|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00315  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Freistellung


[Der Beschwerdeführer, ein schulischer Heilpädagoge, wurde mit der Ausgangsverfügung vom 28. September 2020 per sofort vom Schuldienst freigestellt, nachdem sich zwei seiner Schülerinnen am 21. September 2020 an die Schulleitung gewandt und berichtet hatten, dass der Beschwerdeführer sie wiederholt im Unterricht an Körperteilen berührt habe.] Abkehr von der Praxis, wonach als Auslegungshilfe für die Bemessung der einer betroffenen Person bei einer ungerechtfertigten Freistellung gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG geschuldeten Entschädigung Art. 336a OR heranzuziehen sei. Zur Anwendung gelangt stattdessen § 11 HaftungsG zur Genugtuung bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (E. 3.2). Wird einer Lehrperson vorgeworfen, sexuelle Handlungen mit Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, ist vor einer Freistellung wegen deren negativer Publizitätswirkung zwingend eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen (E. 4.3). Vorliegend wurden die Aussagen der beiden Schülerinnen in keiner Weise auf ihre Plausibilität hin überprüft, obwohl aufgrund der Umstände von Anfang an Zweifel angebracht gewesen wären (E. 4.4). Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freistellung (E. 4.6). Bemessung der geschuldeten Genugtuung (E. 4.7). Gutheissung.
 
Stichworte:
BILLIGKEIT
ENTSCHÄDIGUNG
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FREISTELLUNG
GEHÖRSVERLETZUNG
GENUGTUUNG
IMMATERIELLE UNBILL
LEHRPERSON
PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG
PLAUSIBILITÄTSPRÜFUNG
RECHTLICHES GEHÖR
UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 11 HaftungsG
§ 24 Abs. 2 LPG 412.31
Art. 336a OR
§ 27a Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00315

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Freistellung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A war seit dem 1. August 2020 als schulischer Heilpädagoge an der Primarschule C angestellt.

Am 24. September 2020 erstattete die Primarschulpflege C Strafanzeige gegen A "wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB [Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0]", weil sich zwei seiner Schülerinnen am (Montag, dem) 21. September 2020, gegen 15.00 Uhr, an die Schulsozialarbeiterin gewandt und ihr verschiedene Situationen im Unterricht von A geschildert hätten, welche sie als unangenehm (zu nah) wahrgenommen hätten. Die beiden Mädchen hätten zudem weiter berichtet, dass A sie an Körperteilen berührt habe und sie ihn mehrfach aufgefordert hätten, dies zu unterlassen, bzw. sie seine Hand weggestossen hätten.

Am (Freitag, dem) 25. September 2020 wurde A vom stellvertretenden Schulpflegepräsidenten darüber informiert, dass über den Vorfall Meldung beim Volksschulamt erstattet worden sei und dieses beabsichtige, ihn per sofort freizustellen. Mit Verfügung des Volksschulamts vom 28. September 2020 wurde A in der Folge "mit sofortiger Wirkung ohne Anhörung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme" vom Schuldienst freigestellt; gleichzeitig wurde verfügt, dass "sobald als möglich eine Anhörung im Volksschulamt durchgeführt" und über "die weiteren Massnahmen entschieden" werde, sowie festgestellt, dass über die allfällige Anordnung eines Rückforderungsvorbehalts hinsichtlich des während der Freistellung ausbezahlten Lohns noch befunden werde.

II.  

Gegen diese Verfügung liess A am 29. Oktober 2020 Rekurs bei der Bildungsdirektion erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Rechtswidrigkeit der Freistellung gemäss Verfügung des Volksschulamts vom 28. September 2020 festzustellen und er "mindestens mit einem Monatslohn von CHF […] zu entschädigen". Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft das gegen A eingeleitete Strafverfahren mangels strafbaren Verhaltens ein. Bereits zuvor hatte die Primarschulpflege C das Arbeitsverhältnis mit A während der Probezeit per 18. Dezember 2020 aufgelöst.

III.  

Am 30. April 2021 liess A Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 11. März 2021 beim Verwaltungsgericht erheben und nebst dem bereits im Rekursverfahren Beantragten im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Bildungsdirektion verlangen. Letztere verzichtete am 21. Mai 2021 auf Vernehmlassung, während das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde schloss. Hierzu äusserte sich A am 29. Juni 2021.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. namentlich zum schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeerhebung auch nach erfolgter Auflösung des betroffenen Anstellungsverhältnisses VGr, 23. August 2006, PB.2005.00066, E. 6.3).

1.2 Schon weil der Beschwerdeführer nebst dem Antrag auf Genugtuung ein Feststellungsbegehren stellt, welches nicht vermögensrechtlicher Natur ist, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 13).

2.  

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass weder der Beschwerdegegner noch die Schulpflege C die Vorwürfe, welche zu seiner sofortigen Freistellung führten, vorgängig einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hätten. Auch sei ihm das rechtliche Gehör nie gewährt worden. Vielmehr sei er gestützt auf die Schilderungen zweier Schülerinnen, welche sich ohne Weiteres hätten überprüfen lassen, rund sechs Wochen nach Stellenantritt quasi von einem Tag auf den anderen freigestellt worden. Hieraus habe sein berufliches wie auch sein privates Umfeld schliessen müssen, dass ihm eine Straftat oder eine sonstige schwere Verfehlung gegen die Dienstpflichten zur Last gelegt werde. Für die ihm insofern entstandene immaterielle Unbill sei ihm daher eine Entschädigung auszurichten und gleichzeitig die Rechtswidrigkeit der Freistellung festzustellen.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, nach den gängigen Regeln und der langjährigen und bewährten Praxis bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe vorgegangen zu sein. So sollten gerade keine vorgelagerten Untersuchungshandlungen seinerseits bzw. seitens der involvierten Schule erfolgen, wenn solche Vorwürfe von Schülerinnen oder Schülern erhoben würden und gleichzeitig eine Strafanzeige vorliege. Dass die Schülerinnen vorliegend ihre Vorwürfe gegenüber der Polizei später relativieren würden bzw. dass diese "nicht zutrafen", sei zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht absehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem durch die Freistellung keinen finanziellen Schaden erlitten, und auch sein berufliches Fortkommen sei, "soweit bekannt", nicht nachhaltig erschwert, habe er doch umgehend wieder eine Anstellung als Heilpädagoge gefunden.

3.  

3.1 Nach § 24 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) melden die Schulbehörden schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflichten der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, welche die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst. Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst vorübergehend freistellen und ein Vikariat errichten (§ 24 Abs. 2 LPG).

Im besonders sensiblen Bereich von Sexualdelikten mit Minderjährigen gilt es in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung des Wohls der Schule bzw. des öffentlichen Interesses einen strengen Massstab anzusetzen (VGr, 9. März 2005, PB.2004.00076, E. 2.3). Gleichzeitig sind die involvierten Behörden allerdings – gerade wenn der Vorwurf der Begehung eines Sexualdelikts im Raum steht – unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet, auch die Konsequenzen ihres Vorgehens für die beschuldigte Lehrperson zu berücksichtigen. Es darf von ihnen ein behutsames und umsichtiges, der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht (vgl. § 2 LPG in Verbindung mit § 39 PG) gerecht werdendes Verhalten erwartet werden (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.3). Praxisgemäss kann eine Freistellung nach § 24 Abs. 2 LPG denn auch eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Lehrperson aus den Umständen schliessen muss, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe sich sonst schwere Verfehlungen gegen Dienstpflichten vorwerfen zu lassen (Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 79 und S. 131; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2002, PB.2002.00031, E. 2c). Hinsichtlich des Verdachts, sexuelle Handlungen mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, ist dabei zu berücksichtigen, dass solche Delikte in der öffentlichen Wahrnehmung als ganz besonders verabscheuungswürdig und verpönt gelten, weshalb sie auch besonders strengen Verfolgungsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 123b BV; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB). Selbst wenn sich der betreffende – der Freistellung zugrunde liegende – Verdacht später nicht erhärten sollte, bleibt in der Wahrnehmung Dritter daher meist ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht eines Sexualdelikts mit einem Kind verdächtigten Person zurück, das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu beeinträchtigen.

3.2 Hält das Verwaltungsgericht eine Freistellung gemäss § 24 Abs. 2 LPG für nicht gerechtfertigt, stellt sie dies gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (vgl. VGr, 24. August 2005, PB.2005.00017, E. 3, wonach die Freistellung nach § 24 Abs. 2 LPG der [in § 27a Abs. 1 VRG genannten] vorsorglichen Einstellung im Amt gleichzusetzen sei).

Nach welchen Regeln die Höhe dieser Entschädigung zu bestimmen ist, hat das Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet. War es in seiner älteren Rechtsprechung noch davon ausgegangen, dass die Genugtuung wegen einer persönlichkeitsverletzenden Freistellung nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) zu bestimmen sei (VGr, 24. August 2005, PB.2005.00017, E. 4.3 [nicht publiziert]; ferner VGr, 8. Februar 2006, PB.2004.00085, E. 2.1.2), zog es in zwei jüngeren Urteilen als Auslegungshilfe für die Bemessung der Entschädigung Art. 336a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur ungerechtfertigten Kündigung heran (vgl. VGr, 22. September 2010, PB.2010.00013, E. 9.1, und 22. September 2010, PB.2010.00006, E. 7). Danach konnte die Entschädigung maximal sechs Monatslöhne betragen (Art. 336a Abs. 2 OR) und wurde im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung ihrer konkreten Höhe zum einen der Schwere der Verfehlung der arbeitgebenden Person und der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person Rechnung getragen und zum anderen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Freistellung für Letztere (vgl. dazu VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00084, E. 6.1 mit Hinweisen).

Die freigestellte Person erleidet in der Regel jedoch keinen (unmittelbaren) wirtschaftlichen Schaden. Bei der ihr auszurichtenden Entschädigung im Sinn von § 27a Abs. 1 VRG geht es vielmehr darum, eine immaterielle Unbill auszugleichen. Deren Schwere hat nichts mit der Höhe des Lohnes zu tun, kann die auszugleichende immaterielle Unbill bei einer Person mit geringerem Verdienst doch genauso gross oder gar grösser sein als bei einer Person mit höherem Gehalt. Es ist deshalb nicht sachgerecht, eine mit einer Freistellung verbundene Persönlichkeitsverletzung in Monatslöhnen abzugelten und den wirtschaftlichen Folgen der Massnahme bei der Abgeltung massgebliches Gewicht beizumessen. In Abkehr von der Rechtsprechung in den beiden vorzitierten Entscheiden ist deswegen (wieder) davon auszugehen, dass einer widerrechtlich freigestellten Person gestützt auf § 11 HaftungsG eine Genugtuung zuzusprechen ist, wenn mit der Freistellung eine nicht anders wiedergutzumachende Persönlichkeitsverletzung einhergeht, deren Schwere die Zusprechung einer solchen finanziellen Leistung rechtfertigt.

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom 28. September 2020 damit, am 23. September 2020 seitens der Schulleitung der Primarschule C darüber informiert worden zu sein, dass zwei Mädchen aus der 5. Klasse der Schule D der Schulsozialarbeiterin und dem Schulleiter am 21. und am 22. September 2020 berichtet hätten, der Beschwerdeführer sei ihnen im Unterricht wiederholt und auf unangenehme Weise körperlich zu nahe gekommen, weshalb sie Angst davor hätten, weiter zu ihm in den Unterricht zu gehen.

4.2 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:

4.2.1 Gemäss Aktennotiz des Schulleiters der Schule D vom 21. September 2020 hätten am Nachmittag des gleichen Tags zwei Mädchen der 5. Klasse das Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin gesucht und ihr "von verschiedenen Situationen im Setting der SHP [Schulische Heilpädagogik], welche sie als unangenehm wahrgenommen haben", erzählt. Konkret hätten sie "Situationen beschrieben, welche sie vom Heilpädagogen als zu Nahe empfunden haben". Ebenso hätten sie berichtet, dass er sie an Körperteilen berührt und angefasst habe, worauf sie sehr irritiert und verängstigt reagiert hätten. Sie hätten ausserdem mehrmals deutlich "Stopp gesagt" bzw. die Hand des Beschwerdeführers weggestossen. Da es ihnen peinlich gewesen sei, dem Schulleiter die Berührungen zu schildern, hätten sie "alleine in ihren Worten die Situationen niedergeschrieben". Der Aktennotiz ist die Kopie eines Blattes beigelegt, auf welchem sich zwei Strichmännchen mit Markierungen im Brust- und Bauchbereich abgebildet finden sowie die folgenden Sätze: "Herr X hat uns am Po angefasst und an den Brüsten. Herr X hat uns an den Seiten angefasst"; "Herr X hat uns an der Brust angefasst. Herr X hat uns auf der rechten Seite angefasst"; "Unsere reaktion: Stop! Abstand Bitte!"; "Er kommt uns sehr nah!"; "anstad sechs zu sagen sagt er immer wen ich aleine bin dan sagt er Sex").

In einer weiteren Aktennotiz des Schulleiters vom nächsten Tag, 08.45 Uhr, wird ausgeführt, dass die beiden Mädchen erneut in seinem Büro vorbeigekommen seien und gesagt hätten, dass sie Angst davor hätten, in die Stunde des Beschwerdeführers zu gehen, auch wenn sie nicht mit ihm allein sein würden. Er habe ihnen darauf geantwortet, dass sie es trotzdem probieren sollten, aber, wenn sie sich unwohl fühlen sollten oder etwas passiere, wieder zu ihm kommen könnten. Nach etwa 30 Minuten seien die beiden Mädchen dann wieder in seinem Büro erschienen und hätten ihm sichtlich emotional (eines der Mädchen habe geweint) berichtet, dass der Beschwerdeführer ihnen zu nah gekommen sei und sie sich unsicher fühlten. Gemäss den anschliessend um 09.30 Uhr und um 09.45 Uhr erstellten Aktennotizen informierte der Schulleiter der Schule D in der Folge die Klassenlehrperson der Mädchen und sprach mit dem Vater von einem von ihnen, welcher – der Notiz zufolge – den Wunsch geäussert habe, dass seine Tochter in eine andere Schule versetzt werde.

Im Anschluss muss sich der Schulleiter an den Leiter Pädagogik und Schulentwicklung der Schule C gewandt haben. Mit E-Mail vom 22. September 2020, 13.58 Uhr, gelangte dieser jedenfalls unter dem Titel "Unklare Situation" an den Sektorleiter Schulführung und Beratung des Beschwerdegegners und bat ihn – nach Wiedergabe des in den vorstehenden Aktennotizen Notierten – um einen Vor- bzw. Ratschlag betreffend das weitere Vorgehen ("Wie gehen wir vor?"). Es folgte ein Telefonat zwischen den beiden, wobei der Mitarbeiter des Beschwerdegegners dem Vertreter der Primarschule C laut der zum Gespräch erstellten Aktennotiz bezüglich des weiteren Vorgehens geraten haben soll, schnellstmöglich "den Sachverhalt, Schweregrad und Plausibilität" zu prüfen, am besten in Zusammenarbeit mit Fachpersonen. Sollte der Vorwurf "plausibel/glaubwürdig" erscheinen und sich der Verdacht "als strafrechtlich relevant erhärten", sollten keine eigenen Abklärungen respektive keine Konfrontation mit der betroffenen Lehrperson (mehr) stattfinden.

4.2.2 Am 23. September 2020 telefonierte die Schulsozialarbeiterin der Schule D mit der Beratungsstelle E und schilderte einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin das Vorgefallene. Einem E-Mail der Schulsozialarbeiterin an den Schulleiter der Schule D vom gleichen Tag zufolge soll man ihr am Telefon geraten haben, Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und "das Vorgehen unter Decke" zu halten, das heisst weder dem Beschwerdeführer noch den Eltern der beiden betroffenen Mädchen Näheres zum weiteren Vorgehen mitzuteilen.

Am 24. September 2020 erstattete die Primarschule C Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Gemäss einer Aktennotiz des Vizepräsidenten der Schulpflege der Primarschule C vom Folgetag soll der Beschwerdeführer den Schulleiter der Schule D zudem mit E-Mail ebenfalls vom 24. September 2020 – in Unkenntnis der Anzeigeerstattung – um ein Gespräch bzw. darum ersucht haben, ihm mitzuteilen, was ihm vorgeworfen werde. In dem anschliessend am (Freitag, dem) 25. September 2020 (nach Unterrichtsende) stattgefundenen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Vizepräsidenten der Schulpflege und dem Leiter Pädagogik und Schulentwicklung der Primarschule C sei Ersterem dann erklärt worden, "dass es um die Thematik Nähe und Distanz gehe". Der Beschwerdeführer habe hierauf angegeben, dass die beiden betroffenen Mädchen im Unterricht oft miteinander gesprochen hätten. Als sie dies zu Beginn dieser Woche (das heisst am 21. September 2020) wieder gemacht hätten, habe er sie auseinandergesetzt. Neben den beiden seien immer auch noch andere Kinder im Unterrichtsraum gewesen. Am Dienstag habe eines der Mädchen dann gesagt, dass sie sich nicht wohl fühlten, und beide hätten ohne Ankündigung den Raum verlassen. Die Klassenlehrerin habe ihm auf Nachfrage auch nicht sagen können, was mit den beiden Mädchen los sei. Am nächsten Morgen sei jedoch der Schulleiter erschienen und habe ihn informiert, dass das Unbehagen der Mädchen etwas mit dem Thema "Distanz – Nähe" zu tun habe. Weitere Auskünfte habe er nicht erteilen können, sodass er (der Beschwerdeführer) sich nicht habe vorstellen können bzw. vorstellen könne, was ihm vorgeworfen werde. Hierüber klärte der Vizepräsident der Schulpflege der Primarschule C den Beschwerdeführer auch im Rahmen des weiteren Gesprächsverlaufs nicht auf. Stattdessen setzte er ihn darüber in Kenntnis, dass er nach Rücksprache mit dem Beschwerdegegner bis auf Weiteres freigestellt werde und das Schulgelände nur noch in Begleitung des Schulleiters oder der Schulleiterin der Schule D betreten dürfe. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem angehalten, weder mit den betroffenen Mädchen noch mit deren Eltern Kontakt aufzunehmen, und es wurde vereinbart, dass gegen aussen als Grund für seine Abwesenheit eine Erkrankung angeführt werde.

Nach dem Gespräch vom (Freitag, dem) 25. September 2020 erging (am Montag) die Freistellungsverfügung. Erst nach der Freistellung wurden die beiden betroffenen Mädchen, F (geboren 2009) und G (geboren 2010), von der Polizei erstmals getrennt voneinander befragt und wurde der Beschwerdeführer mit ihren Vorwürfen konfrontiert. Erstere vermochten dabei nicht nur keine detaillierten Angaben zum angeblich Vorgefallenen zu machen, sondern sie relativierten ihre Aussagen im Lauf des Ermittlungsverfahrens auch deutlich. So geht aus der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 hervor, dass bereits bei den ersten Aussagen von F auffalle, dass diese zwar Po und Brüste bezeichne, wo sie der Beschwerdeführer angefasst haben solle, hinsichtlich darauf, wie genau er dies gemacht habe, jedoch sehr vage bleibe. Sehr kritisch erscheine der Umstand, dass sie angegeben habe, sich möglicherweise eingebildet zu haben, dass auch noch eine andere Mitschülerin vom Beschwerdeführer angefasst worden sei. Auch bei G seien schon die ersten Aussagen vage geblieben. Anlässlich der zweiten Befragung habe F dann nicht mehr vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sie am Busen berührt habe. Sie wollte aber gesehen haben, dass der Beschwerdeführer dies bei G gemacht habe. Diese wiederum sagte im Rahmen ihrer zweiten Befragung nicht aus, dass der Beschwerdeführer sie im Brustbereich berührt habe. Ein Berühren, Betasten und/oder Greifen/Ausgreifen des Busens/der Brustkorbregion sei vielmehr von beiden Geschädigten, soweit es ihre eigene Person betroffen habe, klar verneint worden. Der Beschwerdeführer wiederum wies die Anschuldigungen der Mädchen im Rahmen seiner Befragung mit aller Deutlichkeit von sich und erklärte wie schon gegenüber den Vertretern der Primarschule C, die beiden Mädchen am Freitag oder Montag vor ihrem Gang zur Schulleitung auseinandergesetzt zu haben, weil sie während seines Unterrichts sehr viel miteinander geredet hätten. Als sie am Dienstagmorgen, dem 22. September 2020, im Klassenzimmer erschienen seien, habe er auf der neuen Sitzordnung beharrt, was den Mädchen nicht gepasst habe.

4.3 Es steht ausser Frage, dass die Schulleitung D bzw. die Schulpflege der Primarschule C und der Beschwerdegegner die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seitens zweier Schülerinnen ernst nehmen mussten und zum umgehenden Handeln verpflichtet waren.

Auch ist – wie sich schon aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – dem Beschwerdegegner darin beizupflichten, dass in Fällen, in denen eine Lehrperson verdächtigt wird, sexuelle Handlungen mit Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, mit Blick auf das Kindeswohl und den Auftrag der Schule eine (sofortige) Freistellung der beschuldigten Lehrperson unter Umständen auch ohne deren vorgängige Anhörung angeordnet werden kann bzw. werden muss, so wenn die Vorwürfe derart gravierend und zudem plausibel sind, dass sofort eine Strafanzeige erhoben oder (bei Antragsdelikten) eine Anzeigeerstattung empfohlen werden muss. In solchen Fällen obliegen die Anhörung der Beteiligten und die weiteren Ermittlungsarbeiten in erster Linie den Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen auch VGr, 9. März 2005, PB.2004.00076, E. 2.3 [nicht publiziert], und 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 4.1.2 f.). Aufgrund der Gefahr falscher Beschuldigungen ist jedoch in jedem Fall vorgängig eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. In deren Rahmen sind nicht nur die die Vorwürfe erhebenden Schülerinnen oder Schüler zum konkret Vorgefallenen zu befragen, sondern, wenn immer möglich, mindestens auch die Kolleginnen und Kollegen der beschuldigten Person nach konkreten Beobachtungen sowie danach, ob sie weitere betroffene Schülerinnen oder Schüler zu nennen vermögen. Wiegen die Vorwürfe weniger schwer oder erscheinen – bei einem schwerwiegenden Vorwurf – auch nur geringfügige Zweifel hinsichtlich der Plausibilität des Geschilderten angebracht, gilt es sodann zwingend, auch die beschuldigte Lehrperson zu den Vorwürfen (und den Beobachtungen anderer Personen) anzuhören. Im Anschluss sind die Aussagen zu bewerten, und erst dann ist zu entscheiden, ob bzw. welche Sofortmassnahmen ergriffen werden müssen.

4.4 Vorliegend wurden die Aussagen von F und G gegenüber der Schulsozialarbeiterin und dem Schulleiter der Schule D jedoch von diesen bzw. dem Beschwerdegegner in keiner Weise auf ihre Plausibilität hin überprüft. Nicht einmal die beiden Mädchen, bei denen es sich um Cousinen handelt, scheinen näher zu den angeblichen sexuellen Übergriffen während des Unterrichts beim Beschwerdeführer befragt worden zu sein, sondern es wurden einzig ihre wenig detaillierten Schilderungen sowie ihre nicht minder vage gehaltene, gemeinsam verfasste schriftliche "Aussage" zu Protokoll genommen. Dabei warf – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – allein schon der allen Beteiligten bekannte Umstand, dass die beiden Mädchen immer in einer Gruppe von mindestens fünf Kindern (drei Mädchen und zwei Buben) vom Beschwerdeführer unterrichtet wurden, die Frage auf, wie es sein kann, dass der Beschwerdeführer die beiden Mädchen in seinem kleinen (übersichtlichen) Unterrichtszimmer über Wochen wiederholt an den Brüsten und am Gesäss berührt haben soll, ohne dass die anderen anwesenden Kinder davon oder jedenfalls von der behaupteten verbalen und tätlichen Reaktion von F und G etwas mitbekommen haben. Zu eruieren gewesen wäre ferner, ob nach Ansicht der beiden Mädchen auch noch andere Kinder betroffen gewesen seien sowie weshalb sie ihren Eltern nichts von den angeblichen Übergriffen erzählt hatten.

Die Klassenlehrerin der beiden Mädchen wurde in der Folge – gemäss Aktennotiz vom 22. September 2020 – vom Schulleiter der Schule D über die Vorwürfe der beiden Mädchen informiert. Dass sie dazu befragt worden wäre, ist dagegen weder ersichtlich noch wird solches dargetan. Erst in den Strafakten findet sich eine Aussage der Schulleiterin D protokolliert, wonach sich die Klassenlehrerin von F und G ihr gegenüber dahingehend geäussert habe, dass sich in der Vergangenheit bloss ein Knabe bei ihr über den Beschwerdeführer beschwert habe, weil sich dieser bei der Kontrolle eines Arbeitsblatts zu dicht über ihn gebeugt habe, und es die beiden Mädchen mit der Wahrheit nicht immer allzu genau nehmen würden. So hätten sie zum Beispiel schon angegeben, dass sie allein zu Hause sein müssten, was sich in der Folge "ebenfalls" als falsch herausgestellt habe.

Der Beschwerdeführer wurde sodann bis zur Befragung durch die Polizei über die ihm gegenüber am 21. September 2020 konkret erhobenen Vorwürfe im Dunkeln gelassen. Statt ihn – wie bei einem solchen Vorgehen üblich – sofort freizustellen und Anzeige zu erstatten, unterrichtete er allerdings die ganze Woche (vom 21. bis zum 25. September 2020) "normal" weiter mit dem einzigen Unterschied, dass F und G seinen Unterricht nach ihrer "Flucht" aus dem Unterrichtszimmer am Dienstagmorgen, dem 22. September 2020, nicht mehr besuchten. Die sofortige Freistellung (erst) am 28. September 2020 ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers steht in einem deutlichen Widerspruch zu diesem Vorgehen. Obgleich der Beschwerdeführer noch am 22. September 2020 zumindest darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass die genannten Mädchen ein "Distanz-Nähe-Problem" mit ihm hätten, unternahm er etwa im Lauf der Woche – unstreitig – keinen Versuch, die beiden Mädchen oder andere Lehrpersonen zu beeinflussen. Auch lassen sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass sich andere Kinder geweigert hätten, seinen Unterricht zu besuchen, oder die "Stimmung" an der Schule D gegen ihn gerichtet gewesen wäre. Seiner am 25. September 2020 von sich aus geäusserten, durchaus plausiblen Vermutung für das "Distanz-Nähe-Problem" der Mädchen wurde ebenfalls nicht nachgegangen. So sollte erst die polizeiliche Befragung der beiden zeigen, dass sie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sie kurz vor dem Gang zur Schulsozialarbeiterin am 21. September 2020 im Unterricht auseinandergesetzt hatte, stark beschäftigte bzw. gegen den Beschwerdeführer aufgebracht hatte.

4.5 In Anbetracht der geschilderten Umstände ist die vorsorgliche Freistellung des Beschwerdeführers daher als unverhältnismässig einzustufen, hat es der Beschwerdegegner doch zu Unrecht unterlassen, die dem Beschwerdeführer gegenüber geäusserten pauschalen Vorwürfe vorgängig auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die beanstandete provisorische Massnahme wurde vielmehr ohne ersichtliche Not unter Verzicht auf eine vorgängige Klärung der sachverhaltlichen Grundlage angeordnet, obschon den Beteiligten klar sein musste, welche Aussage die Freistellung einer neu angestellten männlichen Lehrperson kurz nach der Befreiung zweier Schülerinnen von seinem Unterricht selbst unbeteiligten Kolleginnen und Kollegen sowie den Eltern anderer Kinder gegenüber vermittelt.

4.6 Damit ist dem Antrag des Beschwerdeführers um Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner sofortigen Freistellung stattzugeben. Die Schwere der damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung und der Umstand, dass der erweckte Eindruck nicht wiedergutgemacht werden kann, rechtfertigen es zudem, dem Beschwerdeführer gestützt auf § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 HaftungsG eine Genugtuung zuzusprechen.

So waren mindestens sechs Personen aus dem Umfeld der Primarschule C – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – im Zeitpunkt von dessen vorsorglicher Freistellung näher über deren Hintergrund, so insbesondere die eingereichte Strafanzeige wegen des schwerwiegenden Verdachts, sich nach Art. 187 StGB strafbar gemacht zu haben, informiert; dazu kommen die beiden Mädchen und deren Eltern bzw. ihre jeweiligen Familien. Insofern erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Kunde seiner Freistellung und die Gründe dafür zumindest unter den übrigen Lehrpersonen in C rasch die Runde gemacht habe; die Primarschulpflege C hob in einer Stellungnahme zur Kündigung des Beschwerdeführers selbst hervor, ihr sei es "nach den von den beiden Mädchen erhobenen Vorwürfen nicht mehr zuzumuten" gewesen, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen, weil sich "[i]n einer Ortschaft mit Dorfcharakter wie C und sehr engagierten Elternräten" bald herumgesprochen hätte, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien. Wie gesagt, dürften denn auch schon allein die Umstände des "Wegbleibens" des Beschwerdeführers kurz nach seiner Anstellung, zwei Wochen vor den Herbstferien, zwangsläufig bei einem breiteren Personenkreis Anlass zu Spekulationen geboten haben. Der Beschwerdeführer war überdies gehalten, im Rahmen der Bewerbungsgespräche, welche er nach seiner Entlassung im Dezember 2020 führen musste, die Freistellung zu erwähnen, weshalb er – wie er sagt – auch keine Anstellung mehr an einer öffentlichen Schule gefunden habe. Seit Januar 2021 ist er zwar an einer privaten Sonderschule als heilpädagogische Lehrperson tätig, seinen Angaben zufolge habe er die Stelle jedoch lediglich aufgrund privater Kontakte erhalten und eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen.

Der Beschwerdegegner hat mit anderen Worten nicht nur das soziale Ansehen des Klägers namentlich bei dessen früheren Kolleginnen und Kollegen schwer geschädigt, sondern auch sein berufliches Ansehen. Sollte die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers nicht nachhaltig Schaden genommen haben, wäre dies primär dem Umstand geschuldet, dass er sich über die Jahre einen guten Ruf als Lehrperson erarbeitet hat.

4.7 Was die Bemessung der Genugtuung für einen immateriellen Schaden angeht, finden sich dafür in § 11 HaftungsG ebenso wenig Anhaltspunkte wie in dem dieser Bestimmung inhaltlich entsprechenden Art. 49 OR. Naturgemäss lässt sich die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill infrage kommt, nicht errechnen, sondern nur schätzen. Das heisst, die Genugtuung ist im Einzelfall nach Billigkeit festzulegen (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3, 127 IV 215 E. 2e). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Pflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a) und ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d).

Bezüglich der Schwere des Verschuldens des Beschwerdegegners und der von ihm zu verantwortenden Persönlichkeitsverletzung ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Es ist ausserdem erneut zu betonen, dass es für eine Lehrperson kaum etwas Schlimmeres gibt, als wenn ihr seitens der Schulleitung bzw. ihrer Arbeitgeberin zu Unrecht angelastet wird, sexuelle Handlungen mit Schülerinnen oder Schülern vorgenommen zu haben. Wird eine Person aus diesem Grund freigestellt, lässt sich der Schaden und die Wahrnehmung des Geschehenen in der Bevölkerung oftmals auch dann nicht wieder beheben bzw. korrigieren, wenn die Person (Monate bzw. Jahre) später in einem Strafverfahren freigesprochen wird. Zu beachten ist hier ausserdem, dass dem Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund das rechtliche Gehör verweigert wurde, obschon er zur Aufklärung der Anschuldigungen hätte beitragen können. Sein Einwand noch kurz vor der Freistellung wurde einfach ignoriert. Den Beschwerdeführer trifft denn auch keinerlei Selbstverschulden, er hat sich in der ganzen Situation tadellos verhalten.

Unter Würdigung aller Umstände erscheint deshalb eine Genugtuung von Fr. 10'000.- als angemessen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Freistellung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war, und Letzterem eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zuzusprechen.

6.  

In personalrechtlichen Streitigkeiten, die einen Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, sind den Parteien nach § 65a Abs. 3 VRG e contrario die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer begrenzt seine Entschädigungsforderung nach oben hin nicht, sondern verlangt eine Entschädigung in der Höhe von "mindestens" Fr. 9'561.20, was einem Monatslohn entspreche. Nachdem ihm nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts maximal eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen hätte zugesprochen werden können (vgl. VGr, 22. September 2010, PB.2020.00013, E. 9.1), ist daher von einem Streitwert von über Fr. 57'000.- auszugehen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zur Kosten- und Entschädigungsregelung VGr, 29. August 2019, VB.2018.00588, E. 8).

7.  

Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 11. März 2021 wird aufgehoben und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 11. März 2021 insofern abgeändert, als der Beschwerdegegner verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen.

       Es wird festgestellt, dass die sofortige Freistellung des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 nicht gerechtfertigt war.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 10'000.- auszurichten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …