{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00325_2022-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222489&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74e84c6903d232e87cc6f3728ea63ce7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2021.00325"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2021.00325"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2021.00325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbewilligung und Baubewilligung | Vorinstanzliche Aufhebung der Baubewilligung f\u00fcr Neubau; Ersatzbaupflicht in der Kernzone. Der Kernzonenplan enth\u00e4lt f\u00fcr verschiedene Parzellen Angaben zur Baumasse und zur maximal zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he. Auf diesen Grundst\u00fccken sind Neubauten offensichtlich zul\u00e4ssig. Dass dies f\u00fcr die anderen \u2013 wozu auch das Baugrundst\u00fcck geh\u00f6rt \u2013 nicht gilt, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Bauordnung f\u00fcr die Kernzonen keine abstrakten Vorschriften \u00fcber die zul\u00e4ssige Baumasse bzw. maximal zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he enth\u00e4lt. Wenn die Baubewilligungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Neubauten auf Grundst\u00fccken, f\u00fcr welche der Kernzonenplan keine Angaben zur Baumasse und insbesondere zur maximalen Geb\u00e4udeh\u00f6he enth\u00e4lt, auf die niedrigste f\u00fcr Wohnzonen festgelegte Geb\u00e4udeh\u00f6he zur\u00fcckgreift, so h\u00e4lt dies vor dem Gesetzm\u00e4ssigkeitsprinzip nicht stand und erweist sich ausserdem als willk\u00fcrlich. Die Auffassung der Baubewilligungsbeh\u00f6rde, welche zur analogen Anwendung zonenfremder Baubeschr\u00e4nkungsnormen f\u00fcr einzelne Bauvorhaben zwingt, ist damit unhaltbar. F\u00fcr das Baugrundst\u00fcck besteht eine Ersatzbaupflicht (E. 4.3). Die Ersatzbauweise beinhaltet bereits begrifflich, dass sich ein projektiertes Neubauvorhaben bez\u00fcglich Stellung und Profil grunds\u00e4tzlich an Stellung und Ausmassen einer Bestandesbaute zu orientieren hat; andernfalls erf\u00fcllt sie die begrifflichen Voraussetzungen an eine Ersatzbaute nicht. Ausserdem muss das Erscheinungsbild der Bestandesbaute in ihren wesentlichen Z\u00fcgen gewahrt bleiben. Die Auffassung der Baubewilligungsbeh\u00f6rde, welche bei Ersatzbauten ein beliebiges Abweichen vom Profil der Bestandesbaute als zul\u00e4ssig erachtet, erweist sich einerseits als begriffswidrig und anderseits als widerspr\u00fcchlich zu den Festsetzungen des kommunalen Gesetzgebers in der Bauordnung (E. 4.5). Das geplante Mehrfamilienhaus erinnert in seinen Dimensionen weder in der horizontalen noch in der vertikalen Ausrichtung auch nur im Entferntesten an die abzubrechenden Geb\u00e4ulichkeiten (E. 4.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:36:51", "Checksum": "dde617caffeedfadeda4b07988875a1c"}