{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00319_2021-06-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221359&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1a9a787e3a0a6e84ed375dd3a28b1f87"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.06.2021  VB.2021.00319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.06.2021  VB.2021.00319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.06.2021  VB.2021.00319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot gegen\u00fcber getrennt lebender Ehefrau und 13-j\u00e4hrigem Sohn. Der Beschwerdef\u00fchrer bel\u00e4stigte die Beschwerdegegnerin regelm\u00e4ssig an deren Haust\u00fcr, da er sein Besuchsrecht f\u00fcr den gemeinsamen Sohn wahrnehmen wollte, welcher dies jedoch verweigerte. Nach einer t\u00e4tlichen Eskalation der Situation an der Haust\u00fcre wurden Schutzmassnahmen erlassen, welche die Vorinstanz um drei Monate verl\u00e4ngerte.  Die Polizei hat den Sohn nach dem Vorfall angeh\u00f6rt und seine Aussagen rapportiert. Die Vorinstanz h\u00f6rte zwar den Sohn nicht erneut an, jedoch hatte dieser immerhin die Gelegenheit, sich bei der Polizei zu \u00e4ussern. Der 13-j\u00e4hrige Sohn d\u00fcrfte ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, sich zur Frage der Belastung und der Gef\u00e4hrdung durch k\u00fcnftige Kontakte durch den Vater zu \u00e4ussern. Von einer Trennung des Kindes von einem Elternteil gegen seinen Willen ist somit vorliegend nicht auszugehen (E. 5.3). Die H\u00e4ufigkeit und Regelm\u00e4ssigkeit des Erscheinens des Beschwerdef\u00fchrers an der Haust\u00fcr f\u00fchrt zu einer konstanten Belastung der Beschwerdegegnerin, aber auch des Sohnes. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor, dass er diesen als gef\u00e4hrdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifizierte, eine Gef\u00e4hrdung dessen psychischer Integrit\u00e4t durch mehrfaches Bel\u00e4stigen annahm und eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen ihm gegen\u00fcber anordnete (E. 5.6). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:02", "Checksum": "75edece38e386dd266581a95d1462c9b"}