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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00333
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren
1989, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 17. Juni 2010 in
die Schweiz, wo er am 6. Juli 2010 die Schweizerin C heiratete. Zum
Verbleib bei seiner Ehefrau wurde ihm am 13. August 2010 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Am 7. September 2015
wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
B. Aus der
Ehe A-C gingen die Kinder D, geboren 2010, und E, geboren 2016, hervor; beide
Kinder sind im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft. Mit Teilurteil des
Bezirksgerichts Uster vom 1. März 2018 wurde das Getrenntleben der
Ehepartner per 1. Dezember 2017 festgestellt und die Kinder der Obhut der
Mutter zugeteilt. Die elterliche Sorge verblieb bei beiden Elternteilen. Am 12. Mai
2018 verliess A die Schweiz mit seiner Tochter Richtung Türkei. Am 22. Mai
2018 konnte die Tochter mithilfe der türkischen Polizei wieder in die Obhut der
Mutter überführt werden. Am 12. Juni 2018 kehrte die Tochter mit ihrer
Mutter in die Schweiz zurück; A verblieb in der Türkei. Am 6. November
2019 wurde A gestützt auf eine Ripol-Ausschreibung von der Kantonspolizei
Zürich verhaftet. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 12. März
2020 wurden die Kinder vorsorglich unter die alleinige elterliche Sorge der
Kindsmutter gestellt; die am 1. März 2018 angeordnete Betreuungsregelung
wurde für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens sistiert. Mit Urteil vom 23. Juli
2020 sprach das Bezirksgericht Uster A des Entziehens von Minderjährigen und der
Entführung schuldig. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung und der
versuchten Nötigung wurde er freigesprochen. Das Verfahren betreffend
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wurde eingestellt. Dies führte zu
einer Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit
von zwei Jahren). Ferner ordnete es eine fünfjährige Landesverweisung an. Noch
am selben Tag wurde A aus der Haft entlassen. Gegen das Strafurteil erhob er
Berufung beim Obergericht.
C. Am 2. September
2020 ersuchte A um Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A gestützt auf Art. 61
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) erloschen sei und wies das Gesuch vom 2. September 2020 um
Wiedererteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ab. Ferner
wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 16. November 2020.
D. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2021 stellte das Bezirksgericht Uster im Rahmen
des Ehescheidungsverfahrens A-C fest, dass die Sistierung des Besuchsrechts
bestehen bleibe. Jedoch ordnete es den Aufbau eines Kontakts des Vaters mit den
Kindern an, wobei in einer ersten Phase eine Kontaktherstellung mittels
Videotelefonie – begleitet von einer Fachperson – erfolgen sollte und in einer zweiten
Phase der Kontaktausbau im Rahmen einer Einzelbegleitung unter ständiger
Aufsicht durch eine Fachperson erfolgen sollte.
II.
Einen gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Oktober
2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 14. April 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
sei (Dispositiv-Ziff. I). Dabei gelangte die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion zum Schluss, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
werde nicht mehr angefochten, weshalb dieser Punkt rechtskräftig sei. A könne
sodann keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erteilt werden.
Im Übrigen wurde A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz angesetzt bis 14. Mai 2021 (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten
wurden dem Rekurrenten auferlegt, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde (Dispositiv-Ziff. III). Ferner wurde Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziff. IV) und dem
Rekurrenten keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Dispositiv-Ziff. I,
II und V des vorinstanzlichen Entscheids seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für
die Dauer von einem Jahr zu erteilen. Im Umfang der ihm auferlegten Kosten
seien zudem die Dispositiv-Ziff. III und IV des angefochtenen Entscheids
sowie die Nachzahlungspflicht aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt zu
gestatten und hinsichtlich der angeordneten Wegweisung bzw. Ausreisefrist sei
der Vollzugsstopp anzuordnen. Weiter ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 ordnete der
Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts an, dass auf Vollzugsmassnahmen
einstweilen zu verzichten sei.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht das Urteil des Obergerichts vom 23. September
2021 betreffend Entführung etc. im Dispositiv ein. Dabei erkannte das Obergericht,
dass der Beschwerdeführer des Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220
des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig sei und mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft werde (Probezeit von 2 Jahren). Von der
Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Mit dem
heutigen Endentscheid wird das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für die Dauer
des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten,
gegenstandslos.
2.
2.1 Gestützt
auf die bereits vor Vorinstanz nicht mehr angefochtene Dispositiv-Ziff. 1
der Verfügung des Migrationsamts vom 28. Oktober 2020 ist die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 2
AIG rechtskräftig erloschen, was unbestritten ist und wovon Vormerk zu nehmen
ist.
2.2 Nachdem seine
Niederlassungsbewilligung erloschen ist, macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 42
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
vermittle ihm einen Rechtsanspruch auf (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
Die Vorinstanz prüfte das
Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG und gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer
erfülle die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a und
d AIG nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz ist Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar:
Wie das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (BGr, 26. Mai 2014,
2C_483/2014, E. 2.3) entschieden hat, lässt Art. 61 Abs. 2 AIG
auch eine zuvor gestützt auf Art. 50 AIG verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erlöschen. Denn mit Art. 61 Abs. 2 AIG habe
der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund
geschaffen. Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise
wäre, dass in jenem Moment ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung
besteht; namentlich könnten Art. 42 und 43 AIG dann angerufen werden, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Zusammenleben bzw. wichtige
Gründe für Getrenntleben [Art. 49 AIG]) erfüllt schienen. An einem
Anknüpfungspunkt fehle es hingegen, wenn während des die Bewilligung zum
Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende
Ehegemeinschaft dahingefallen sei bzw. diese, wie in dem zu beurteilenden Fall,
gar schon zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr Bestand hatte. Eine Berufung
auf Art. 50 AIG scheitere in einem solchen Fall am mit dieser Norm
verbundenen Erfordernis der Akzessorietät ("weiter" bestehen).
Ansonsten hätte der Ausländer selbst noch nach langjähriger Auslandabwesenheit
einen quasi unbefristet fortbestehenden Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen (vgl. auch
VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 4.2). Nachdem die Ehe A-C schon
vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz gescheitert ist,
scheidet die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein
aus und kommt dem Beschwerdeführer somit kein Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zu.
2.3 Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k
AIG wieder zuzulassen ist: So kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29
AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländern, die im Besitz
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. In
zeitlicher Hinsicht wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vorausgesetzt, dass der frühere Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz
mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34
Abs. 5 AIG) war (lit. a); und (lit. b) die freiwillige Ausreise
aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
2.4 Bei der
Überprüfung von im pflichtgemässem Ermessen getroffenen Entscheiden gilt es
jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und
-unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden können (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen
der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des
Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a
VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine
Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das
Gesetz keines einräumt. Sie unterschreitet es, wenn sie auf die Ausübung des
ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch
ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn
die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden
Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen
ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche
Ermessensbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum
Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler,
Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).
2.5 Nicht
umstritten ist, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49
Abs. 1 VZAE (siehe E. 2.3) erfüllt. Bei der Ermessensausübung hatten
die Vorinstanzen zudem nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen
Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration des
Ausländers nach Art. 58a AIG sowie das Vorliegen von Widerrufsgründen nach
Art. 62 AIG zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration nach Art. 58a
Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde u.a. folgende Kriterien:
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a). Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor,
wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Öffentliche Sicherheit
bedeutet die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit,
Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2021], Ziff. 3.3.1.1).
2.5.1
Die Vorinstanz kam zum Schluss, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG falle ausser Betracht. So sei A unzureichend integriert und
bestehe ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse an seiner
Nichtzulassung. Denn mit der Verbringung seiner Tochter in die Türkei habe er
sich nicht an die einzelrichterliche Betreuungsregelung gehalten und damit
gegen eine behördliche Anordnung verstossen sowie in nicht zu
vernachlässigender Weise die öffentliche Sicherheit verletzt. Dass das
Strafurteil nicht rechtskräftig sei, ändere daran nichts, da die Verfehlungen
unbestritten seien. Weiter sei der Ermessensentscheid des Migrationsamts auch
im Hinblick auf die fehlenden finanziellen Mittel und die mangelhafte
wirtschaftliche und soziale Integration nicht zu beanstanden. Hinzu komme, dass
A die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Kindern während rund
eineinhalb Jahren freiwillig nicht gelebt habe. Die Beziehung sei weder in
wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht intakt. Die elterliche Sorge sei ihm
mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 12. März 2020 für die Dauer
des Scheidungsverfahrens entzogen worden und die Betreuungsregelung für diese
Zeit sistiert worden. Gemäss Verfügung desselben Gerichts vom 28. Januar
2021 bleibe die Sistierung des Besuchsrechts bestehen, aber es werde ein
Kontaktaufbau angeordnet, zuerst mittels Videotelefonie und dann im Rahmen
einer Einzelbegleitung unter ständiger Aufsicht durch eine Fachperson. Unter
diesen Umständen könnten die privaten Interessen von A und seiner Kinder an
einem Verbleib des Kindsvaters in der Schweiz das öffentliche Interesse an der
Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht überwiegen.
2.5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das ihr zustehende
Ermessen offensichtlich missbraucht. Erstens sei er noch nicht rechtskräftig
verurteilt worden und es gelte die Unschuldsvermutung. Die obergerichtliche
Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen sei daher – ebenso wie die
erstinstanzliche Verurteilung – unbeachtlich. Zweitens habe das Obergericht
ausdrücklich von einer strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen. Der
strafgerichtliche Verzicht auf eine Landesverweisung sei für die
Migrationsbehörden bindend. Zudem verletze die blosse Überschreitung des Besuchsrechts
in keiner Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern es handle sich
um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Ansonsten verfüge er über keinerlei
Vorstrafen.
2.5.3
Nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte können bei der Prüfung eines
Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten
keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind
(BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5). Umso mehr muss dies
für eine nach Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmende Ermessensanwendung
gelten. Die Zuständigkeit des Strafgerichts zum Entscheid über die
Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB schliesst
zwar einen allein auf die betreffenden (allfälligen) Straftaten gestützten
Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörde aus (vgl. Art. 62 Abs. 2
AIG; BGr, 9. März 2020, 2C_580/2019, E. 2.3.3, 2.4.1; BGr, 18. November
2019, 2C_468/2019, E. 5.1). Doch darf daraus nicht geschlossen werden,
dass diese bei der Ermessensprüfung nicht mitberücksichtigt werden dürften
(vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 3.3.3).
2.5.4
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Überschreitung
des Besuchsrechts verletze in keiner Weise die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, ist ihm zu widersprechen: Zum einen hat er durch die Verbringung
seiner Tochter ins Ausland in krasser Weise gegen die gerichtliche Anordnung
des Bezirksgerichts Uster und damit gegen eine behördliche Verfügung im Sinn
von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE verstossen; zum andern umfasst
der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter
des Einzelnen und damit auch das durch den Straftatbestand von Art. 220
StGB mitgeschützte Kindswohl (vgl. BGE 128 IV 154 E. 3.1 in fine).
Nachdem nie umstritten war, dass der Vater seine Tochter entgegen dem Willen
der obhutsberechtigten Kindsmutter ins Ausland verbracht hat und diese erst
zehn Tage später wieder in die Obhut der Mutter (in der Türkei) übergeben
werden konnte, durfte die Vorinstanz in zulässiger Weise auf die
erstinstanzliche Verurteilung wegen Entziehens von Unmüdigen abstellen.
Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der zweitinstanzlichen
Verurteilung durch das Obergericht. Eine Ermessensüberschreitung durch die
Vorinstanz liegt dadurch nicht vor. Sodann bringt der Beschwerdeführer keine
weiteren Gründe vor, welche die Ermessensausübung der Vorinstanz als
missbräuchlich oder qualifiziert fehlerhaft erscheinen liessen. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Beziehung zu seinen Schweizer Kindern, mit
welchen eine – streng begleitete – Kontaktaufnahme erst in Vorbereitung ist.
Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht nach Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG wiederzuzulassen, ist damit nicht zu beanstanden. Bei dieser
Sachlage kann auch die Befragung der Partnerin des Beschwerdeführers, F, als
Zeugin unterbleiben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Unter den gleichen Voraussetzungen haben Private überdies Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Nachdem der Beschwerdeführer von vornherein keinen
Bewilligungsanspruch geltend machen konnte und sich das Verwaltungsgericht auf die
Überprüfung der im Ermessen verweigerten Aufenthaltsbewilligung beschränken
konnte, erweist sich das angehobene Beschwerdeverfahren als offensichtlich
aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
ist daher abzuweisen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …