{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00329_2022-03-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222217&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2b4f251e9cb6c3527b57cb74cd9f294c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.03.2022  VB.2021.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.03.2022  VB.2021.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.03.2022  VB.2021.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorentscheid betreffend Nutzung Gewerber\u00e4umlichkeiten | Vorentscheid. Grunds\u00e4tze der Berechnung des Parkplatzbedarfs im Fall einer Unterteilung von Gewerbeeinheiten. [Im Februar 2015 bewilligte die Gemeinde eine Unterteilung von bisher 11 in neu 25 Gewerbeeinheiten auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrerin.  Eine Berechnung des Parkplatzmehrbedarfs nahm die Gemeinde dabei nicht vor. In der Folge verlangte sie jeweils im Zusammenhang mit nachgelagerten Gesuchen um Umnutzung einzelner Gewerbeeinheiten (teils verbunden mit baulichen \u00c4nderungen) einen Parkplatznachweis betreffend jede der einzelnen Gewerbeeinheiten, wobei sie zudem von einem Bedarf von mindestens einem Besch\u00e4ftigten- sowie einem Besucherparkplatz pro Einheit ausging. Die Beschwerdef\u00fchrerin unterbreitete daraufhin Fragen zur vorentscheidsweisen Beurteilung.] Die Unterteilung der urspr\u00fcnglich 11 in neu 25 Gewerbeeinheiten stellt einen eine Parkplatzerstellungspflicht ausl\u00f6senden Tatbestand nach \u00a7 243 Abs. 1 lit. b bzw. c PBG dar (bauliche \u00c4nderungen mit wesentlich anderer Nutzung bzw. Nutzungs\u00e4nderung; E. 3). Die Erstellungspflicht bezieht sich in diesen Konstellationen auf den Parkplatzmehrbedarf, wie ihn die neue Lage mit sich bringt (E. 4.2). Die Berechnung der Pflichtparkplatzzahl erfolgt anhand von \u00a7 242 Abs. 1 PBG sowie hier - aufgrund eines Verweises in der BZO - der Wegleitung der Baudirektion zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen (vgl. auch die VSS-Norm 40 281; E. 4.2).  In einem ersten Schritt ist von den auf dem Grundst\u00fcck geplanten Art(en) der Nutzung auszugehen - wobei bei gewerblichen Nutzungen vornehmlich entscheidend ist, ob es sich um publikumsorientierte oder nicht publikumsorientierte Nutzung(en) handelt - und in einem zweiten Schritt der jeweiligen Nutzung die entsprechenden Fl\u00e4chen zuzuweisen. Die Teilung der Summe der vorhandenen Bruttogeschossfl\u00e4chen durch den jeweils massgeblichen Fl\u00e4chenansatz ergibt den erfahrungsgem\u00e4ss erforderlichen Abstellplatzbedarf (E. 4.3.1). Die erfolgte Aufteilung der Gewerbeeinheitenspielt zu diesem Zeitpunkt bzw. bei der Berechnung der Pflichtparkplatzzahl keine Rolle mehr; die einzelne Gewerbeeinheit stellt - anders als bei der Wohnnutzung - keine Bezugseinheit dar (E. 4.3.2).\rDie Zahl erforderlicher Abstellpl\u00e4tze ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Erstellungspflicht - und damit prospektiv - festzulegen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Nutzungsart gewisser \"Einheiten\" - wie vorliegend - nicht (bereits) bekannt, so erfolgt die Festlegung deswegen nicht sp\u00e4ter. Vielmehr kann von einem Mittelwert bzw. von einer Mischkalkulation ausgegangen werden. Die Berechnung erfolgt in jedem Fall prospektiv (E. 4.4).\rDas Vorgehen des Beschwerdegegners, den Parkplatzbedarf im Rahmen nachgelagerter Bewilligungsverfahren f\u00fcr jede Gewerbeeinheit gesondert zu bestimmen (\"einheitsbezogene Berechnungsweise\"), l\u00e4sst sich nicht auf die massgeblichen Grundlagen st\u00fctzen (E. 4.5).\rSchliesslich widerspr\u00e4che es - selbst auf der Grundlage einer solchen einheitsbezogenen Betrachtungsweise - der Wegleitung (und der VSS-Norm), von einer Mindestanzahl von einem Besch\u00e4ftigten- und einem Besucherparkplatz pro Gewerbeeinheit auszugehen (E. 4.6).\r\rEntgegen beschwerdegegnerischer und vorinstanzlicher Auffassung l\u00e4sst sich die Vorentscheidfrage (1) damit nicht schlichtweg verneinen; gest\u00fctzt auf die vorliegende Aktenlage l\u00e4sst sie sich indes auch nicht abschliessend beantworten (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner (im Sinn der Erw\u00e4gungen)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:13", "Checksum": "eb8a537c2c5bca5e7103e622079c5e5c"}