{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00343_2021-10-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221681&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c938d8fe6991b1438d78fd930cf50da5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00343"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.10.2021  VB.2021.00343"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.10.2021  VB.2021.00343"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.10.2021  VB.2021.00343"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Die Beschwerdef\u00fchrerin gelangte im Jahr 2017 in die Schweiz, wo ihr aufgrund ihrer \u00f6sterreichischen Staatsangeh\u00f6rigkeit sowie ihrer Anstellung in einem Pflegeheim eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit erteilt wurde; nach der Annahme der philippinischen Staatsangeh\u00f6rigkeit verlor die Beschwerdef\u00fchrerin im Jahr 2019 die \u00f6sterreichische, worauf ihr der Beschwerdegegner die Bewilligung zur Erwerbst\u00e4tigkeit entzog bzw. die Neuerteilung verweigerte.] Die - laut den Vorinstanzen hier nicht erf\u00fcllten - Voraussetzungen des Inl\u00e4ndervorrangs und des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Anstellung der betroffenen ausl\u00e4ndischen Person sind nach dem Willen des Gesetzgebers grunds\u00e4tzlich nur bei deren erstmaliger Einreise zu pr\u00fcfen (E. 2.4). Hier steht keine Zulassung zur unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nach erstmaliger Einreise im Raum. Vielmehr hat sich die Beschwerdef\u00fchrerin in den letzten Jahren mit der Absicht eines dauerhaften Verbleibs legal hier aufgehalten und eindr\u00fccklich unter Beweis gestellt, dass ihr Aufenthalt sozialpolitisch zu keinen Problemen f\u00fchrt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdef\u00fchrerin aktuell noch \u00fcber eine bis Ende Mai 2022 g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligung verf\u00fcgt, welche sie zur Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigt. Sie ben\u00f6tigte daher aktuell (noch) gar keine neue Arbeitsbewilligung (zum Ganzen E. 2.5 f.). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:41", "Checksum": "968130460e1d03b28606e0287f95ed70"}