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Geschäftsnummer: VB.2021.00324  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 51-jährigen nordmazedonischen Staatsangehörigen, der seit rund 30 Jahren in der Schweiz lebt, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer auf Art. 8 EMRK berufen (E. 2.1). Er erfüllt den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 2.2 ff.). Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz als verhältnismässig, da sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre nicht (ernsthaft) um eine (angepasste) Erwerbstätigkeit bemüht hatte (E. 3.2 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
ERWERBSTÄTIGKEIT
PRIVATLEBEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00324

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1969 geborener Nordmazedonier, war in den Jahren 1991 bis 1993 jeweils als Saisonnier in der Schweiz arbeitstätig. Am 15. Juni 1993 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 6. Oktober 2020.

Nach einem Arbeitsunfall am 18. Februar 2004 und einer Auffahrkollision am 18. März 2004 bezog A zunächst Taggelder der SUVA und ab dem 1. Februar 2005 eine halbe IV-Rente. Letztere wurde mit Verfügung vom 19. August 2011 eingestellt; auf ein neues Leistungsbegehren A’s trat die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht ein.

Seit Januar 2010 wird A – mit einem Unterbruch zwischen November 2013 und März 2014 – von der Sozialhilfe unterstützt. Am 17. Juni 2020 belief sich der Gesamtbetrag der an ihn ausgeschütteten Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 279'000.-. Mit Schreiben vom 23. September 2014 wies das Migrationsamt A auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe und des Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen hin. Aus denselben Gründen wurde er mit Verfügungen vom 20. April 2016 und vom 14. Februar 2019 ausländerrechtlich verwarnt.

Am 7. Oktober 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2020 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz auf. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seines Sozialhilfebezugs – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.; vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3 – 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).

2.2 Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer wird seit Januar 2010 – mit einem Unterbruch zwischen November 2013 und März 2014 – und damit seit über zehn Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Am 17. Juni 2020 belief sich der Gesamtbetrag der an ihn ausgeschütteten Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 279'000.-. Da der Beschwerdeführer auch seither kein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Seine halbe IV-Rente wurde mit Verfügung vom 19. August 2011 eingestellt und auf ein neues Leistungsbegehren trat die IV-Stelle der SVA Zürich mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht ein. Demnach ist eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar. Daran ändern auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Bewerbungsschreiben nichts.

2.4 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Art. 12 BV ausführt, geht an der Sache vorbei. Diese Bestimmung umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe; der kantonale Anspruch auf Sozialhilfe, von welchem der Beschwerdeführer weiterhin profitiert, ist umfassender (BGE 138 V 310 E. 2.1). Weshalb er auf seinen Anspruch gemäss Art. 12 BV verzichten müsste, ist nicht nachvollziehbar.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein solches Vorgehen setzt voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. bereits vorn, E. 2.1). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

3.2  

3.2.1 Zunächst sind die öffentlichen Fernhalteinteressen zu gewichten. Bei der Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6.1 mit Hinweisen).

3.2.2 Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Bis zu seinem Arbeitsunfall im Jahr 2004 war er seit 1993 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Bauunternehmungen tätig, wobei er auch immer wieder arbeitslos war. Nach der Einstellung seiner IV-Rente war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Abruf bei der C GmbH in D angestellt. Zwischen November 2013 und März 2014 konnte er sich offenbar aufgrund dieser Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe lösen; Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum liegen jedoch nicht bei den Akten. Auf Anraten der Sozialhilfe der Stadt E gab der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der C GmbH jedoch auf, da "sowohl die Zuweisung von Arbeitseinsätzen wie auch die Lohnzahlung sehr unzuverlässig" gewesen seien und um "verbindlich im Arbeitsprogramm … teilzunehmen und mit Unterstützung der Fachleute aktiv eine verlässliche, existenzsichernde Stelle zu suchen. Ab dem 27. Februar 2014 arbeitete der Beschwerdeführer im Arbeits- und Integrationsprogramm der Stadt E, wo ihm eine gute Arbeitsleistung attestiert wurde. Im November 2014 gab er gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass er ab April 2015 eine Anstellung bei der F GmbH in G habe; dass er diese Stelle tatsächlich antrat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Am 1. Oktober 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der H GmbH, wobei ein Beschäftigungsgrad von 40 % vereinbart wurde; gegenüber dem Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass "der Arbeitgeber in spe aufgrund Planungsunsicherheit wegen der Coronamassnahmen plötzlich keine Neuanstellung mehr vornehmen wollte. Aus einem Schreiben des Sozialamts I vom 17. Juni 2020 geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer – zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt – aufgrund "einer Neubeurteilung (…) vom Arbeitsintegrationsprogramm … rausgenommen" worden sei; er werde jedoch wieder für ein Arbeitsprogramm angemeldet.

Der Beschwerdeführer vermochte sich somit in den letzten zehn Jahren nur während weniger Monate von der Sozialhilfe zu lösen. Dass er die (geltend gemachten) Anstellungen auf dem ersten Arbeitsmarkt per April 2015 bzw. per Oktober 2019 tatsächlich antrat, ist nicht belegt. Soweit ersichtlich, ist der Beschwerdeführer weiterhin auf Stellensuche.

3.2.3 Der Beschwerdeführer weist auf seine gesundheitlichen Beschwerden hin. Aus einem Bericht seines Hausarztes, Dr. J, vom 10. April 2021 gehen die Diagnosen …. hervor, insbesondere leidet der Beschwerdeführer auch an Diabetes. Derselbe Arzt hatte dem Beschwerdeführer zuletzt am 10. Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 22. Oktober 2014 attestiert; bereits davor hatte er den Beschwerdeführer für verschiedene Zeiträume für (teilweise) arbeitsunfähig befunden. Diese geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ist jedoch zu relativieren: Gemäss einem interdisziplinären Gutachten des Medizinischen Zentrums K vom 4. April 2011 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2005 in einer "angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit" vollständig arbeitsfähig. In der Folge stellte die IV-Stelle die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August 2011 ein; auf ein neues Leistungsbegehren trat es mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht ein.

Der Beschwerdeführer ist demnach gemäss den Abklärungen der IV-Stelle sowie dem Gutachten des Medizinischen Zentrums K in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig; aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen nicht bei den Akten. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer (selbst nach dem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle) nicht (ernsthaft) um eine entsprechende, angepasste Erwerbstätigkeit bemühte. Dieser Umstand ist insbesondere mit Blick auf die Unterstützung, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms … seit Februar 2014 zukam, nur schwer nachvollziehbar (vgl. dazu auch sogleich, E. 3.2.4).

3.2.4 Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er sich von zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen und einer Ermahnung nicht hat beeindrucken lassen. Die vier mit der Beschwerde eingereichten Bewerbungsschreiben datieren alle vom 7. April 2021 und wurden somit erst erstellt, als der hier angefochtene Entscheid bereits ergangen war. Da dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der beiden Verwarnungen vom 20. April 2016 und vom 14. Februar 2019 bewusst sein musste, dass von ihm ernsthafte Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet wurden, können diese Bewerbungsschreiben somit nur bedingt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer zu weiteren Suchbemühungen in der Vergangenheit geltend macht, er habe jeweils persönlich bei möglichen Arbeitgebern vorgesprochen bzw. handschriftliche Bewerbungen eingereicht, da er weder einen Computer noch einen Drucker besitze, so vermag dies nur teilweise zu überzeugen. So kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bei verschiedenen Bauunternehmungen tätig gewesen war, persönlich bei potenziellen Arbeitgebern vorsprach; es wäre ihm jedoch zumutbar gewesen, etwa eine Liste von angefragten Unternehmungen zu erstellen und einzureichen. Da er während seines Einsatzes beim Arbeitsintegrationsprogramm … auch an einem "Bewerbungstraining" teilnahm, hätte er sodann im Rahmen desselben wohl auch Zugang zu einem Computer erhalten können. Die Arbeitssuchbemühungen sind deshalb als ungenügend einzustufen.

3.2.5 Insgesamt ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er während rund sechs Jahren einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms nachging. Dennoch trifft ihn ein erhebliches Verschulden an seinem seit über zehn Jahre andauernden Sozialhilfebezug, zumal er gemäss einem interdisziplinären Gutachten in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und ausserdem kaum Suchbemühungen für eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt dargetan sind. Letzteres fällt umso mehr ins Gewicht, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal verwarnt und ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich angedroht worden war.

3.3 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer am 24. April 2020 insgesamt 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 45'870.15 registriert waren. Dabei entstand ein Grossteil dieser Verschuldung zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit Schulden angehäuft, obwohl seine finanzielle Grundsicherung sichergestellt war.

3.4 Insgesamt besteht nach dem Gesagten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

3.5 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.5.1 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer verfügt seit März 1993 über eine Aufenthaltsbewilligung; bereits davor war er mehrmals als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Insgesamt hält er sich demnach seit rund 30 Jahren in der Schweiz auf. Sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt gründet somit vorwiegend auf seiner langen Aufenthaltsdauer. Denn nach dem Gesagten kann die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden. Abgesehen von einer Schwester und deren Familie leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Da er eine gute Beziehung zu seiner Schwester und deren Familie sowie zu zwei Freunden unterhält, kann seine soziale Integration als gelungen bezeichnet werden. In gesellschaftlicher Hinsicht kann ihm jedoch keine hinreichende Integration attestiert werden, zumal keine über die genannten Beziehungen hinausgehenden Kontakte zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich sind bzw. diese sich primär auf Kontakte mit Landsleuten beschränken. Mit Blick auf seine sprachliche Integration ist festzuhalten, dass kein Sprachzertifikat bei den Akten liegt. Die Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober 2020 fand jedoch ohne Dolmetscher statt.

In Nordmazedonien hat der Beschwerdeführer während acht Jahren die Grund- und Mittelschule besucht. Das Gymnasium bzw. eine Fachhochschule hat er jedoch nach zwei Jahren ohne Abschluss verlassen. Aus einem dem Beschwerdegegner eingereichten Lebenslauf geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien eine zweijährige Malerlehre absolviert hat. In seiner Heimat hat er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und eine Ausbildung absolviert; ausserdem war er dort während rund drei Jahren verheiratet. Mit der Sprache und Kultur Nordmazedoniens ist der Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut, auch wenn er vorbringt, seit seiner Einreise in die Schweiz nur sehr selten dorthin zurückgekehrt zu sein. In Nordmazedonien leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren Familien; zu diesen hat er gemäss eigenen Angaben aber "sehr selten Kontakt". Seine Eltern sowie Onkel und Tanten seien bereits verstorben. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe "Cousins", die in Nordmazedonien lebten, diese kenne er aber nicht. Schliesslich deponierte der Beschwerdeführer, dass er dort Freunde habe; auch mit diesen habe er aber "nur selten Kontakt". Insgesamt steht ausser Frage, dass eine Wiedereingliederung in Nordmazedonien für den Beschwerdeführer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass seiner Rückkehr grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die Beziehung zu seinen Verwandten bzw. seinen Freunden in der Heimat wieder zu intensivieren. Er wäre somit bei einer Rückkehr nicht vollständig auf sich allein gestellt.

3.5.2 Der Beschwerdeführer betont seine gesundheitlichen Beschwerden und bringt vor, es sei "eher zweifelhaft", dass er die notwendigen Medikamente in Nordmazedonien "ohne Geld und Beziehungen erhältlich machen kann". Ausserdem weist er drauf hin, "dass Insulin Kühlkettenpflichtig ist". Damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun, dass ihm eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Denn zum einen übernimmt auch in Nordmazedonien die Krankenkasse Leistungen der Gesundheitsfürsorge auf der primären und der fachärztlichen Ebene, sowie die Behandlung im Krankenhaus. Zum anderen sind gewisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder gesundheitlichen Status, von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit (vgl. ausführlich BVGr, 30. April 2021, E-2518/2020, E. 6.2.4.3 – 29. Juli 2020, E-7115/2018, E. 8.4.2.2 [je mit Hinweisen]). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sowohl Zugang zu ärztlicher Behandlung als auch zu den notwendigen Medikamenten haben wird. Ohnehin geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit teilweise "notwendige Medikamente" aus Nordmazedonien bezogen hatte. Aus seinem Hinweis, dass Insulin gekühlt gelagert werden müsse, kann schliesslich nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien keinen Zugang dazu hätte.

3.6 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz seines Alters und der Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …