 23 des
Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen [SR 0.142.40]). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG wird dadurch nicht ausgeschlossen, wobei den statusspezifischen
Umständen und den völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen Rechnung zu tragen
ist (vgl. bezüglich Flüchtlingen mit Asyl: BGr, 25. Juni 2018,
2C_599/2017, E. 3.2; BGE 139 I 330 E. 3.1 f.). Entsprechend
gelten bei der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs eines
anerkannten Flüchtlings mit Asylstatus herabgesetzte Anforderungen bezüglich
Sozialhilfeunabhängigkeit (BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.2).
Staatenlose Personen verfügen – gleichsam wie anerkannte Flüchtlinge mit
Asylstatus – über eine besonders gesicherte Rechtsstellung, weshalb es sich
rechtfertigt, auch an die Sozialhilfeunabhängigkeit staatenloser Personen
herabgesetzte Anforderungen zu stellen. Diese Herabsetzung der Anforderungen
ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant, zumal der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf längere Sicht ohnehin
eine günstige berufliche Prognose zu stellen ist.
3.4 Gemäss den
Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2020 erwirtschaftet
der Ehemann der Beschwerdeführerin mit zwei Teilzeitstellen als Übersetzer ein
Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 2'185.50 im Monat. Der Grundbedarf
für die vierköpfige Familie beträgt monatlich Fr. 2'134.- (SKOS
[Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe], Richtlinien 2021, Ziff. C.3.1
[https:/rl.skos.ch]), die Miete Fr. 1'500.-. Die Krankenkassenprämien für
alle vier Familienmitglieder zuzüglich Franchise und Selbstbehalt dürften sich
auf monatlich rund Fr. 1'465.- belaufen, wovon wiederum die
Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen sind. Hinzuzurechnen wären
gegebenenfalls noch situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien 2021,
Ziff. C.1, C.5, C.6). Das Einkommen vermag den Bedarf der Familie nicht zu
decken. Der Fehlbetrag lässt sich nicht genau bestimmen, weil die massgeblichen
Kosten sich teils nicht aus den Akten ergeben; er kann jedoch grob auf
mindestens Fr. 2'500.- pro Monat geschätzt werden. Entsprechend müssen die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ergänzend mit Asylfürsorge bzw. Sozialhilfe
unterstützt werden.
3.5 Auf
längere Frist ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine günstige
berufliche Prognose zu stellen.
3.5.1
Zwar hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt.
Sie weist sich jedoch mit einem Zertifikat vom 10. September 2019 über
Deutschkenntnisse der Stufe B1 aus, hat einen Integrationskurs besucht und von
Februar 2019 bis Dezember 2020 im Rahmen eines Integrationsprojekts der Caritas
Zürich (Nähen und Flicken) gearbeitet. Nach eigenen Angaben hat sie sich für
weitere Deutschkurse und ein Praktikumsjahr angemeldet. Diese Fortschritte bei
den Integrationsbemühungen erfolgten innerhalb der verhältnismässig kurzen
Zeitspanne von rund vier Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mittlerweile zwei Kleinkinder zu betreuen
haben. Angesichts dessen kann erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin
in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren kann. Ihr Ehemann vermag mit
seinem – allerdings unregelmässig anfallenden Erwerbseinkommen – die Kosten der
Familie nicht ganz zur Hälfte zu decken. Zwar bleibt derzeit immer noch ein
beträchtlicher von der Fürsorge zu deckender Fehlbetrag bestehen. Gegenüber dem
in den Akten dokumentierten Einkommen im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar
2017 sowie im Jahr 2019 ist der Verdienst aber bereits deutlich höher.
3.5.2
Bedenken ergeben sich daraus, dass die künftigen Erwerbsmöglichkeiten und
das damit verbundene Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht konkret
dargetan werden. Beide Eheleute weisen auf blosse Pläne hin, ohne diese zu
belegen: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie sich für ein Praxisjahr
angemeldet habe und sich auf ein Praktikum oder eine Ausbildung vorbereiten
sowie Bewerbungen für eine Vorlehre oder ein Praktikum schreiben wolle. Ihr
Ehemann macht in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2021 geltend, er suche
laufend neue Möglichkeiten für zusätzliche Einkünfte; ihm zufolge "sieht
[es] gut aus", dass er ab Mitte 2022 eine Ausbildung zum Trampiloten
beginnen könne, die ab Beginn mit einem höheren Einkommen verbunden wäre.
Sodann sind die Pläne der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt, bereits
kurzfristig ein nennenswertes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der zunehmenden
Erwerbstätigkeit des Ehemanns und der bereits geleisteten Bemühungen der
Beschwerdeführerin um Integration und Ausbildung ist in der hier relevanten
längerfristigen Sicht dennoch davon auszugehen, dass die Eheleute zusammen
Einkünfte in einer Höhe erzielen werden, welche die Deckung des
Lebensunterhalts für die Familie und die Ablösung von der Fürsorge ermöglicht.
3.6 Die
Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den zwei Kleinkindern in einer
Dreizimmerwohnung und verfügt über Deutschkenntnisse der Stufe B1. Somit sind
auch die Nachzugsvoraussetzungen des Zusammenlebens, der bedarfsgerechten
Wohnung und der Fähigkeit zur Verständigung in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a, b und d AIG (ebenso
wie jene nach lit. e) erfüllt.
3.7 Demzufolge
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dasselbe gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. Es
erscheint nicht gerechtfertigt, die dem minderjährigen Sohn der
Beschwerdeführerin auferlegten und zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit
abgeschriebenen Kosten des Rekursverfahrens abweichend zu verlegen (vgl. Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 13 N. 41 und N. 63 ff.).
Parteientschädigungen sind der Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen, weil Parteien, die nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten
sind, nur dann Anspruch darauf haben, wenn für die Rechtsmittelerhebung ein
besonderer Aufwand zu erbringen ist. Dies war hier nicht der Fall (§ 17
Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 30. November 2020 werden aufgehoben, soweit sie die
Beschwerdeführerin betreffen. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …