|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00315
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Freistellung,
hat sich ergeben:
I.
A war seit dem 1. August 2020 als schulischer
Heilpädagoge an der Primarschule C angestellt.
Am 24. September 2020 erstattete die
Primarschulpflege C Strafanzeige gegen A "wegen Verdachts der sexuellen
Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB [Strafgesetzbuch vom
21. Dezember 1937, SR 311.0]", weil sich zwei seiner
Schülerinnen am (Montag, dem) 21. September 2020, gegen 15.00 Uhr, an
die Schulsozialarbeiterin gewandt und ihr verschiedene Situationen im
Unterricht von A geschildert hätten, welche sie als unangenehm (zu nah)
wahrgenommen hätten. Die beiden Mädchen hätten zudem weiter berichtet, dass A sie
an Körperteilen berührt habe und sie ihn mehrfach aufgefordert hätten, dies zu
unterlassen, bzw. sie seine Hand weggestossen hätten.
Am (Freitag, dem) 25. September 2020 wurde A vom
stellvertretenden Schulpflegepräsidenten darüber informiert, dass über den
Vorfall Meldung beim Volksschulamt erstattet worden sei und dieses
beabsichtige, ihn per sofort freizustellen. Mit Verfügung des Volksschulamts
vom 28. September 2020 wurde A in der Folge "mit sofortiger Wirkung
ohne Anhörung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme" vom
Schuldienst freigestellt; gleichzeitig wurde verfügt, dass "sobald als
möglich eine Anhörung im Volksschulamt durchgeführt" und über "die
weiteren Massnahmen entschieden" werde, sowie festgestellt, dass über die
allfällige Anordnung eines Rückforderungsvorbehalts hinsichtlich des während
der Freistellung ausbezahlten Lohns noch befunden werde.
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 29. Oktober 2020
Rekurs bei der Bildungsdirektion erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Rechtswidrigkeit der Freistellung gemäss Verfügung
des Volksschulamts vom 28. September 2020 festzustellen und er
"mindestens mit einem Monatslohn von CHF […] zu entschädigen". Mit Verfügung
vom 11. März 2021 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab
(Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen
zu (Dispositiv-Ziff. III).
Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 stellte die zuständige
Staatsanwaltschaft das gegen A eingeleitete Strafverfahren mangels strafbaren
Verhaltens ein. Bereits zuvor hatte die Primarschulpflege C das
Arbeitsverhältnis mit A während der Probezeit per 18. Dezember 2020
aufgelöst.
III.
Am 30. April 2021 liess A Beschwerde gegen den
Rekursentscheid vom 11. März 2021 beim Verwaltungsgericht erheben und
nebst dem bereits im Rekursverfahren Beantragten im Eventualstandpunkt die
Rückweisung der Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Bildungsdirektion
verlangen. Letztere verzichtete am 21. Mai 2021 auf Vernehmlassung,
während das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf
Abweisung der Beschwerde schloss. Hierzu äusserte sich A am 29. Juni 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen
Rekursentscheide der Bildungsdirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten
steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl.
namentlich zum schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeerhebung auch nach
erfolgter Auflösung des betroffenen Anstellungsverhältnisses VGr,
23. August 2006, PB.2005.00066, E. 6.3).
1.2 Schon weil
der Beschwerdeführer nebst dem Antrag auf Genugtuung ein Feststellungsbegehren
stellt, welches nicht vermögensrechtlicher Natur ist, fällt die Angelegenheit
in die Zuständigkeit der Kammer (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 13).
2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass
weder der Beschwerdegegner noch die Schulpflege C die Vorwürfe, welche zu
seiner sofortigen Freistellung führten, vorgängig einer Plausibilitätsprüfung
unterzogen hätten. Auch sei ihm das rechtliche Gehör nie gewährt worden.
Vielmehr sei er gestützt auf die Schilderungen zweier Schülerinnen, welche sich
ohne Weiteres hätten überprüfen lassen, rund sechs Wochen nach Stellenantritt
quasi von einem Tag auf den anderen freigestellt worden. Hieraus habe sein
berufliches wie auch sein privates Umfeld schliessen müssen, dass ihm eine
Straftat oder eine sonstige schwere Verfehlung gegen die Dienstpflichten zur
Last gelegt werde. Für die ihm insofern entstandene immaterielle Unbill sei ihm
daher eine Entschädigung auszurichten und gleichzeitig die Rechtswidrigkeit der
Freistellung festzustellen.
Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, nach den gängigen
Regeln und der langjährigen und bewährten Praxis bei Verdacht auf sexuelle
Übergriffe vorgegangen zu sein. So sollten gerade keine vorgelagerten
Untersuchungshandlungen seinerseits bzw. seitens der involvierten Schule
erfolgen, wenn solche Vorwürfe von Schülerinnen oder Schülern erhoben würden
und gleichzeitig eine Strafanzeige vorliege. Dass die Schülerinnen vorliegend
ihre Vorwürfe gegenüber der Polizei später relativieren würden bzw. dass diese
"nicht zutrafen", sei zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht
absehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem durch die Freistellung keinen
finanziellen Schaden erlitten, und auch sein berufliches Fortkommen sei,
"soweit bekannt", nicht nachhaltig erschwert, habe er doch umgehend
wieder eine Anstellung als Heilpädagoge gefunden.
3.
3.1 Nach
§ 24 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,
LS 412.31) melden die Schulbehörden schwerwiegende Mängel in der Erfüllung
der Berufspflichten der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, welche die
notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst. Wenn das
Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen
und Schülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständige
Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst vorübergehend freistellen und ein Vikariat
errichten (§ 24 Abs. 2 LPG).
Im besonders sensiblen
Bereich von Sexualdelikten mit Minderjährigen gilt es in diesem Zusammenhang
bei der Beurteilung des Wohls der Schule bzw. des öffentlichen Interesses einen
strengen Massstab anzusetzen (VGr, 9. März
2005, PB.2004.00076, E. 2.3). Gleichzeitig sind die involvierten Behörden
allerdings – gerade wenn der Vorwurf der Begehung eines Sexualdelikts im Raum
steht – unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet, auch
die Konsequenzen ihres Vorgehens für die beschuldigte Lehrperson zu
berücksichtigen. Es darf von ihnen ein behutsames und umsichtiges, der
arbeitgeberischen Fürsorgepflicht (vgl. § 2 LPG in Verbindung mit
§ 39 PG) gerecht werdendes Verhalten erwartet werden (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.3).
Praxisgemäss kann eine Freistellung nach § 24 Abs. 2 LPG denn
auch eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn das berufliche oder
persönliche Umfeld der betroffenen Lehrperson aus den Umständen schliessen
muss, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe sich sonst schwere
Verfehlungen gegen Dienstpflichten vorwerfen zu lassen (Alfred Blesi, Die Freistellung
des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 79 und S. 131; vgl. auch VGr, 4. Dezember
2002, PB.2002.00031, E. 2c). Hinsichtlich des Verdachts, sexuelle
Handlungen mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, ist
dabei zu berücksichtigen, dass solche Delikte in der öffentlichen Wahrnehmung
als ganz besonders verabscheuungswürdig und verpönt gelten, weshalb sie auch
besonders strengen Verfolgungsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 123b BV;
Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 101 Abs. 1 lit. e
StGB). Selbst wenn sich der betreffende – der Freistellung zugrunde liegende –
Verdacht später nicht erhärten sollte, bleibt in der Wahrnehmung Dritter daher meist
ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht eines Sexualdelikts mit einem
Kind verdächtigten Person zurück, das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu
beeinträchtigen.
3.2 Hält das
Verwaltungsgericht eine Freistellung gemäss § 24 Abs. 2 LPG für nicht
gerechtfertigt, stellt sie dies gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 27a Abs. 1 VRG fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung,
welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (vgl. VGr, 24. August 2005,
PB.2005.00017, E. 3, wonach die Freistellung nach § 24 Abs. 2
LPG der [in § 27a Abs. 1 VRG genannten] vorsorglichen Einstellung im
Amt gleichzusetzen sei).
Nach welchen Regeln die Höhe dieser Entschädigung zu
bestimmen ist, hat das Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet. War es
in seiner älteren Rechtsprechung noch davon ausgegangen, dass die Genugtuung
wegen einer persönlichkeitsverletzenden Freistellung nach den Bestimmungen des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) zu
bestimmen sei (VGr, 24. August 2005, PB.2005.00017, E. 4.3 [nicht
publiziert]; ferner VGr, 8. Februar 2006, PB.2004.00085, E. 2.1.2), zog
es in zwei jüngeren Urteilen als Auslegungshilfe für die Bemessung der
Entschädigung Art. 336a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) zur ungerechtfertigten Kündigung heran (vgl. VGr, 22. September
2010, PB.2010.00013, E. 9.1, und 22. September 2010, PB.2010.00006,
E. 7). Danach konnte die Entschädigung maximal sechs Monatslöhne betragen
(Art. 336a Abs. 2 OR) und wurde im Rahmen der ermessensweisen
Festsetzung ihrer konkreten Höhe zum einen der Schwere der Verfehlung der
arbeitgebenden Person und der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der
arbeitnehmenden Person Rechnung getragen und zum anderen den wirtschaftlichen
Auswirkungen der Freistellung für Letztere (vgl. dazu VGr, 24. Juni 2021,
VB.2021.00084, E. 6.1 mit Hinweisen).
Die freigestellte Person erleidet in der Regel jedoch
keinen (unmittelbaren) wirtschaftlichen Schaden. Bei der ihr auszurichtenden
Entschädigung im Sinn von § 27a Abs. 1 VRG geht es vielmehr darum,
eine immaterielle Unbill auszugleichen. Deren Schwere hat nichts mit der Höhe
des Lohnes zu tun, kann die auszugleichende immaterielle Unbill bei einer
Person mit geringerem Verdienst doch genauso gross oder gar grösser sein als
bei einer Person mit höherem Gehalt. Es ist deshalb nicht sachgerecht, eine mit
einer Freistellung verbundene Persönlichkeitsverletzung in Monatslöhnen
abzugelten und den wirtschaftlichen Folgen der Massnahme bei der Abgeltung
massgebliches Gewicht beizumessen. In Abkehr von der Rechtsprechung in den
beiden vorzitierten Entscheiden ist deswegen (wieder) davon auszugehen, dass einer
widerrechtlich freigestellten Person gestützt auf § 11 HaftungsG eine
Genugtuung zuzusprechen ist, wenn mit der Freistellung eine nicht anders
wiedergutzumachende Persönlichkeitsverletzung einhergeht, deren Schwere die Zusprechung
einer solchen finanziellen Leistung rechtfertigt.
4.
4.1 Der
Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom 28. September 2020
damit, am 23. September 2020 seitens der Schulleitung der Primarschule C
darüber informiert worden zu sein, dass zwei Mädchen aus der 5. Klasse der
Schule D der Schulsozialarbeiterin und dem Schulleiter am 21. und am 22. September
2020 berichtet hätten, der Beschwerdeführer sei ihnen im Unterricht wiederholt
und auf unangenehme Weise körperlich zu nahe gekommen, weshalb sie Angst davor
hätten, weiter zu ihm in den Unterricht zu gehen.
4.2
Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:
4.2.1
Gemäss Aktennotiz des Schulleiters der Schule D vom 21. September 2020
hätten am Nachmittag des gleichen Tags zwei Mädchen der 5. Klasse das Gespräch
mit der Schulsozialarbeiterin gesucht und ihr "von verschiedenen
Situationen im Setting der SHP [Schulische Heilpädagogik], welche sie als
unangenehm wahrgenommen haben", erzählt. Konkret hätten sie
"Situationen beschrieben, welche sie vom Heilpädagogen als zu Nahe
empfunden haben". Ebenso hätten sie berichtet, dass er sie an Körperteilen
berührt und angefasst habe, worauf sie sehr irritiert und verängstigt reagiert
hätten. Sie hätten ausserdem mehrmals deutlich "Stopp gesagt" bzw.
die Hand des Beschwerdeführers weggestossen. Da es ihnen peinlich gewesen sei,
dem Schulleiter die Berührungen zu schildern, hätten sie "alleine in ihren
Worten die Situationen niedergeschrieben". Der Aktennotiz ist die Kopie
eines Blattes beigelegt, auf welchem sich zwei Strichmännchen mit Markierungen
im Brust- und Bauchbereich abgebildet finden sowie die folgenden Sätze:
"Herr X hat uns am Po angefasst und an den Brüsten. Herr X hat uns an den
Seiten angefasst"; "Herr X hat uns an der Brust angefasst. Herr X hat
uns auf der rechten Seite angefasst"; "Unsere reaktion: Stop! Abstand
Bitte!"; "Er kommt uns sehr nah!"; "anstad sechs zu sagen
sagt er immer wen ich aleine bin dan sagt er Sex").
In einer weiteren Aktennotiz des Schulleiters vom nächsten
Tag, 08.45 Uhr, wird ausgeführt, dass die beiden Mädchen erneut in seinem
Büro vorbeigekommen seien und gesagt hätten, dass sie Angst davor hätten, in
die Stunde des Beschwerdeführers zu gehen, auch wenn sie nicht mit ihm allein
sein würden. Er habe ihnen darauf geantwortet, dass sie es trotzdem probieren
sollten, aber, wenn sie sich unwohl fühlen sollten oder etwas passiere, wieder
zu ihm kommen könnten. Nach etwa 30 Minuten seien die beiden Mädchen dann
wieder in seinem Büro erschienen und hätten ihm sichtlich emotional (eines der
Mädchen habe geweint) berichtet, dass der Beschwerdeführer ihnen zu nah
gekommen sei und sie sich unsicher fühlten. Gemäss den anschliessend um 09.30 Uhr
und um 09.45 Uhr erstellten Aktennotizen informierte der Schulleiter der
Schule D in der Folge die Klassenlehrperson der Mädchen und sprach mit dem
Vater von einem von ihnen, welcher – der Notiz zufolge – den Wunsch geäussert
habe, dass seine Tochter in eine andere Schule versetzt werde.
Im Anschluss muss sich der Schulleiter an den Leiter
Pädagogik und Schulentwicklung der Schule C gewandt haben. Mit E-Mail vom
22. September 2020, 13.58 Uhr, gelangte dieser jedenfalls unter dem
Titel "Unklare Situation" an den Sektorleiter Schulführung und
Beratung des Beschwerdegegners und bat ihn – nach Wiedergabe des in den
vorstehenden Aktennotizen Notierten – um einen Vor- bzw. Ratschlag betreffend
das weitere Vorgehen ("Wie gehen wir vor?"). Es folgte ein Telefonat
zwischen den beiden, wobei der Mitarbeiter des Beschwerdegegners dem Vertreter
der Primarschule C laut der zum Gespräch erstellten Aktennotiz bezüglich des
weiteren Vorgehens geraten haben soll, schnellstmöglich "den Sachverhalt,
Schweregrad und Plausibilität" zu prüfen, am besten in Zusammenarbeit mit
Fachpersonen. Sollte der Vorwurf "plausibel/glaubwürdig" erscheinen
und sich der Verdacht "als strafrechtlich relevant erhärten", sollten
keine eigenen Abklärungen respektive keine Konfrontation mit der betroffenen
Lehrperson (mehr) stattfinden.
4.2.2
Am 23. September 2020 telefonierte die Schulsozialarbeiterin der
Schule D mit der Beratungsstelle E und schilderte einem Mitarbeiter bzw. einer
Mitarbeiterin das Vorgefallene. Einem E-Mail der Schulsozialarbeiterin an den
Schulleiter der Schule D vom gleichen Tag zufolge soll man ihr am Telefon
geraten haben, Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und
"das Vorgehen unter Decke" zu halten, das heisst weder dem
Beschwerdeführer noch den Eltern der beiden betroffenen Mädchen Näheres zum
weiteren Vorgehen mitzuteilen.
Am 24. September 2020 erstattete die Primarschule C
Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Gemäss einer Aktennotiz des
Vizepräsidenten der Schulpflege der Primarschule C vom Folgetag soll der
Beschwerdeführer den Schulleiter der Schule D zudem mit E-Mail ebenfalls vom
24. September 2020 – in Unkenntnis der Anzeigeerstattung – um ein Gespräch
bzw. darum ersucht haben, ihm mitzuteilen, was ihm vorgeworfen werde. In dem
anschliessend am (Freitag, dem) 25. September 2020 (nach Unterrichtsende)
stattgefundenen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Vizepräsidenten der
Schulpflege und dem Leiter Pädagogik und Schulentwicklung der Primarschule C
sei Ersterem dann erklärt worden, "dass es um die Thematik Nähe und
Distanz gehe". Der Beschwerdeführer habe hierauf angegeben, dass die
beiden betroffenen Mädchen im Unterricht oft miteinander gesprochen hätten. Als
sie dies zu Beginn dieser Woche (das heisst am 21. September 2020) wieder
gemacht hätten, habe er sie auseinandergesetzt. Neben den beiden seien immer
auch noch andere Kinder im Unterrichtsraum gewesen. Am Dienstag habe eines der
Mädchen dann gesagt, dass sie sich nicht wohl fühlten, und beide hätten ohne
Ankündigung den Raum verlassen. Die Klassenlehrerin habe ihm auf Nachfrage auch
nicht sagen können, was mit den beiden Mädchen los sei. Am nächsten Morgen sei
jedoch der Schulleiter erschienen und habe ihn informiert, dass das Unbehagen
der Mädchen etwas mit dem Thema "Distanz – Nähe" zu tun habe. Weitere
Auskünfte habe er nicht erteilen können, sodass er (der Beschwerdeführer) sich
nicht habe vorstellen können bzw. vorstellen könne, was ihm vorgeworfen werde.
Hierüber klärte der Vizepräsident der Schulpflege der Primarschule C den
Beschwerdeführer auch im Rahmen des weiteren Gesprächsverlaufs nicht auf.
Stattdessen setzte er ihn darüber in Kenntnis, dass er nach Rücksprache mit dem
Beschwerdegegner bis auf Weiteres freigestellt werde und das Schulgelände nur
noch in Begleitung des Schulleiters oder der Schulleiterin der Schule D
betreten dürfe. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem angehalten, weder mit den
betroffenen Mädchen noch mit deren Eltern Kontakt aufzunehmen, und es wurde
vereinbart, dass gegen aussen als Grund für seine Abwesenheit eine Erkrankung
angeführt werde.
Nach dem Gespräch vom (Freitag, dem) 25. September
2020 erging (am Montag) die Freistellungsverfügung. Erst nach der Freistellung
wurden die beiden betroffenen Mädchen, F (geboren 2009) und G (geboren 2010),
von der Polizei erstmals getrennt voneinander befragt und wurde der
Beschwerdeführer mit ihren Vorwürfen konfrontiert. Erstere vermochten dabei
nicht nur keine detaillierten Angaben zum angeblich Vorgefallenen zu machen,
sondern sie relativierten ihre Aussagen im Lauf des Ermittlungsverfahrens auch
deutlich. So geht aus der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 hervor,
dass bereits bei den ersten Aussagen von F auffalle, dass diese zwar Po und
Brüste bezeichne, wo sie der Beschwerdeführer angefasst haben solle,
hinsichtlich darauf, wie genau er dies gemacht habe, jedoch sehr vage bleibe.
Sehr kritisch erscheine der Umstand, dass sie angegeben habe, sich
möglicherweise eingebildet zu haben, dass auch noch eine andere Mitschülerin
vom Beschwerdeführer angefasst worden sei. Auch bei G seien schon die ersten
Aussagen vage geblieben. Anlässlich der zweiten Befragung habe F dann nicht
mehr vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sie am Busen berührt habe. Sie
wollte aber gesehen haben, dass der Beschwerdeführer dies bei G gemacht habe. Diese
wiederum sagte im Rahmen ihrer zweiten Befragung nicht aus, dass der
Beschwerdeführer sie im Brustbereich berührt habe. Ein Berühren, Betasten
und/oder Greifen/Ausgreifen des Busens/der Brustkorbregion sei vielmehr von
beiden Geschädigten, soweit es ihre eigene Person betroffen habe, klar verneint
worden. Der Beschwerdeführer wiederum wies die Anschuldigungen der Mädchen im
Rahmen seiner Befragung mit aller Deutlichkeit von sich und erklärte wie schon
gegenüber den Vertretern der Primarschule C, die beiden Mädchen am Freitag oder
Montag vor ihrem Gang zur Schulleitung auseinandergesetzt zu haben, weil sie
während seines Unterrichts sehr viel miteinander geredet hätten. Als sie am
Dienstagmorgen, dem 22. September 2020, im Klassenzimmer erschienen seien,
habe er auf der neuen Sitzordnung beharrt, was den Mädchen nicht gepasst habe.
4.3 Es steht
ausser Frage, dass die Schulleitung D bzw. die Schulpflege der Primarschule C
und der Beschwerdegegner die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe
seitens zweier Schülerinnen ernst nehmen mussten und zum umgehenden Handeln
verpflichtet waren.
Auch ist – wie sich schon aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – dem Beschwerdegegner darin beizupflichten, dass in Fällen, in denen
eine Lehrperson verdächtigt wird, sexuelle Handlungen mit Schülerinnen und
Schülern begangen zu haben, mit Blick auf das Kindeswohl und den Auftrag der
Schule eine (sofortige) Freistellung der beschuldigten Lehrperson unter
Umständen auch ohne deren vorgängige Anhörung angeordnet werden kann bzw.
werden muss, so wenn die Vorwürfe derart gravierend und zudem plausibel sind,
dass sofort eine Strafanzeige erhoben oder (bei Antragsdelikten) eine
Anzeigeerstattung empfohlen werden muss. In solchen Fällen obliegen die
Anhörung der Beteiligten und die weiteren Ermittlungsarbeiten in erster Linie den
Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen auch VGr, 9. März 2005,
PB.2004.00076, E. 2.3 [nicht publiziert], und 25. Februar 2004, PB.2003.00040,
E. 4.1.2 f.). Aufgrund der Gefahr falscher Beschuldigungen ist jedoch
in jedem Fall vorgängig eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. In deren Rahmen
sind nicht nur die die Vorwürfe erhebenden Schülerinnen oder Schüler zum
konkret Vorgefallenen zu befragen, sondern, wenn immer möglich, mindestens auch
die Kolleginnen und Kollegen der beschuldigten Person nach konkreten
Beobachtungen sowie danach, ob sie weitere betroffene Schülerinnen oder Schüler
zu nennen vermögen. Wiegen die Vorwürfe weniger schwer oder erscheinen – bei
einem schwerwiegenden Vorwurf – auch nur geringfügige Zweifel hinsichtlich der
Plausibilität des Geschilderten angebracht, gilt es sodann zwingend, auch die
beschuldigte Lehrperson zu den Vorwürfen (und den Beobachtungen anderer
Personen) anzuhören. Im Anschluss sind die Aussagen zu bewerten, und erst dann
ist zu entscheiden, ob bzw. welche Sofortmassnahmen ergriffen werden müssen.
4.4 Vorliegend
wurden die Aussagen von F und G gegenüber der Schulsozialarbeiterin und dem
Schulleiter der Schule D jedoch von diesen bzw. dem Beschwerdegegner in keiner
Weise auf ihre Plausibilität hin überprüft. Nicht einmal die beiden Mädchen,
bei denen es sich um Cousinen handelt, scheinen näher zu den angeblichen
sexuellen Übergriffen während des Unterrichts beim Beschwerdeführer befragt
worden zu sein, sondern es wurden einzig ihre wenig detaillierten Schilderungen
sowie ihre nicht minder vage gehaltene, gemeinsam verfasste schriftliche
"Aussage" zu Protokoll genommen. Dabei warf – wie der
Beschwerdeführer zu Recht rügt – allein schon der allen Beteiligten bekannte
Umstand, dass die beiden Mädchen immer in einer Gruppe von mindestens fünf
Kindern (drei Mädchen und zwei Buben) vom Beschwerdeführer unterrichtet wurden,
die Frage auf, wie es sein kann, dass der Beschwerdeführer die beiden Mädchen
in seinem kleinen (übersichtlichen) Unterrichtszimmer über Wochen wiederholt an
den Brüsten und am Gesäss berührt haben soll, ohne dass die anderen anwesenden
Kinder davon oder jedenfalls von der behaupteten verbalen und tätlichen
Reaktion von F und G etwas mitbekommen haben. Zu eruieren gewesen wäre ferner,
ob nach Ansicht der beiden Mädchen auch noch andere Kinder betroffen gewesen
seien sowie weshalb sie ihren Eltern nichts von den angeblichen Übergriffen
erzählt hatten.
Die Klassenlehrerin der beiden Mädchen wurde in der Folge
– gemäss Aktennotiz vom 22. September 2020 – vom Schulleiter der Schule D
über die Vorwürfe der beiden Mädchen informiert. Dass sie dazu befragt worden
wäre, ist dagegen weder ersichtlich noch wird solches dargetan. Erst in den
Strafakten findet sich eine Aussage der Schulleiterin D protokolliert, wonach
sich die Klassenlehrerin von F und G ihr gegenüber dahingehend geäussert habe,
dass sich in der Vergangenheit bloss ein Knabe bei ihr über den
Beschwerdeführer beschwert habe, weil sich dieser bei der Kontrolle eines
Arbeitsblatts zu dicht über ihn gebeugt habe, und es die beiden Mädchen mit der
Wahrheit nicht immer allzu genau nehmen würden. So hätten sie zum Beispiel
schon angegeben, dass sie allein zu Hause sein müssten, was sich in der Folge
"ebenfalls" als falsch herausgestellt habe.
Der Beschwerdeführer wurde sodann bis zur Befragung durch
die Polizei über die ihm gegenüber am 21. September 2020 konkret erhobenen
Vorwürfe im Dunkeln gelassen. Statt ihn – wie bei einem solchen Vorgehen üblich
– sofort freizustellen und Anzeige zu erstatten, unterrichtete er allerdings
die ganze Woche (vom 21. bis zum 25. September 2020) "normal"
weiter mit dem einzigen Unterschied, dass F und G seinen Unterricht nach ihrer
"Flucht" aus dem Unterrichtszimmer am Dienstagmorgen, dem
22. September 2020, nicht mehr besuchten. Die sofortige Freistellung
(erst) am 28. September 2020 ohne vorgängige Anhörung des
Beschwerdeführers steht in einem deutlichen Widerspruch zu diesem Vorgehen.
Obgleich der Beschwerdeführer noch am 22. September 2020 zumindest darüber
in Kenntnis gesetzt worden war, dass die genannten Mädchen ein
"Distanz-Nähe-Problem" mit ihm hätten, unternahm er etwa im Lauf der
Woche – unstreitig – keinen Versuch, die beiden Mädchen oder andere
Lehrpersonen zu beeinflussen. Auch lassen sich den Akten keinerlei
Anhaltspunkte entnehmen, dass sich andere Kinder geweigert hätten, seinen
Unterricht zu besuchen, oder die "Stimmung" an der Schule D gegen ihn
gerichtet gewesen wäre. Seiner am 25. September 2020 von sich aus
geäusserten, durchaus plausiblen Vermutung für das
"Distanz-Nähe-Problem" der Mädchen wurde ebenfalls nicht
nachgegangen. So sollte erst die polizeiliche Befragung der beiden zeigen, dass
sie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sie kurz vor dem Gang zur
Schulsozialarbeiterin am 21. September 2020 im Unterricht
auseinandergesetzt hatte, stark beschäftigte bzw. gegen den Beschwerdeführer
aufgebracht hatte.
4.5 In
Anbetracht der geschilderten Umstände ist die vorsorgliche Freistellung des
Beschwerdeführers daher als unverhältnismässig einzustufen, hat es der
Beschwerdegegner doch zu Unrecht unterlassen, die dem Beschwerdeführer
gegenüber geäusserten pauschalen Vorwürfe vorgängig auf ihre Plausibilität hin
zu überprüfen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die beanstandete provisorische Massnahme wurde vielmehr ohne
ersichtliche Not unter Verzicht auf eine vorgängige Klärung der
sachverhaltlichen Grundlage angeordnet, obschon den Beteiligten klar sein
musste, welche Aussage die Freistellung einer neu angestellten männlichen
Lehrperson kurz nach der Befreiung zweier Schülerinnen von seinem Unterricht
selbst unbeteiligten Kolleginnen und Kollegen sowie den Eltern anderer Kinder
gegenüber vermittelt.
4.6 Damit ist
dem Antrag des Beschwerdeführers um Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner
sofortigen Freistellung stattzugeben. Die Schwere der damit verbundenen
Persönlichkeitsverletzung und der Umstand, dass der erweckte Eindruck nicht
wiedergutgemacht werden kann, rechtfertigen es zudem, dem Beschwerdeführer gestützt
auf § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 HaftungsG eine Genugtuung
zuzusprechen.
So waren mindestens sechs Personen aus dem Umfeld der
Primarschule C – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – im Zeitpunkt von dessen
vorsorglicher Freistellung näher über deren Hintergrund, so insbesondere die
eingereichte Strafanzeige wegen des schwerwiegenden Verdachts, sich nach
Art. 187 StGB strafbar gemacht zu haben, informiert; dazu kommen die
beiden Mädchen und deren Eltern bzw. ihre jeweiligen Familien. Insofern
erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die
Kunde seiner Freistellung und die Gründe dafür zumindest unter den übrigen Lehrpersonen
in C rasch die Runde gemacht habe; die Primarschulpflege C hob in einer
Stellungnahme zur Kündigung des Beschwerdeführers selbst hervor, ihr sei es
"nach den von den beiden Mädchen erhobenen Vorwürfen nicht mehr
zuzumuten" gewesen, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen, weil sich
"[i]n einer Ortschaft mit Dorfcharakter wie C und sehr engagierten
Elternräten" bald herumgesprochen hätte, welche Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer erhoben worden seien. Wie gesagt, dürften denn auch schon
allein die Umstände des "Wegbleibens" des Beschwerdeführers kurz nach
seiner Anstellung, zwei Wochen vor den Herbstferien, zwangsläufig bei einem
breiteren Personenkreis Anlass zu Spekulationen geboten haben. Der
Beschwerdeführer war überdies gehalten, im Rahmen der Bewerbungsgespräche,
welche er nach seiner Entlassung im Dezember 2020 führen musste, die
Freistellung zu erwähnen, weshalb er – wie er sagt – auch keine Anstellung mehr
an einer öffentlichen Schule gefunden habe. Seit Januar 2021 ist er zwar an
einer privaten Sonderschule als heilpädagogische Lehrperson tätig, seinen
Angaben zufolge habe er die Stelle jedoch lediglich aufgrund privater Kontakte
erhalten und eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen.
Der Beschwerdegegner hat mit anderen Worten nicht nur das soziale
Ansehen des Klägers namentlich bei dessen früheren Kolleginnen und Kollegen
schwer geschädigt, sondern auch sein berufliches Ansehen. Sollte die berufliche
Laufbahn des Beschwerdeführers nicht nachhaltig Schaden genommen haben, wäre
dies primär dem Umstand geschuldet, dass er sich über die Jahre einen guten Ruf
als Lehrperson erarbeitet hat.
4.7 Was die Bemessung
der Genugtuung für einen immateriellen Schaden angeht, finden sich dafür in
§ 11 HaftungsG ebenso wenig Anhaltspunkte wie in dem dieser Bestimmung
inhaltlich entsprechenden Art. 49 OR. Naturgemäss lässt sich die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill infrage kommt, nicht errechnen,
sondern nur schätzen. Das heisst, die Genugtuung ist im Einzelfall nach Billigkeit
festzulegen (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3, 127 IV 215 E. 2e). Bemessungskriterien
sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens
des Pflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a) und ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d).
Bezüglich der Schwere des Verschuldens des
Beschwerdegegners und der von ihm zu verantwortenden Persönlichkeitsverletzung
ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Es ist ausserdem erneut
zu betonen, dass es für eine Lehrperson kaum etwas Schlimmeres gibt, als wenn ihr
seitens der Schulleitung bzw. ihrer Arbeitgeberin zu Unrecht angelastet wird, sexuelle
Handlungen mit Schülerinnen oder Schülern vorgenommen zu haben. Wird eine
Person aus diesem Grund freigestellt, lässt sich der Schaden und die
Wahrnehmung des Geschehenen in der Bevölkerung oftmals auch dann nicht wieder
beheben bzw. korrigieren, wenn die Person (Monate bzw. Jahre) später in einem
Strafverfahren freigesprochen wird. Zu beachten ist hier ausserdem, dass dem
Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund das rechtliche Gehör verweigert
wurde, obschon er zur Aufklärung der Anschuldigungen hätte beitragen können.
Sein Einwand noch kurz vor der Freistellung wurde einfach ignoriert. Den Beschwerdeführer
trifft denn auch keinerlei Selbstverschulden, er hat sich in der ganzen
Situation tadellos verhalten.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint deshalb eine Genugtuung
von Fr. 10'000.- als angemessen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist
festzustellen, dass die Freistellung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt
war, und Letzterem eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zuzusprechen.
6.
In personalrechtlichen
Streitigkeiten, die einen Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert
aufweisen, sind den Parteien nach § 65a Abs. 3 VRG e contrario
die Gerichtskosten aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer begrenzt seine Entschädigungsforderung nach oben hin nicht,
sondern verlangt eine Entschädigung in der Höhe von "mindestens"
Fr. 9'561.20, was einem Monatslohn entspreche. Nachdem ihm nach der
bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts maximal eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen hätte zugesprochen werden können (vgl. VGr, 22. September
2010, PB.2020.00013, E. 9.1), ist daher von einem Streitwert von über Fr. 57'000.-
auszugehen.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten
(§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zur Kosten- und Entschädigungsregelung VGr,
29. August 2019, VB.2018.00588, E. 8).
7.
Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als
Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids vom 11. März 2021 wird aufgehoben und Dispositiv-Ziff. III
des Rekursentscheids vom 11. März 2021 insofern abgeändert, als der
Beschwerdegegner verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die sofortige
Freistellung des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 nicht
gerechtfertigt war.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 10'000.- auszurichten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …