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VB.2021.00327
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1963 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 1994 in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Seit 1992 ist er mit der in der Schweiz niedergelassenen nordmazedonischen Staatsangehörigen C verheiratet. Aus der Ehe ging ein heute volljähriger Sohn hervor. B. A wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz vielfach betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. Am 22. Oktober 2018 bestanden Betreibungen und Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'479.30 und 52 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 142'250.65. In der Folge wurde A durch das Migrationsamt am 24. Januar 2019 verwarnt, unter Androhung des Widerrufs der Bewilligung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft. C. Am 14. Januar 2020 stellte das Migrationsamt A eine Anfrage zur finanziellen Situation bzw. Schuldensanierung zu. Nachdem A auf zweimalige Anfrage hin seinen aktuellen Betreibungsregisterauszug nicht eingereicht hatte, bestellte das Migrationsamt am 24. März 2020 den Betreibungsregisterauszug sowie einen Auszug aus dem Verlustscheinregister. Dieser Auszug vom 30. März 2020 ergab Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 191'002.90. D. Nachdem A und seiner Ehegattin C am 23. Mai 2020 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 14. August 2020 die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. November 2020. II. III. Eine A mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2021 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegen. 2.2 Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d. h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1 mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2). 2.3 2.3.1 Die ersten Betreibungen gegen den Beschwerdeführer waren bereits im Jahr 2002 eingeleitet worden. Folgende Betreibungen/Verlustscheine hat der Beschwerdeführer seither angehäuft: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Oktober 2018 bestanden Betreibungen und Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'479.30 und 52 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 142'250.65. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2019 durch das Migrationsamt verwarnt, unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Der Auszug vom 30. März 2020 ergab Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 191'002.90. 2.3.2 Gemäss Auskunft des Betreibungsamts D vom 2. Oktober 2020 lag die Nettoneuverschuldung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt seit dem 29. Januar 2019 bei Fr. 21'700.-, welche sich aus neuen Betreibungen im Betrag von Fr. 56'119.10 unter Abzug erneuter Betreibungen noch nicht gelöschter Verlustscheine im Betrag von Fr. 34'420.- zusammensetzte. Die neuen Betreibungen resultieren vorab aus Krankenkassenforderungen, Steuerforderungen, einer Forderung der Salt Mobile SA sowie einer noch nicht bezahlten Schadenersatzforderung der Arbeitslosenkasse wegen unrechtmässig bezogener Arbeitslosengelder. 2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, vom Betrag der Nettoneuverschuldung seien Fr. 12'144.- aus eingegangenen Lohnpfändungen abzuziehen, so trifft dies nicht zu. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, welcher aus Lohnpfändungen bzw. von Taggeldern der Arbeitslosenkasse seit dem 6. September 2018 inzwischen an bestehende Gläubiger ausbezahlt worden ist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die seit der Verwarnung erhobenen neuen Betreibungen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von Fr. 21'000.-, was auf eine fortgesetzte Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers schliessen lässt. Auch daraus, dass seit September 2018 Lohnquoten im Betrag von Fr. 29'760.85 eingegangen seien, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, schmälert doch die Lohnpfändung in keiner Weise die neu angehobenen Betreibungen. Darüber hinaus wurden die eingegangenen Lohnquoten im Betrag von Fr. 10'800.- an den Beschwerdeführer rückerstattet, um das Existenzminimum auszugleichen. Hinzu kommt, dass nach Angaben des Betreibungsamts D der Mietzinsanteil ab Januar 2020 aus dem Existenzminimum entfernt wurde, weil keine Quittungen für die Bezahlung des Mietzinses hätten vorgewiesen werden können und das Betreibungsamt durch den Vermieter dahingehend informiert worden sei, dass zwischen Januar und Mai 2020 keine Miete bezahlt worden sei und die Miete für das Jahr 2019 zu einem grossen Teil ausstehend sei. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die Mietzinse nicht geschuldet seien, da sie nicht aus den Betreibungsregisterauszügen hervorgingen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es angesichts der klaren Auskunft des Betreibungsamts D am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen wäre, die Bezahlung der Mietzinse nunmehr zu belegen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zunahme der Verschuldung angesichts der nicht bezahlten Mietzinse beträchtlich höher sei als im Betreibungsregister ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien sei er schuldig geblieben, weil diese nicht in das Existenzminimum einberechnet worden seien und er sie aufgrund der Lohnpfändung nicht habe begleichen können. Zuschläge zum pauschalen Grundbetrag wie Miete oder Krankenkassenprämien können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur berücksichtig werden, wenn der Schuldner sie nachweislich bezahlt (BGE 121 II 20 E. 3). Der Beschwerdeführer bezahlt gemäss Betreibungsregisterauszügen seine Krankenkassenprämien schon seit dem Jahr 2002 regelmässig nicht, weshalb auch deren fehlender Einbezug in das Existenzminimum letztlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Mit Strafbefehl vom 5. September 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) verurteilt, weil er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zwischen Oktober 2014 und Juni 2016 erzieltes Erwerbseinkommen vorsätzlich nicht deklariert hatte. Daraus entstand eine Schadenersatzforderung zugunsten der Arbeitslosenkasse von Fr. 37'256.85, welche bis heute nicht vollständig beglichen ist. Die Herbeiführung dieser Forderung ist ohne Weiteres als mutwillig zu bezeichnen. Sodann wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen Januar 2003 und Dezember 2015 in verschiedenen kurzen Zeiträumen mit Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 101'466.75 unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfe ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und gleichzeitig mit deren Bezug keine Schulden angehäuft werden müssen. Dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Bezugs von Sozialhilfe Schulden in der vorliegenden Höhe anhäufte, spricht ebenfalls für Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer arbeitet seit vielen Jahren bloss temporär und ist immer wieder arbeitslos. Zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitete er nach eigenen Angaben als Festangestellter im … und als …, danach war er nur noch temporär beschäftigt. Der Beschwerdeführer war gesundheitlich nicht beeinträchtigt und es sind auch darüber hinaus keine Gründe ersichtlich, weshalb er seine Stellen jeweils nach kurzer Zeit wieder aufgab. Seit November 2019 ist er arbeitslos und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er inzwischen eine Stelle angetreten oder sich darum bemüht hätte. Inzwischen spricht das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers gegen eine intakte Aussicht auf eine Vollzeitstelle und auch eine Beschäftigung auf dem Temporärmarkt dürfte erschwert sein. Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe einen grossen Teil seiner Schulden bereits zurückbezahlt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den von ihm angeführten, seit 2015 geleisteten Zahlungen von Fr. 54'269.35 nicht um das Resultat eigener Bemühungen zur Schuldentilgung handelt, sondern ausschliesslich um Erträge aus Lohn- bzw. Taggeldpfändungen. Zudem sind diese Beträge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Betrag der seit der Verwarnung angehäuften Verschuldung zu reduzieren, zumal in erheblichem Betrag offene Forderungen bestehen, welche vor der Verwarnung des Beschwerdeführers angehäuft worden waren. Es besteht somit eine mutwillige Anhäufung von Schulden seit dem Jahr 2002 sowie eine Neuverschuldung seit der ausländerrechtlichen Verwarnung in der Höhe von mindestens Fr. 21'700.-, welche auch ohne Berücksichtigung der mit hoher Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2019 zusätzlich geschuldeten Mietzinse als erheblich zu betrachten ist (BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2014, E. 2.4). Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG ist damit zu bejahen. 3. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner langjährigen
intakten Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau auf
den Schutz des Familienlebens berufen. Auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13
der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausser- 3.2 3.2.1 Der 58-jährige Beschwerdeführer lebt seit 27 Jahren in der Schweiz. Er lebt hier zusammen mit seiner ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau, mit welcher er seit 28 Jahren verheiratet ist und mit dem gemeinsamen erwachsenen Sohn. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig. In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 betreffend Vergehen gegen das AVIG hielt der rapportierende Polizist fest, die Verständigung sei schwierig und eine Einvernahme ohne Dolmetscher sei seiner Ansicht nach nicht vertretbar. In der Schweiz verkehrt der Beschwerdeführer vornehmlich mit seinen Landsleuten. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstige besondere Beziehungen zur Schweiz bestehen nicht. In der Freizeit ist er nach eigenen Angaben mehrheitlich zuhause. 3.2.2 Beruflich konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz kaum Fuss fassen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert. Seit vielen Jahren ist er lediglich temporär beschäftigt und war immer wieder arbeitslos. Derzeit ist er seit November 2019 nicht erwerbstätig. Zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz verfügte er nach eigenen Angaben zeitweise über eine unbefristete Arbeitsstelle, dies liegt jedoch lange zurück und ist nicht dokumentiert. Zudem wurde er im Jahr 2018 aufgrund fehlender Deklaration von Erwerbseinkommen während des Bezugs von Arbeitslosengeldern verurteilt. Dies zeigt eine erhebliche Anspruchshaltung und Respektlosigkeit gegenüber dem hiesigen Sozialversicherungssystem. 3.2.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich integriert. Es bestehen weder in wirtschaftlicher noch in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht wesentliche Bindungen zur Schweiz. 3.2.4 Im Heimatland lebte der Beschwerdeführer als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener bis zum dreissigsten Altersjahr. Nach seinen Angaben leben dort seine Mutter sowie zwei Brüder und drei Schwestern mit jeweils drei bis vier Kindern, mit denen er nach eigenen Angaben sehr gute Beziehungen pflegt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt noch in seinem Elternhaus. Gemäss Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers besteht täglicher telefonischer Kontakt mit der Mutter und regelmässiger Kontakt mit den Geschwistern des Beschwerdeführers. Es bestehe auch enger Kontakt mit weiteren Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verbringen jedes Jahr ihre Ferien im Heimatland. Es sind somit enge Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatland vorhanden. Er bringt darüber hinaus nichts vor, was einer Integration in die dortigen Verhältnisse entgegenstehen würde. 3.2.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt aus Nordmazedonien und ist ebenfalls wenig integriert in die hiesigen Verhältnisse. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum rechtlichen Gehör vom 19. Mai 2020 benötigte sie ebenfalls einen Dolmetscher. Beruflich erscheint sie als leicht besser integriert als der Beschwerdeführer, war jedoch als Folge von Unfällen ebenfalls mehrfach arbeitslos und ist nunmehr seit einem Arbeitsunfall im November 2018 nicht mehr erwerbstätig. Sie pflegt nach eigenen Angaben einen guten Kontakt zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo. Somit erscheint eine Ausreise der Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer als möglich und zumutbar. Falls die Ehefrau nicht auszureisen wünscht, wäre es den Ehegatten unter den vorliegenden Umständen auch zumutbar, den Kontakt über Besuche und Telefonate aufrechtzuerhalten. 3.2.6 Der gemeinsame Sohn ist volljährig. Die Beziehung der Eltern zu ihm fällt damit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er gesundheitlich beeinträchtigt oder in anderer Weise auf Betreuung durch seine Eltern angewiesen wäre. Der Kontakt mit dem Sohn kann ohne Weiteres auch vom Heimatland des Beschwerdeführers aus gepflegt werden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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