{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00333_2021-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221795&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e697ed3b32f1b6da0407df6814fa867a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung. [Der Beschwerdef\u00fchrer ist Vater zweier Schweizer Kinder. Nach der Trennung von seiner Frau reiste er mit seiner minderj\u00e4hrigen Tochter ins Heimatland, wof\u00fcr er vom Obergericht des Entziehens von Minderj\u00e4hrigen schuldig gesprochen wurde (noch nicht rechtskr\u00e4ftig). Nach 1,5 Jahren kehrte er in die Schweiz zur\u00fcck, worauf das Migrationsamt das Erl\u00f6schen seiner Niederlassungsbewilligung feststellte und sein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies.] Vom rechtskr\u00e4ftigen Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG ist Vormerk zu nehmen (E. 2.1). Vorliegend scheidet die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein aus: Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung l\u00e4sst Art. 61 Abs. 2 AIG auch eine zuvor gest\u00fctzt auf Art. 50 AIG verl\u00e4ngerte Aufenthaltsbewilligung erl\u00f6schen. Art. 61 Abs. 2 AIG stellt einen absoluten Erl\u00f6schensgrund dar. Voraussetzung f\u00fcr einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise w\u00e4re, dass ein Ankn\u00fcpfungspunkt zur fr\u00fcheren Bewilligung besteht. An einem Ankn\u00fcpfungspunkt fehlt es, wenn w\u00e4hrend des die Bewilligung zum Erl\u00f6schen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegr\u00fcndende Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Vorliegend war die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers schon vor seiner Ausreise aus der Schweiz gescheitert, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zur Anwendung kommt (E. 2.2). Keine Ermessens\u00fcberschreitung der Vorinstanz, indem sie die noch nicht rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderj\u00e4hrigen ber\u00fccksichtigte. Keine erleichterte Wiederzulassung des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (E. 2.3 ff.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:20", "Checksum": "d7b6d15b4a3532344183e307f30645e6"}