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Geschäftsnummer: VB.2021.00332  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.07.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die Schweizer Bürgerin ist.] Seit seiner Scheidung hat der Beschwerdeführer nach Art. 42 AIG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte keine drei Jahre. Ohnehin bestehen Zweifel an seiner Integration in der Schweiz (E. 4.2). Es liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 4.3). Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz berührt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DREIJAHRESFRIST
EHEWILLE
RECHT AUF PRIVATLEBEN
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00332

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1973 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Mai 2009 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. In der Folge verblieb er ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) über A ein bis 3. Mai 2015 gültiges Einreiseverbot. Am 9. Mai 2012 wurde er nach Nigeria zurückgeführt. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 suspendierte das BFM das Einreiseverbot und bewilligte A zwecks Vorbereitung der Heirat die Einreise in die Schweiz. Am 14. Februar 2013 reiste A in die Schweiz ein, wo er am 10. April 2013 eine Schweizer Bürgerin heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton St. Gallen erhielt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, da dieser seit 25. November 2013 getrennt von seiner Ehefrau lebte. Die Ehe wurde am 19. Mai 2015 geschieden.

B. Am 18. Dezember 2015 heiratete A die Schweizer Bürgerin C (geb. 1965), worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilte. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. September 2018 wurde A und C das Getrenntleben per 1. Oktober 2018 auf unbestimmte Zeit bewilligt. Am 25. März 2019 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren für weitere Sachabklärungen an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vorinstanzen sei vorsorglich zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete am 28. Mai 2021 eine ihm mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 auferlegte Kaution. Am 21. Juli 2021 reichte das Migrationsamt das Scheidungsurteil des Beschwerdeführers ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist, weil er es verpasste, rechtzeitig um deren Verlängerung zu ersuchen, kann vorliegend – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben.

3.  

Nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Spätestens seit der Scheidung am 29. Juni 2021 hat er gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.

4.  

4.1 Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

4.2 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer und C heirateten am 18. Dezember 2015. Sie zogen jedoch erst am 18. Dezember 2016 in eine gemeinsame Wohnung. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der Beschwerdeführer als Wochenaufenthalter in E, wo er arbeitete, und besuchte seine Ehefrau – unterschiedlichen Aussagen der beiden Ehegatten zufolge – jedes zweite Wochenende oder dreimal pro Monat. Anlässlich einer polizeilichen Befragung im Juli 2016 gab C zu Protokoll, dass sie und der Beschwerdeführer bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zusammengelebt hätten. Dementsprechend begann die eheliche Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers erst am 18. Dezember 2016. Ob in der beruflichen Situation des Beschwerdeführers und in der familiären Situation seiner Ehegattin zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG zu sehen sind (vgl. BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1), welche während eines ganzen Jahres eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens begründet hätten, kann offenbleiben, da die eheliche Gemeinschaft – wie sogleich zu zeigen ist – auch unter Berücksichtigung dieses Jahres keine drei Jahre dauerte.

Anlässlich einer polizeilichen Befragung im Februar 2018 gab C zu Protokoll, sie wolle sich scheiden lassen. Ihren Angaben zufolge lebte sie im Juli 2018 immer noch mit dem Beschwerdeführer zusammen, obwohl sie bereits ein Trennungsbegehren eingereicht hatte. Im August 2018 teilte C dem Beschwerdegegner schliesslich mit, ihr Ehewille sei seit längerer Zeit, sicher aber bereits im Jahr 2017 erloschen. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das Getrenntleben ab 1. Oktober 2018 auf unbestimmte Dauer bewilligt. Im Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner aus, er und seine Ehefrau würden trotz der gerichtlichen Trennung weiterhin zusammenleben, und es sei aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen, dass sie wieder zusammenkämen. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Mai 2019 vertrat der Beschwerdeführer erneut die Ansicht, er lebe mit seiner Ehefrau in F zusammen. Auch in seiner Beschwerde vom Mai 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen. Er unterliess es jedoch, diese Aussagen und insbesondere den gegenseitigen Ehewillen mit geeigneten Dokumenten zu belegen. Dazu wäre er angehalten gewesen, da er und seine Ehefrau sich im Juni 2021 scheiden liessen und damit die mit der gerichtlichen Trennung ab 1. Oktober 2018 einhergegangene Vermutung bestätigten, dass es beiden Ehegatten spätestens seit dem 1. Oktober 2018 am Ehewille fehlte. Da sich aus den Akten – mit Ausnahme der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft bzw. des Ehewillens seit der gerichtlichen Trennung ergeben, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durchzuführen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers längstens bis Ende September 2018 bestand und damit keine drei Jahre dauerte. Der Beschwerdeführer hat folglich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Darüber hinaus bestehen aufgrund seiner in den Jahren 2017 und 2019 verübten Betäubungsmitteldelikte und offener Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 20'000.- ohnehin Zweifel an seiner Integration in der Schweiz.

4.3 Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung nach Nigeria wäre unzumutbar, da er dort wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der andauernden Covid-19-Pandemie keine Möglichkeit hätte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Wegweisung nach Nigeria für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden, da er seit bald 13 Jahren mehrheitlich in der Schweiz lebt. Er weilte eigenen Angaben zufolge jedoch jedes Jahr für mehrere Wochen in Nigeria. Im Jahr 2020 hielt er sich sogar ein halbes Jahr in Nigeria auf, da er seine geplante Rückreise in die Schweiz aufgrund der Covid-19-Pandemie verschieben musste. Der Beschwerdeführer ist folglich nach wie vor mit den Lebensumständen in Nigeria vertraut und wird sich in seinem Heimatland eingliedern können. Seine in der Schweiz erworbene Berufserfahrung dürfte ihm zudem bei der wirtschaftlichen Integration behilflich sein. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen in Nigeria sind damit gemessen am durchschnittlichen Schicksal der dortigen Bevölkerung nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb auch seine soziale Wiedereingliederung in Nigeria nicht als stark gefährdet erscheint. Damit liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.

4.4 Damit kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe beruft.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

5.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

5.3 Der Beschwerdeführer lebt erst seit Februar 2013 rechtmässig in der Schweiz. Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, die auf eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen lassen. Die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht entspricht höchstens einer normalen und zu erwartenden Integration. Zudem wurde er in den letzten fünf Jahren zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten für schuldig befunden. Einem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers kann sodann entnommen werden, dass Pfändungen und Verlustscheine von insgesamt knapp Fr. 35'000.- gegen ihn vorliegen und Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 5'000.- eingeleitet wurden. Damit berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht.

6.  

Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …