{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00339_2021-10-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221707&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ee63e3fee94fda2c50aba9dd7b909dc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.10.2021  VB.2021.00339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.10.2021  VB.2021.00339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.10.2021  VB.2021.00339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung | Wegweisung. [Die britische Beschwerdef\u00fchrerin wurde zehn Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz verhaftet, nachdem sie einem verdeckten Fahnder sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbot. Mit Strafbefehl wurde sie wegen Erwerbst\u00e4tigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigem Aufenthalt mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagess\u00e4tzen bestraft. Das Migrationsamt wies sie daraufhin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, woraufhin die Beschwerdef\u00fchrerin das Land umgehend verliess.] Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Wegweisung aus der Schweiz trotz Ausreise zu bejahen, da der Beschwerdef\u00fchrerin potenziell ein Einreiseverbot droht (E. 3.2). Auch an der Beurteilung der Wegweisung aus dem Schengen-Raum, und damit auch Deutschland, wo die Beschwerdef\u00fchrerin seit L\u00e4ngerem wohnhaft ist, besteht ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 3.3). Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverf\u00fcgung u.a., wenn eine Ausl\u00e4nderin die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erf\u00fcllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG). Das Migrationsamt begr\u00fcndete die Wegweisungsverf\u00fcgung damit, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrem Verhalten in der Schweiz gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Dementsprechend erf\u00fclle sie die Einreisevoraussetzungen gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex nicht mehr (E. 4.2.1). Die Vorinstanz sch\u00fctzte die Wegweisungsverf\u00fcgung, da die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer unbewilligten T\u00e4tigkeit gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG sowie gegen das Prostitutionsverbot von \u00a7 5 V Covid-19 verstossen habe (E. 4.2.2). Kein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz (E. 5.1). Eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK liegt nach der von der Schweiz \u00fcbernommenen Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-380/18) nur vor, wenn die Straftat u.a. angesichts ihrer Artund der drohenden Strafe eine hinreichende Schwere aufweist, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts dieses Drittstaatsangeh\u00f6rigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen (E. 5.2). Ein die \u00f6ffentliche Ordnung gef\u00e4hrdendes Verhalten im Sinn der Rechtsprechung liegt vorliegend nicht vor (E. 5.2). \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:50", "Checksum": "5ee5f4921d09d86917fb25d98a5d3196"}