{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00335_2021-09-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221610&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d73bbcc695643e9515755be631ad26d2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Innenliegende Freihaltezone; Verkehrssicherheit; Gestaltung und Einordnung. Befindet sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone vollst\u00e4ndig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets, ist Art. 24 RPG gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung nicht auf die Planung innerhalb der nutzungsplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche bezieht. In solchen F\u00e4llen unterstehen Bauten und Anlagen in der betreffenden Freihaltezone dem kantonalen Recht. \u00a7 40 Abs. 1 Satz 2 PBG sieht ausdr\u00fccklich vor, dass f\u00fcr zonenfremde Bauten und Anlagen Art. 24 RPG gelten soll. Soweit es sich um eine innen liegende Freihaltezone handelt, ist Art. 24 RPG zwar nicht direkt auf zonenwidrige Bauten und Anlagen anwendbar, kraft Verweisung des kantonalen Rechts aber dennoch f\u00fcr die Beurteilung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen massgebend (E. 3.1.1).  Vorliegend steht die Zul\u00e4ssigkeit der Nutzung einer geringf\u00fcgigen Fl\u00e4che am Rand eines der Freihaltezone E (Friedh\u00f6fe) zugewiesenen Grundst\u00fccks innerhalb der Bauzonen infrage. Insofern kommt hier dem an sich gewichtigen Argument, dass der Bauzone dienende Erschliessungsstrassen aufgrund des Trennungsgrundsatzes nicht ausserhalb der Bauzonen zu liegen kommen sollen, keine entscheidende Bedeutung zu (E. 3.3).  Ein wichtiger Grund, um von den Zugangsnormalien und der Verkehrssicherheitsverordnung gem\u00e4ss \u00a7 360 Abs. 3 PBG abzuweichen, liegt nicht vor: angesichts der bereits bestehenden 51 Parkpl\u00e4tze wirken sich die geplanten zus\u00e4tzlichen 14 Parkpl\u00e4tze nicht erheblich aus (E. 4.3). Insofern als mit Neu- und Ersatzpflanzungen den Voraussetzungen von \u00a7 238 Abs. 1 und 2 PBG entsprochen wird, durfte die Baubewilligungsbeh\u00f6rde darauf verzichten, nach \u00a7 238 Abs. 3 PBG, den Erhalt von vorhandenen B\u00e4umen zu verlangen (E. 5.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:00", "Checksum": "9d0e9f310b9dc6301346a2308aabf623"}