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Geschäftsnummer: VB.2021.00344  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Der Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers wurde ursprünglich im Rahmen des Ehegattennachzugs bewilligt. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erteilte ihm der Beschwerdegegner mit Blick auf die Beziehung zur hier anwesenheitsberechtigten minderjährigen Tochter bzw. in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung. Deren Verlängerung verweigerte er, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers volljährig geworden war.] Der Gesetzgeber hat den nachehelichen Härtefall in Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG als eigenständige Aufenthaltsbewilligung geregelt; der ursprünglich vom Zusammenleben mit dem Schweizer oder niedergelassenen Ehegatten abgeleitete Aufenthaltsanspruch besteht mit anderen Worten nach der Trennung in gewissen Fällen verselbständigt weiter und ist im Gegensatz zu dem aus den Ehegattennachzugsbestimmungen abgeleiteten nicht zweckgebunden (E. 2.2). Das nacheheliche Aufenthaltsrecht wandelt sich auch in Fällen, in denen die Beziehung des ausländischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) einen Grund für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls darstellte, nicht zu einem abgeleiteten und hängt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umständen ab, welche zur Anerkennung des Härtefalls führten bzw. beitrugen. Entsprechend ist der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG weder bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes befristet noch lässt sich die Minderjährigkeit des jüngsten Kindes als mit der Härtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen (E. 2.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEDINGUNG
BEFRISTUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00344

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein am 19. Januar 1964 geborener Staatsangehöriger Albaniens, schloss am 8. September 1998 in seiner Heimat die Ehe mit einer 1976 geborenen Landsfrau. Die Ehegatten lebten fortan in Griechenland, wo ihnen 1999 ein Sohn und 2001 eine Tochter geboren wurde. Die Kinder sowie die Ehegattin, Letztere im Dezember 2012, erwarben die griechische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2013 zog die Familie in die Schweiz, wo der Ehegattin zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde; A und die Kinder erhielten im Rahmen des Ehegatten- bzw. Familiennachzugs ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Die Ehegatten lebten seit 2015 getrennt; die Ehe wurde mit Urteil des Berufungsgerichts Tirana/Albanien vom 13. Juli 2017 geschieden.

Am 28. Januar 2019 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A in Anerkennung eines wichtigen persönlichen Grunds für einen nachehelichen Aufenthalt bzw. gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde zuletzt bis zum 16. Mai 2020 verlängert. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. April 2021.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. April 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2021 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von total Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

A führte am 11. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juni 2021 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nachdem dem Beschwerdeführer zunächst im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen Ehegattennachzugs bzw. gestützt auf Art. 7 lit. d und e in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, bewilligte der Beschwerdegegner seinen (des Beschwerdeführers) Aufenthalt nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf das Landesrecht bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ausschlaggebend für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner 2001 geborenen – und mithin bei Bewilligungserteilung noch minderjährigen – Tochter gewesen. Diese wurde 2019 volljährig. Aus Sicht der Vorinstanzen hat sich deshalb der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei. Die "Befristung" seines nachehelichen Härtefallanspruchs zugunsten der Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Kindern ergebe sich aus dem Umstand, dass ein solches Recht nach Massgabe der konventionsrechtlichen Rechtsprechung von vornherein nur bis zur Volljährigkeit der Kinder bestehen könne.

2.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Beim freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrecht des Ehegatten handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, welches dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen, und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber den nachehelichen Härtefall in Art. 50 AIG als eigenständige Anspruchsbewilligung geregelt: Der Bewilligungsanspruch, welcher sich ursprünglich vom Zusammenleben mit einem schweizerischen oder niedergelassenen Ehegatten bzw. der ehelichen Gemeinschaft mit einer hier gestützt auf das Freizügigkeitsrecht anwesenheitsberechtigten Person (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4.7) ableitete, besteht nach der Trennung in bestimmten Fällen verselbständigt weiter, wobei für den späteren Erwerb der Niederlassungsbewilligung nicht die erleichterten Bedingungen des Ehegattennachzugs, sondern die allgemeinen Regeln Platz greifen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Das nacheheliche Aufenthaltsrecht ist mithin im Gegensatz zu dem aus den Ehegattennachzugsbestimmungen abgeleiteten nicht zweckgebunden.

2.3 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Diese Aufzählung möglicher wichtiger Gründe für einen Verbleib in der Schweiz ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1 [= Pra 99/2010 Nr. 49] E. 5.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.1).

Nun trifft es zu, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtige persönliche Gründe im Sinn des Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben können, wobei die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind (statt vieler BGr, 15. April 2021, 2C_883/2020, E. 2.4.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung, und wichtige persönliche Gründe im Sinn des Landesrechts können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus dem Konventionsrecht ergebende Ansprüche auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Ebenso trifft es zu, dass sich das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie bezieht, das heisst auf das Zusammenleben von Ehegatten oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, während ein daraus abgeleiteter Anwesenheitsanspruch volljähriger Kinder regelmässig verneint wird, es sei denn, es bestehe zwischen den Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 145 I 227 [= Pra 109/2020 Nr. 11] E. 5.3 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Aus dem Dargelegten folgt aber nicht, dass in Fällen, in denen die Beziehung des ausländischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) ein Grund für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls ist, der aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleitete nacheheliche Aufenthaltsanspruch seines selbständigen Charakters verlustig ginge; das nacheheliche Aufenthaltsrecht wandelt sich in solchen Konstellationen nicht zu einem abgeleiteten und hängt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umständen ab, welche zur Anerkennung des nachehelichen Härtefalls führten bzw. dazu beitrugen. Der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entsprechend weder bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes befristet noch lässt sich die Minderjährigkeit des jüngsten Kindes als mit der Härtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen.

2.5 Gründe für ein Erlöschen des nachehelichen Aufenthaltsrechts im Sinn des Art. 51 Abs. 2 AIG bzw. eine Nichtverlängerung der streitbetroffenen Aufenthaltsbewilligung sind weder dargetan noch ersichtlich. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ob ihm auch aus dem Freizügigkeitsabkommen, wie vorgebracht namentlich aus Art. 3 Abs. 6 und/oder Art. 24 Anhang I FZA, ein Anwesenheitsanspruch erwächst, kann deshalb offenbleiben.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2021 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …