|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00319
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben: I. A und B leben getrennt. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C (geboren 2007), sowie eine volljährige Tochter, D (geboren 2003). Mit Verfügung vom 13. April 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Betretverbot für den Wohnort von B und des Sohnes C sowie ein Kontaktverbot gegenüber beiden an. II. Am 16. April 2021 ersuchte B das Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate sowie um Erweiterung des Rayonverbots als auch Erweiterung des Kontaktverbots auf die volljährige Tochter. Gleichentags ersuchte A das Bezirksgericht E um persönliche gerichtliche Anhörung und damit sinngemäss um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen in Bezug auf den gemeinsamen Sohn. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E hörte am 23. April 2021 die Parteien getrennt an. Mit Verfügung vom 23. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E das Gesuch von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Dispositivziffer 1). Die Gesuche von B um Erweiterung des Rayonverbots sowie Erweiterung des Kontaktverbots auf die Tochter wurden ebenfalls abgewiesen (Dispositivziffern 2 und 3). Die von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 13. April 2021 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) gegenüber B und dem Sohn C wurden bis und mit 27. Juli 2021 verlängert (Dispositivziffer 4). Ausgenommen vom Kontaktverbot wurden Kontaktaufnahmen via Behörden, Amtspersonen und Rechtsanwälte. A wurde auf Art. 292 StGB hingewiesen (Dispositivziffer 5). III. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 23. April 2021. Zudem ersuchte er das Verwaltungsgericht, eine neutrale Instanz damit zu beauftragen, die abwechselnden Besuchsrechtswochenenden ''nun definitiv und nachhaltig zu installieren''. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 10. Mai 2021 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht E verzichtete am 11. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. B liess sich nicht vernehmen. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts E mitsamt den polizeilichen Akten sowohl des Aufhebungs- als auch des Verlängerungsverfahrens wurden beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). 2.2 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 26. April 2020, VB.2020.00178, E. 2.1; Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 [Weisung GSG], S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/gewalt-extremismus/haeusliche-gewalt.html, besucht am 8. Juni 2021). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415, E. 3.1; Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21). 2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG) einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Eine Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung liegt vor bei Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 21). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4). 3. 3.1 Auslöser der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 26. März 2021, als die Beschwerdegegnerin telefonisch der Polizei meldete, der Beschwerdeführer befinde sich vor der Wohnungstür und wolle in die Wohnung eintreten. Zeitgleich rief auch der Beschwerdeführer die Polizei an und verwies auf sein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht. Die Polizei rückte daraufhin aus, da es im Verlauf des Streits zu einem Stossen und Drücken seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn gekommen sein soll. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt und es sei auch aus den polizeilichen Akten ersichtlich, dass es einen Eheschutzentscheid gebe, welcher nun beim Bundesgericht angefochten worden sei, und gemäss welchem der Beschwerdeführer die Betreuungsverantwortung für den Sohn jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend übernehme, wobei dieses Besuchsrecht offensichtlich nicht ausgeübt werden könne, da der Sohn keinen Kontakt zum Vater wünsche. Vorliegend erkläre der Beschwerdeführer übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin, dass er regelmässig an seinen Besuchswochenenden bei der Beschwerdegegnerin erscheine, an der Haustür klingle, anrufe, 10 bis 15 Minuten dort warte, dies etwas später am gleichen Tag wiederhole, da er seinen Sohn sehen wolle. Aufgrund der Aussagen der Parteien gelte ferner als erstellt, dass es im Rahmen dieses Konflikts zwischen den Parteien bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts am 26. März 2021 sogar zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei sich die Parteien nicht einig seien, ob der Sohn vom Vater oder der Vater vom Sohn tätlich angegangen worden sei, diese Frage könne jedoch auch offengelassen werden. Dem Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall von der Polizei offenbar geraten worden, sich zurzeit nicht an den Wohnort der Familie zu begeben und diese nicht zu belästigen, was er jedoch – auch gemäss seinen eigenen Ausführungen – erneut getan habe. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er auch in den kommenden Wochen wiederholt versuchen werde, sein Besuchsrecht eigenmächtig und gegen den Willen des Sohnes durchzusetzen und somit immer wieder bei der Beschwerdegegnerin und dem Sohn auftauchen werde, zumal er selber ausführe, er müsse einen Weg finden, den Eheschutzentscheid durchzusetzen. Unter den gesamten Umständen erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin begründete Angst habe, es könne im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erneut zu Vorfällen und Gewalt kommen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin stelle seit Juni 2020 die alternierenden Besuchswochenenden des Sohnes nicht sicher. Wenn er seinen Sohn an den geraden Wochenenden abholen wolle, werde dies systematisch verhindert. Er habe in keinem Fall unrechtmässig an der Tür geklingelt; er habe vielleicht einmal geklopft, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob die Türklingel funktioniere. Es habe auch keine Reklamationen von Nachbarn gegeben. Es sei sein Recht und seine Pflicht, sein Besuchsrecht wahrzunehmen. Es sei widersinnig, wenn ein vollstreckbares Eheschutzurteil durch eine GSG-Verfügung ausgehebelt werde; umso mehr, da die Beschwerdegegnerin offensichtlich auf eine Entfremdung zwischen ihm und den Kindern hinarbeite. Es wäre für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes, ihm den Sohn in seine nur 80 Meter entfernt liegende Wohnung zu schicken. Darin, dass er zurückweiche, wenn sein Sohn ihn schubse, könne keine Tätlichkeit erblickt werden. 4. Die vorliegenden Belästigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschwerdeführer regelmässig an seinen Besuchsrechtswochenenden bei der Beschwerdegegnerin erschien, an der Haustüre klingelte, anrief, 10–15 Minuten dort wartete, dies etwas später am gleichen Tag oder am nächsten Tag wiederholte, da er seinen Sohn sehen wollte. Im Rahmen dieses Konflikts war es am 26. März 2021 sogar zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei sich die Parteien nicht einig sind, ob der Sohn vom Vater oder der Vater vom Sohn tätlich angegangen wurde. Diese Handlungen rechtfertigen den Erlass von Schutzmassnahmen gemäss GSG. Insbesondere trägt hier auch die Regelmässigkeit des Auftauchens des Beschwerdeführers an der Haustür dazu bei. Ein solches Verhalten ist geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu haben. Es liegt zweifelsohne eine konfliktgeladene nacheheliche Situation vor, in welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin geschilderten und über einen längeren Zeitraum anhaltenden psychischen Druck durch das Verhalten des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte, dass sie von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging. Die Massnahmen zum Schutz der Beschwerdegegnerin sind bei dieser Ausgangssituation und gestützt auf die Beurteilung des Haftrichters nach persönlicher Anhörung der Parteien aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass es glaubhaft erscheine, die Beschwerdegegnerin habe Angst, dass es zu weiteren Vorfällen und erneut zu Gewalt kommen könnte. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin sind deshalb zu belassen. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids verlangt, gegen das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin richtet, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sein Hauptanliegen die Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber dem Sohn ist. Aufgrund des Alters des Sohnes (13 Jahre) ist zur Ausübung des Besuchsrechts eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nicht nötig. Zu prüfen ist deshalb die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn. 5.2 Fraglich ist zunächst, ob der gemeinsame Sohn selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich allein keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt. 5.3 Kinder im Alter von 13 Jahren sind regelmässig in der Lage, ihre Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren. Entsprechend geht das Bundesgericht in Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; vgl. Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 298 N. 29; vgl. auch VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6). Auch vorliegend dürfte der 13-jährige Sohn ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, sich zur Frage der Belastung und der Gefährdung durch künftige Kontakte durch den Vater zu äussern. Die Polizei hat diesen nach dem Vorfall angehört und seine Aussagen rapportiert und in die Würdigung der gesamten Umstände miteinbezogen. Der Sohn habe gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe etwa zwei bis drei Mal jede Woche vor der Tür. Er habe die Mutter zur Seite gestossen und ihn versucht auf den Boden zu drücken, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass er mit ihm mitkomme, aber dies wolle er nicht. Er wolle bei seiner Mutter sein und der Beschwerdeführer verstehe das nicht. Er habe auch schon versucht, mit ihm ein Gespräch zu führen, doch er begreife es nicht. Die Vorinstanz hörte zwar den Sohn nicht erneut an, jedoch hatte dieser immerhin die Gelegenheit, sich bei der Polizei zu äussern. Unter diesen Umständen und aufgrund des im Gewaltschutzverfahren erhöhten Interesses an einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Anhörung des Sohnes zu verzichten. 5.4 Die Aussagen des Sohnes, er wolle derzeit seinen Vater nicht sehen, werden von der Beschwerdegegnerin glaubhaft bestätigt, obwohl sie gemäss ihren Aussagen den Sohn bekräftigte, dem Beschwerdeführer eine Chance zu geben und diesen zu besuchen. Der Beschwerdeführer erklärt sein Verhalten so, dass es für ihn wichtig sei, dem Sohn zu zeigen, dass er für ihn da sei. Der Haftrichter hielt dem Beschwerdeführer sodann das Eheschutzurteil vom 24. Juni 2020 vor, worin festgehalten werde, ''auch der Gesuchsgegner wird die nötige Einfühlsamkeit aufbringen müssen, damit das festzusetzende Besuchsrecht letztlich nicht toter Buchstabe bleibt''. Von einer Trennung des Kindes von einem Elternteil gegen seinen Willen ist somit vorliegend nicht auszugehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [UN-Kinderrechtskonvention; SR 0.107]). 5.5 Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung GSG, S. 762 ff., S. 774; VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128). 5.6 Anlässlich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls am 26. März 2021 soll es zu einer Form von Schubsen/Halten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn gekommen sein, wobei die Vorinstanz es als nicht ausschlaggebend erachtete, von wem nun genau dies ausging und wer von wem tätlich angegangen worden sei, weshalb diese Frage offengelassen wurde. Der Sohn gab gegenüber der Polizei an, nicht verletzt zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn (in Zukunft) etwas – über das Erscheinen an der Tür hinausgehend – in tätlicher Hinsicht antun würde. Der Konflikt besteht primär zwischen den Parteien. 5.7 Unbestrittenermassen war jedoch auch der Sohn beim Vorfall des 26. März 2021 sowie an weiteren Tagen, an welchen es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien an der Haustür bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts gekommen sein soll, anwesend und hat die verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien oder eben die Situationen, wenn der Beschwerdeführer vor der Tür steht, miterlebt bzw. befand sich insofern selbst mittendrin, zumal der Konflikt direkt um seine Person geht. Die Häufigkeit und Regelmässigkeit des Erscheinens des Beschwerdeführers an der Haustür führt auch zu einer konstanten Belastung des Sohnes. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor, dass er diesen als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifizierte, eine Gefährdung dessen psychischer Integrität durch mehrfaches Belästigen annahm und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber anordnete. 5.8 Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von Bedeutung (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Nur wenig Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu. Gerade vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die nacheheliche Beziehung der Parteien sowie die Ausübung des Besuchsrechts gemäss ihren immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits stark konfliktbelastet und auch noch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, weshalb es fraglich ist, ob allein eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer daran etwas zu ändern vermöchte. Immerhin tragen diese Massnahmen zur Deeskalation der Situation bei und dazu, dass die Beschwerdegegnerin und der Sohn zur Ruhe kommen können. 5.9 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verlängerung um die Maximaldauer von drei Monaten verhältnismässig war. Diese Zeitdauer ist im Licht der Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen, zumal eine etwaige Entfremdung – insbesondere bei sehr kleinen Kindern – schneller stattfinden kann. Die Intensität des auslösenden Vorfalls mag für sich allein betrachtet nicht derart schwerwiegend gewesen sein, dass der gesetzliche Maximalrahmen auszuschöpfen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seinem Verhalten gezeigt, dass ihn nicht einmal die Aufforderung der Polizei, die Familie nicht weiter zu belästigen, davon abhalten konnte, dies erneut zu tun und er diesbezüglich keine Einsicht zeigte. Es scheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass es zu weiteren Vorfällen kommen könnte. Angesichts der wiederkehrenden Vorkommnisse zu den Zeiten des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts, ist die vom Haftrichter angeordnete Verlängerung um drei Monate noch als verhältnismässig zu bezeichnen. In einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4) erscheint der Entscheid des Haftrichters, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn ebenfalls um drei Monate zu verlängern, somit nicht als rechtsverletzend. 5.10 Die Beschwerdegegnerin führte vor der Vorinstanz glaubhaft aus, sie habe grosse Angst, beginne zu zittern und bekomme fast keine Luft mehr, wenn der Beschwerdeführer auftauche. Aufgrund der konfliktgeladenen nachehelichen Situation zwischen den Parteien und der bestehenden Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut regelmässig an der Haustür auftaucht, ist eine Verlängerung um drei Monate zum Schutz der Beschwerdegegnerin ebenfalls verhältnismässig. 6. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darum ersucht, es sei seitens des Verwaltungsgerichts eine neutrale Instanz zu beauftragen, die abwechselnden Besuchsrechtswochenenden nun ''definitiv und nachhaltig'' zu installieren, ist schliesslich festzuhalten, dass dies nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt und den Akten zu entnehmen ist, dass derzeit auch noch ein Verfahren betreffend die Obhutszuteilung am Bundesgericht hängig als auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Situation der Parteien informiert ist. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |