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VB.2021.00331
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, verstorben, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste im Jahr 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und war im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 16. September 2015 ging er die Ehe mit einer Schweizerin ein, mit welcher er bereits einen im Dezember 2014 geborenen Sohn hatte. Da das Verhalten von A wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hatte und er im April 2019 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November 2020 seine Niederlassungsbewilligung und hielt ihn an, das schweizerische Staatsgebiet nach der Entlassung aus dem – im Oktober 2016 (vorzeitig) angetretenen – Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. II. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März 2021 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. III. A liess am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; in prozessualer Hinsicht liess er ausserdem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen sowie um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Dem letztgenannten Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 entsprochen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 1. Juni 2021 teilte die Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin B, dem Verwaltungsgericht mit, dass dieser am Vortag in der Justizvollzugsanstalt C verstorben sei. Am 2. Juli 2021 wurde dem Gericht der betreffende Auszug aus dem Todesregister zugestellt. Am 21. Juli 2021 reichte Rechtsanwältin B eine Honorarnote ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Liegen – wie hier – personenbezogene, unvererbliche Ansprüche im Streit, so hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00373, E. 1, und 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 1). Das vorliegende Verfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. 2.1 Auf eine Kostenauflage kann im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verzichtet werden, wenn die bisherigen Umtriebe geringfügig sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 36). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (VGr, 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 2). 2.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist (schon) mangels Kostenbelastung ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Was das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass jenem hätte stattgegeben werden müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht während des Verfahrens verstorben wäre. So lässt sich mit Blick auf den langjährigen hiesigen Aufenthalt des bereits im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers, dessen familiäre Situation und seine invalidisierende Erkrankung jedenfalls nicht ohne Weiteres sagen, dass seine Beschwerde bei ihrer Einreichung offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Rechtsvertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen aus der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der von ihr geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 1'761.10 auszurichten, auch wenn sie zu Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht (mehr) als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde (vgl. auch Obergericht des Kantons Uri, 27. April 2016, OG Z 12 1; ferner BGr, 19. September 2018, 6B_1389/2017, E. 1 – 18. Mai 2017, 6B_1091/2016, E. 2 – 15. Juli 2013, 6B_16/2012, E. 5 f.; anders BGr, 23. Dezember 2003, 5P.220/2003, E. 3). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Rechtsanwältin B wird im Betrag von Fr. 1'761.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |