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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00344
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein am 19. Januar 1964 geborener
Staatsangehöriger Albaniens, schloss am 8. September 1998 in seiner Heimat
die Ehe mit einer 1976 geborenen Landsfrau. Die Ehegatten lebten fortan in
Griechenland, wo ihnen 1999 ein Sohn und 2001 eine Tochter geboren wurde. Die
Kinder sowie die Ehegattin, Letztere im Dezember 2012, erwarben die griechische
Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2013 zog die Familie in die Schweiz, wo der
Ehegattin zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt wurde; A und die Kinder erhielten im Rahmen des Ehegatten- bzw.
Familiennachzugs ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Die Ehegatten
lebten seit 2015 getrennt; die Ehe wurde mit Urteil des Berufungsgerichts
Tirana/Albanien vom 13. Juli 2017 geschieden.
Am 28. Januar 2019 erteilte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A in Anerkennung eines wichtigen persönlichen Grunds für einen
nachehelichen Aufenthalt bzw. gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde zuletzt bis zum
16. Mai 2020 verlängert. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021
verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A
und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. April 2021.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. April 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 31. Juli 2021 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die
Rekurskosten von total Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A führte am 11. Mai 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 1. Juni 2021 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nachdem
dem Beschwerdeführer zunächst im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen
Ehegattennachzugs bzw. gestützt auf Art. 7 lit. d und e in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA [SR 0.142.112.681]) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden
war, bewilligte der Beschwerdegegner seinen (des Beschwerdeführers) Aufenthalt
nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf das Landesrecht bzw.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ausschlaggebend für die Bejahung
eines nachehelichen Härtefalls sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner 2001 geborenen – und mithin bei Bewilligungserteilung noch
minderjährigen – Tochter gewesen. Diese wurde 2019 volljährig. Aus Sicht der
Vorinstanzen hat sich deshalb der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers
erfüllt, weshalb der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG erfüllt sei. Die "Befristung" seines nachehelichen Härtefallanspruchs
zugunsten der Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Kindern ergebe sich
aus dem Umstand, dass ein solches Recht nach Massgabe der
konventionsrechtlichen Rechtsprechung von vornherein nur bis zur Volljährigkeit
der Kinder bestehen könne.
2.2 Dem kann
nicht gefolgt werden: Beim freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrecht des
Ehegatten handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht, welches dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen
Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen
sicherzustellen, und das nur so lange dauert, als das originäre
Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1 mit
Hinweisen). Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber den nachehelichen Härtefall
in Art. 50 AIG als eigenständige Anspruchsbewilligung geregelt: Der
Bewilligungsanspruch, welcher sich ursprünglich vom Zusammenleben mit einem
schweizerischen oder niedergelassenen Ehegatten bzw. der ehelichen Gemeinschaft
mit einer hier gestützt auf das Freizügigkeitsrecht anwesenheitsberechtigten
Person (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4.7) ableitete, besteht nach der
Trennung in bestimmten Fällen verselbständigt weiter, wobei für den
späteren Erwerb der Niederlassungsbewilligung nicht die erleichterten
Bedingungen des Ehegattennachzugs, sondern die allgemeinen Regeln Platz greifen
(BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Das nacheheliche Aufenthaltsrecht ist
mithin im Gegensatz zu dem aus den Ehegattennachzugsbestimmungen abgeleiteten
nicht zweckgebunden.
2.3 Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG). Diese Aufzählung möglicher wichtiger Gründe für
einen Verbleib in der Schweiz ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1
[= Pra 99/2010 Nr. 49] E. 5.3). Bei der Beurteilung der
wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu
berücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.1).
Nun trifft es zu, dass sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wichtige persönliche Gründe im Sinn des Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben können, wobei die aus Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abzuleitenden
Anforderungen zu berücksichtigen sind (statt vieler BGr, 15. April 2021,
2C_883/2020, E. 2.4.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK überschneiden sich insoweit in
ihrer Anwendung, und wichtige persönliche Gründe im Sinn des Landesrechts
können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus dem
Konventionsrecht ergebende Ansprüche auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Ebenso trifft es zu, dass sich das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Familienlebens nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in
erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie bezieht, das heisst auf das
Zusammenleben von Ehegatten oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern,
während ein daraus abgeleiteter Anwesenheitsanspruch volljähriger Kinder
regelmässig verneint wird, es sei denn, es bestehe zwischen den
Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 145 I
227 [= Pra 109/2020 Nr. 11] E. 5.3 ff. mit zahlreichen
Hinweisen).
2.4 Aus dem
Dargelegten folgt aber nicht, dass in Fällen, in denen die Beziehung des
ausländischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) ein
Grund für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls ist, der aus
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleitete nacheheliche
Aufenthaltsanspruch seines selbständigen Charakters verlustig ginge; das nacheheliche
Aufenthaltsrecht wandelt sich in solchen Konstellationen nicht zu einem
abgeleiteten und hängt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umständen ab,
welche zur Anerkennung des nachehelichen Härtefalls führten bzw. dazu
beitrugen. Der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist
entsprechend weder bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes
befristet noch lässt sich die Minderjährigkeit des jüngsten Kindes als mit der
Härtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen.
2.5 Gründe für
ein Erlöschen des nachehelichen Aufenthaltsrechts im Sinn des Art. 51
Abs. 2 AIG bzw. eine Nichtverlängerung der streitbetroffenen
Aufenthaltsbewilligung sind weder dargetan noch ersichtlich. Folglich hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ob
ihm auch aus dem Freizügigkeitsabkommen, wie vorgebracht namentlich aus
Art. 3 Abs. 6 und/oder Art. 24 Anhang I FZA, ein
Anwesenheitsanspruch erwächst, kann deshalb offenbleiben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
12. April 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
15. Januar 2021 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen,
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
12. April 2021 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten des
Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 15. Januar 2021 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 12. April 2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …