{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00344_2021-09-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221603&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40c7cdeb0ce4c4eff1aa2f40072cae53"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Aufenthalt des drittstaatsangeh\u00f6rigen Beschwerdef\u00fchrers wurde urspr\u00fcnglich im Rahmen des Ehegattennachzugs bewilligt. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erteilte ihm der Beschwerdegegner mit Blick auf die Beziehung zur hier anwesenheitsberechtigten minderj\u00e4hrigen Tochter bzw. in Anerkennung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung. Deren Verl\u00e4ngerung verweigerte er, nachdem die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers vollj\u00e4hrig geworden war.] Der Gesetzgeber hat den nachehelichen H\u00e4rtefall in Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG als eigenst\u00e4ndige Aufenthaltsbewilligung geregelt; der urspr\u00fcnglich vom Zusammenleben mit dem Schweizer oder niedergelassenen Ehegatten abgeleitete Aufenthaltsanspruch besteht mit anderen Worten nach der Trennung in gewissen F\u00e4llen verselbst\u00e4ndigt weiter und ist im Gegensatz zu dem aus den Ehegattennachzugsbestimmungen abgeleiteten nicht zweckgebunden (E. 2.2). Das nacheheliche Aufenthaltsrecht wandelt sich auch in F\u00e4llen, in denen die Beziehung des ausl\u00e4ndischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) einen Grund f\u00fcr die Anerkennung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls darstellte, nicht zu einem abgeleiteten und h\u00e4ngt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umst\u00e4nden ab, welche zur Anerkennung des H\u00e4rtefalls f\u00fchrten bzw. beitrugen. Entsprechend ist der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG weder bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des j\u00fcngsten Kindes befristet noch l\u00e4sst sich die Minderj\u00e4hrigkeit des j\u00fcngsten Kindes als mit der H\u00e4rtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen (E. 2.4).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:16:50", "Checksum": "5caa80026662dcd561c7c2df9062aebc"}