{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00336_2022-12-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222924&W10_KEY=13823147&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e4ca25dcd1ae2ce604fd770da5313ec2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.12.2022  VB.2021.00336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.12.2022  VB.2021.00336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.12.2022  VB.2021.00336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\r(unentgeltliche Rechtspflege) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (unentgeltliche Rechtspflege). [Vereinigte Beschwerden gegen die vom Haftrichter mit Teilentscheid verweigerte Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung; vgl. VB.2021.00262). Aufgrund der eingereichten Unterlagen war bzw. ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers I auszugehen, zumal diese lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Der Haftrichter h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer I die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren und ihm in der Person seines Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen m\u00fcssen (E. 4.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidi\u00e4r zu anderen Anspr\u00fcchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich aus familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten. So sind Ehegatten untereinander grunds\u00e4tzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet. Indessen entf\u00e4llt die Subsidiarit\u00e4t der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn die verpflichtete Person zur Vorschussleistung nicht in der Lage oder ein ihr auferlegter Vorschuss nicht oder nur mit aussergew\u00f6hnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist. Vorliegend w\u00e4re einerseits der Beschwerdef\u00fchrer I aufgrund seiner eigenen Mittellosigkeit zur Vorschussleistung gar nicht in der Lage gewesen. Andererseits w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrerin II die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses am Wohnsitz des Beschwerdef\u00fchrers I im Ausland innert n\u00fctzlicher Frist kaum m\u00f6glich oder zumutbar gewesen (E. 5.2). Der Haftrichter h\u00e4tte auch der Beschwerdef\u00fchrerin II die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren und ihr in der Person ihrer Rechtsanw\u00e4ltin eine unentgeltliche Rechtsbeist\u00e4ndin bestellen m\u00fcssen (E. 5.3). Festsetzung der Entsch\u00e4digungen der Rechtsvertretungen der Parteien f\u00fcr das haftrichterliche Verfahren (E. 6). In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgerichtaufzuerlegen (E. 7.1). Gew\u00e4hrung der unentgeltichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 7.2).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:42:35", "Checksum": "0749b55fbb121c1ef36b2c61addfc2d6"}