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Geschäftsnummer: VB.2021.00323  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung. [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft: Der Beschwerdeführer lebt seit 30 Jahren in der Schweiz, war aufgrund einer mehrjährigen Haftstrafe im Strafvollzug und hat einen minderjährigen Sohn, der fremdplatziert wurde.] Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft. Zwar ist der Beschwerdeführer hier geboren und durchlief auch hier die obligatorische Schulzeit, doch ist trotz der langen Anwesenheitsdauer weder eine tiefgreifende Integration noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar (E. 5.3.1 f.). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Recht auf Privatleben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG fällt ausser Betracht, da es sich um eine eigenständige Massnahme handelt und bei gegebenem Widerrufsgrund nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist (E. 5.3.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS
ARBEITSMARKT
ARBEITSPLATZ
AUSEINANDERSETZUNG
BESUCHSRECHT
BRASILIEN
CORONA-PANDEMIE
DISZIPLINARMASSNAHME
DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
FREIHEITSSTRAFE
FREMDPLATZIERUNG
FÜRSORGEPFLICHT
HÄRTEFALL
KOMMUNIKATIONSMITTEL
KONTAKTAUFNAHME
LANDESVERWEISUNG
LEGALPROGNOSE
MUTWILLIGE VERSCHULDUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
OBHUT
PROZESSTHEMA
RÜCKSTUFUNG
SCHULDEN
SCHULDENSANIERUNG
SELBSTVERSCHULDET
SOZIALHILFE
SPRACHE
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFBEFEHL
STRAFFÄLLIGKEIT
ÜBERJÄHRIGE FREIHEITSSTRAFE
UNTERHALTSPFLICHT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
ZAHLUNGSNACHWEIS
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 63 Abs. 3 AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 AIG
§ 19a BetmG
Art. 9 BV
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 29 Zus. 2 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Art. 9 KRK
Art. 10 Abs. 2 KRK
Art. 66a StGB
§ 5 Abs. 3 VRG
§ 50 VRG
§ 54 Abs. 1 VRG
Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE
Art. 276 Abs. 2 ZGB
Art. 301 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00323

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 7. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1984 geborene brasilianische Staatsangehörige A, reiste am 10. Juli 1990 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C, zuletzt kontrollbefristet bis 30. Juni 2020. Am 19. September 2005 heiratete er die hier niedergelassene und 1983 geborene brasilianische Staatsangehörige C. Aus der Ehe ging am 24. Dezember 2008 ein Sohn hervor, welcher in der Zwischenzeit das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt. Seit dem 23. Oktober 2016 wurde der gemeinsame Sohn fremdplatziert und muss vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die Kosten belaufen sich auf Fr. 295'863.75 (Stand 1. Oktober 2019).

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer drei eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70.- sowie insgesamt 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 gegen sich erwirkt. Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte insbesondere folgende Verurteilungen gegen sich:

-        Gefängnisstrafe von 22 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubs, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls (unvollendeter Versuch), Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2006;

-        Zusatzstrafe von 5 Monaten zum Urteil vom 28. September 2006 wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2006;

-        Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.- sowie Verlängerung der Probezeit aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2006 um ein Jahr wegen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Urteil des Obergerichts Zürich I. Strafkammer vom 28. August 2008;

-        Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2011;

-        Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Februar 2012;

-        Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss 13. Februar 2013;

-        Freiheitsstrafe von vier Jahren und Busse von Fr. 1'000.- wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), harter Pornografie, Konsum von harter Pornographie, Gewaltdarstellungen, Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft), Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juni 2017. Von der Landesverweisung wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen;

-        Freiheitsstrafe von vier Wochen und Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 10. Juli 2018;

-        Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.- wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2021.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 1. Juni 2017 bis 26. Juni 2020 im Strafvollzug. Am 29. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Kontrollfristverlängerung seiner Niederlassungsbewilligung ein.

Nachdem dem Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit am 30. Januar 2018 und am 19. Juni 2020 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 28. August 2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. November 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. März 2021 ab, soweit sie auf diesen eintrat. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 18. Juni 2021 an.

III.   

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragen, es sei "die ganze Angelegenheit im Lichte eines humanitären Härtefalls anzusehen und durch freie Würdigung einer akzeptablen Lösung im Sinne von Art. 8 EMRK (SR 0.101) und der Art. 3, 9 und 10 Abs. 2 KRK (SR0.107) zuzuführen". Weiter liess er sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 aufzuheben und es sei ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter seien die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und es seien ihm die bereits verrechneten Kosten der Vorinstanz zu erstatten. Sodann ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Überdies sind in der Beschwerdeschrift ungebührliche Ausführungen zu vermeiden (vgl. auch § 5 Abs. 3 VRG), wobei insbesondere von einer berufsmässig tätigen Rechtsvertretung eine sachliche Darlegung erwartet werden darf.

2.2 Die Rekursabteilung hat im angefochtenen Entscheid auf dreizehn Seiten erwogen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine kontrollfristliche Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung besitze und ihm diese aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit, seiner offenen Verlustscheine und seiner Straffälligkeit (die zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen führte) auch nicht ermessensweise zu verlängern sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nur knapp auseinander. Auch wenn Verweise auf vorinstanzliche Eingaben zulässig sind, muss gleichwohl dargelegt werden, weshalb die bereits vor Rekursinstanz vorgebrachten Argumente inzwischen nicht durch die vorinstanzlichen Erwägungen widerlegt worden sind. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass der Rekursentscheid seine Vorbringen in der Rekursschrift vom 7. Oktober 2020 nicht oder nur ungenügend berücksichtigt und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) begangen wurde. Inwieweit die Vorbringen ungenügend berücksichtigt worden seien, lässt sich der Eingabe indessen nicht entnehmen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Welche falschen Tatsachen dies sein sollten, unterlässt er jedoch näher zu umschreiben. Auch macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, inwieweit eine Ermessensüberschreitung sowie eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV und des Rechts auf Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie der Art. 3, 9 und 10 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) vorliegen würden. 

Die Beschwerde lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG, weshalb auf diese nur insoweit einzugehen ist, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.

Auch wenn die Beschwerde damit insgesamt nur knapp die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist sie im Sinn nachfolgender Erwägungen abzuweisen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, es sei "die ganze Angelegenheit im Lichte eines humanitären Härtefalls anzusehen und durch freie Würdigung einer akzeptablen Lösung im Sinne von Art. 8 EMRK (SR 0.101) und der Art. 3, 9 und 10 Abs. 2 KRK (SR0.107) zuzuführen".

3.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 1.2; Donatsch, § 20a N. 9 ff. und § 52 N. 11). Wohl erwähnten die Vorinstanzen lediglich der Vollständigkeit halber und ohne entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Dies reicht allein nicht aus, dass im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung ausgeweitet werden dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung einer Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten.

4.  

4.1  

4.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

4.1.2 Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen.

4.1.3 Weiter kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

4.2  

4.2.1 Seit der Fremdplatzierung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers im Oktober 2016, muss dieser vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die Höhe der aufgelaufenen Unterstützungsbeträge beläuft sich dabei auf Fr. 295'863.75 (Stand 1. Oktober 2019). Sodann ist die Aufhebung der Fremdplatzierung des Sohns nicht absehbar, weshalb auch künftig mit hohen Kosten zu rechnen ist und die Unterstützungsbeträge als erheblich und dauerhaft zu qualifizieren sind. Zudem werden die dem Beschwerdeführer aufgerechneten Unterstützungsgelder von diesem nicht substanziiert bestritten und sind ihm im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zuzurechnen. Zwar reichte der Beschwerdeführer den friedensrichterlichen Unterhaltsvergleich mit den Sozialen Diensten vom 17. März 2021 sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach er sich am Unterhalt seines Sohnes beteilige und einer unbefristeten Arbeitstätigkeit inkl. Ausbildung nachgehe, ins Recht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bezüglich der Unterhaltszahlungen keinerlei Zahlungsnachweise vorgelegt wurden, welche die Einhaltung des Vergleichs bestätigen würden. Unter welchen Umständen es zum Vergleich gekommen ist, ist hingegen im Rahmen der Verhältnismässigkeit mitzuberücksichtigen. Weiter ist ein Obhutswechsel gemäss den Angaben der Beiständin vom 18. August 2020 nicht absehbar und noch nicht angezeigt. Darüber hinaus erscheint eine Loslösung von der Sozialhilfe selbst bei allfälligen Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer aufgrund der hohen Fremdplatzierungskosten eher unwahrscheinlich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG damit nach wie vor erfüllt.

4.2.2 Der Beschwerdeführer weist zudem erhebliche Schulden aus. So ist dem Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 zu entnehmen, dass drei eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70 sowie 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 auf seinen Namen verzeichnet sind, was einen schwerwiegenden Verstoss im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG darstellt. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei den Schulden überwiegend um Rechnungen von öffentlichen Institutionen sowie Krankenkassen handelt und sein Verschulden mutwillig vorwerfbar ist, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet. Weiter sind ihm auch die aus seiner jüngsten Verurteilung vom Januar 2021 sowie die daraus resultierenden Verfahrenskosten anzurechnen. An ernsthaften Bemühungen um die Schuldensanierung fehlt es hingegen. Wohl reichte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine Teilzahlungsvereinbarung mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 26. Februar 2021 ein. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer diese Vereinbarung erfüllt hat, bleibt im Dunkeln, zumal er auch diesbezüglich keinerlei Zahlungsnachweise ins Recht legt. Auch wurden keine Zahlungsbelege anderer Forderungen eingereicht, dies obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2020 angab, dass er seit seiner Festanstellung seine Schulden beim Betreibungsamt Zürich 5 abzahle. So machte er auch in seiner Rekursschrift vor der Vorinstanz geltend, dass er mit dem Betreibungsamt einen Konsens für die Schuldensanierung erarbeite, während entsprechende Belege bis dato nicht eingereicht wurden. Mit der Teilzahlungsvereinbarung mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte allein lassen sich damit keine ernsthaften Bemühungen um die Schuldentilgung belegen, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls erfüllt ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

4.2.3 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die wiederholte Straffälligkeit und insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe am 1. Juni 2017 verweist. Ebenso gerechtfertigt ist der Hinweis darauf, dass diese Straftat auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Die Vorinstanz hat – was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht – hingegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht Zürich von einer Landesverweisung abgesehen hat, weshalb ein Widerruf gestützt darauf gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG unzulässig ist. Dies muss auch für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten gelten. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist durch den Beschwerdeführer zwar nicht erfüllt, indessen durfte die Vorinstanz diesen Umständen sehr wohl bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu seinen Ungunsten Rechnung tragen, wobei von einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbots keine Rede sein kann (vgl. BGer, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 5.2, mit Hinweisen). Insoweit hat die Vorinstanz insgesamt die strafrechtlichen Verurteilungen als weiteres Integrationsdefizit gewürdigt. Dieser Auffassung tritt das Verwaltungsgericht bei und erachtet das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ebenfalls als erheblich.

5.  

5.1  

5.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG).

5.1.2 Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Auf das Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3). Bei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

5.2  

5.2.1 Dem Beschwerdeführer sind die Fremdplatzierungskosten aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn zwar zuzurechnen. Dennoch gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Hintergründe für die Sozialhilfeabhängigkeit sowie das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/201, E. 2.5). Denn Fremdplatzierungskosten sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen Verschuldens und der Ursache für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen dazugezählt werden (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.1.5; VGr, 18. September 2019, VB2019.00293, E. 2.2). So hat die Vorinstanz erwogen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstverschuldet sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, hat der Beschwerdeführer doch gemäss Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. September 2017 zu einem überwiegenden Teil selbst den Grund für die Fremdplatzierung seines Sohnes gesetzt, indem er unter anderem wiederholt straffällig wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe antreten musste. Nicht zuletzt habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der für den Jungen belastenden Elternsituation und dessen massiver Verwahrlosung sowie der damit einhergehenden Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach Art. 301 ZGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt für dessen Fremdplatzierung ausgesprochen. Sodann ist auch darauf hinzuweisen, dass die in der Rekursschrift geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers zur Zahlung von Unterhalt sehr schleppend vorangegangen sind und die Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer darüber hinaus aufgrund seiner mangelhaften Kooperation die Erhebung der Unterhaltsklage androhen mussten. Dazu hielten die Sozialen Dienste in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2020 fest, dass der Beschwerdeführer es mehrfach unterlassen habe, trotz mehrmaligen Erinnerungsschreiben alle relevanten Unterlagen für die Unterhaltsregelung vollständig einzureichen, weshalb von einer ernsthaften Bemühung seitens des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann. Seinen Bemühungen kann ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen werden, da diese erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgt sind.

5.2.2 Sodann ist dem Schreiben des Beschwerdeführers ans Migrationsamt (Eingangsstempel: 19. November 2019) zu entnehmen, dass er bereits seit 2008 und damit vor seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verschuldet war. Weiter vermochte der Beschwerdeführer während seiner jahrzehntelangen Landesanwesenheit wohl nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen. In den Akten sind in Anbetracht des mehrjährigen Zeitraums keinerlei konkrete Sanierungsbemühungen zu erkennen. Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2018 an, dass er nie die Unterstützung einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen habe. Stattdessen häufte der Beschwerdeführer vor allem öffentlich-rechtliche Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit trotz seiner Festanstellung nicht mehr zulässt. Insoweit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, zumal die reelle Gefahr der Äufnung weiterer Schulden nach wie vor besteht.

5.2.3 Die wiederholte und schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers, welche bereits zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen geführt hatte, ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorzuwerfen. Weshalb im Strafurteil vom 1. Juni 2017 von einer Landesverweisung abgesehen wurde, ist dem Urteil entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Zudem lassen das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die diversen Disziplinarmassnahmen während des Strafvollzugs nicht erkennen, dass er inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine biografische Kehrtwende vollzogen hat. Vielmehr zeigte er mit seinem weiteren Verhalten seine Unbelehrbarkeit auf. So wurde ihm aufgrund seines Vollzugsverhaltens unter anderem mit Verfügung vom 23. Juni 2019 die bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin verweigert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz drohendem Bewilligungsentzug weiter delinquierte und dadurch seine Uneinsichtigkeit manifestierte, was für eine schlechte Legalprognose spricht. So wurde er mit Strafbefehl vom 20. Januar 2021 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.- sowie einer Busse von Fr. 500.- wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerschein etc. (vgl. oben E. I) verurteilt, was wiederum seine Schulden erhöht haben dürfte. Dabei wurde der Beschwerdeführer bereits 2006 wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft (vgl. E. I), weshalb die letzte Verurteilung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf Unkenntnis über die hiesigen Verkehrsvorschriften beruht, sondern gerade seine Unbelehrbarkeit unterstreicht. Ebenfalls für eine schlechte Legalprognose sowie für zweifelhafte Sanierungsbemühungen spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Bewährungs- und Strafvollzugs vom 23. Juni 2020 lieber die Reststrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe abgesessen und damit seine Festanstellung riskiert hätte, als die vorzeitige Entlassung anzutreten und dafür eine Probezeit sowie Auflagen zu erhalten. Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen noch laufende Probezeiten von seinen Delikten abhalten lassen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen und kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen der migrationsamtlichen Verfügung verwiesen werden.

5.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

5.3.1 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration insbesondere durch die hohe anrechenbare Sozialhilfeabhängigkeit, seine massive Schuldenwirtschaft sowie wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3). Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer hat hierzu zwar anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 ausgeführt, dass er einen grossen Freundeskreis in der Schweiz habe, führte jedoch am 19. Juni 2020 namentlich nur die Kontaktpflege zu seiner Mutter und seinem Sohn sowie dessen Patenonkel und seiner Ex-Freundin an. In beruflicher Hinsicht hat er sich trotz seiner hiesigen Schulausbildung erst seit dem letzten Jahr auf dem Arbeitsmarkt etabliert und geht einer Berufsausbildung nach, was an der Gesamtbetrachtung wenig zu ändern vermag. Insoweit ist weder eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer – noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

5.3.2 Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine ersten Jugendjahre in Brasilien verbracht und hielt er sich auch nach seinem Zuzug in die Schweiz ferienhalber in seiner Heimat auf, wo sein Vater und seine restlichen Familienangehörigen leben, mit welchen er Kontakt über einen Familienchat sowie Telefonaten pflegt. Zudem reiste er nach dem Schulabschluss mit Auswanderungsabsichten nach Brasilien und wohnte schliesslich für eine Weile bei seinem dort lebenden Vater. Selbst in der polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2020 gab er an, dass er sich nach wie vor zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückreise nach Brasilien vorstellen könne. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den soziokulturellen Gegebenheiten seiner Heimat weiterhin vertraut und ihm die dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus zumutbar und möglich ist, zumal er noch relativ jung und arbeitsfähig ist sowie mehrere Sprachen beherrscht.

5.3.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich zur Trennung von seinem zwölfjährigen Sohn führen und es sind die daraus drohenden sowie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile für den Jungen mitzuberücksichtigen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn durch eine Wegweisung stark belastet und diesen hart treffen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer seine Vaterrolle aufgrund seiner Inhaftierung bislang jedoch nur bedingt erfüllen. Darüber hinaus wurde beiden Elternteilen seit Oktober 2016 das Obhutsrecht über ihren gemeinsamen Sohn entzogen und musste dieser unter anderem aufgrund massiver Verwahrlosung durch die Eltern und der belastenden familiären Situation fremdplatziert werden. Aufgrund dessen und der jahrelangen Inhaftierung des Beschwerdeführers war der persönliche Kontakt zum Sohn stark eingeschränkt. Überdies erfolgte die Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Beziehung bis anhin unter erschwerten Bedingungen und mittels unregelmässiger Besuche, weshalb die Aufrechterhaltung der Beziehung über Distanz auch künftig ohne Weiteres zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein Kontaktabbruch die Gesundheit seines Sohnes gefährden würde, kann dem entgegengehalten werden, dass es im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegt, für eine Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Beziehung mittels Besuchen und elektronischer Kommunikationsmittel zu sorgen. Aus den Akten erschliesst sich, dass die Hauptbezugspersonen des Sohnes die Grossmutter sowie sein Patenonkel sind, zu welchen er eine sehr innige Beziehung pflegt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer erst im Begriff, eine solche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Insoweit kann von einer engen affektiven Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Rede sein, befindet sich diese in casu doch erst in der Aufbauphase. Ferner kann der geltend gemachten wirtschaftlichen Beziehung zum Sohn nach dem in E. 4.2.1 Gesagten nur eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen werden. Sodann verfügt sein Sohn über das Schweizer Bürgerrecht, weshalb dessen Bleiberecht nicht gefährdet ist. 

5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass aufgrund der Covid-19-Situation Kurzbesuche zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn nicht möglich seien, ist hierzu festzuhalten, dass Einreisen von Brasilien in die Schweiz für Besuche der Kernfamilien mit Wohnsitz in der Schweiz sehr wohl möglich sind (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/faq-einreiseverweigerung.html [zuletzt besucht am 29. Juni 2021]).

5.3.5 Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig und auch mit Art. 3, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK vereinbar. Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Da die seit dem 1. Januar 2019 mögliche Rückstufung eines Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG als eigenständige Massnahme ausgestaltet ist und bei gegebenem Widerrufsgrund und bei Wahrung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist, ist auch keine solche ins Auge zu fassen.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen ebenfalls nicht vor. In der Covid-19-Pandemie ist kein dauerndes Vollzugshindernis zu erblicken, welches zu einer vorläufigen Aufnahme Anlass gäbe, zumal eine Ansteckungsgefahr mit Covid-19 weltweit besteht (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Ausgangsgemäss besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer die bereits verrechneten Kosten der Vorinstanz zu erstatten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …