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VB.2021.00345
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, reiste am 11. Mai 2018 in die Schweiz ein, wo ihm nach der Heirat der Schweizerin C eine zuletzt bis 22. Mai 2021 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde. Anfang Oktober 2020 teilte C dem Migrationsamt des Kantons Zürich auf Anfrage hin mit, dass ihr Ehemann "ungefähr Ende Juni, Anfang Juli" 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und sie am 29. Juni 2020 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Gericht eingereicht hätten. Dies bestätigte A am 23. Oktober 2020 und informierte das Migrationsamt gleichzeitig über die am 8. Oktober 2020 erfolgte Scheidung seiner Ehe. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 verweigerte das Migrationsamt A darauf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist bis 18. April 2021 zum Verlassen der Schweiz. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. März 2021 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2021. III. A liess am 11. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm "in Abänderung des angefochtenen Entscheides der Aufenthalt zu verlängern", eventualiter von einer Wegweisung abzusehen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). 2.2 Der Beschwerdeführer und C lebten nur etwas mehr als zwei Jahre in ehelicher Gemeinschaft; am 8. Oktober 2020 wurde ihre Ehe nach zwei Jahren und vier Monaten geschieden. Ersterem kommt daher – was unbestritten ist – gestützt weder auf Art. 42 Abs. 1 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und macht geltend, dass ein nachehelicher Härtefall vorliege, weil er für seine frühere Ehefrau in der Heimat Arbeitsstelle und Ausbildung aufgegeben habe und eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina für ihn "eine Katastrophe" wäre. Es sei zudem stossend, dass er, obschon er seiner früheren Ehefrau keinen Anlass zur Trennung gegeben und Letztere nicht gewollt habe, vollkommen abhängig von ihren Launen sei. 2.3 2.3.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können unter anderem vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.1 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist dabei entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt mithin aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.1). 2.3.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor drei Jahren seine Heimat verlassen hat – mit allen Konsequenzen –, um mit C in der Schweiz zu leben, genügt daher praxisgemäss nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu begründen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, dürften der Wiedereingliederung des jungen und gesunden Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina denn auch keine allzu grossen Hindernisse entgegenstehen, zumal ihm seine in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und die hier gesammelte Berufserfahrung hierbei von Nutzen sein können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.6.2, auch zum Folgenden). Dass die Wirtschaftslage und damit die Erwerbschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz besser sind als in Bosnien und Herzegowina, vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 3.2, und 31. Januar 2019, 2C_788/2018, E. 4.2.4 [jeweils mit Hinweisen]). Im Rahmen der Beurteilung, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG gegeben ist, ebenfalls nicht von Relevanz ist, wer von den Ehegatten die Auflösung der das Aufenthaltsrecht vermittelnden Ehe gewollt oder verschuldet hat, solange kein Fall häuslicher Gewalt vorliegt (VGr, 17. April 2018, VB.2017.00827, E. 2.3.2). Noch vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer im Übrigen geltend gemacht, dass er und seine frühere Ehefrau sich wegen unterschiedlicher Ansichten über die Familienplanung entfremdet und gemeinsam zur Scheidung entschieden hätten. 2.4 Damit kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. 3. Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und leitet daraus – unter Hinweis auf seine Integration – einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ab. Ein solcher Anspruch fällt jedoch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausser Betracht, zumal bei ihm auch keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1). Enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind jedenfalls nicht dargetan, und es fehlen Belege für dessen behauptete (gute) Deutschkenntnisse. Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine Betreibungen gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde, lässt umgekehrt nicht auf eine besonders ausgeprägte Integration schliessen, da entsprechendes Verhalten grundsätzlich erwartet werden darf. Auch Art. 8 EMRK verschafft dem Beschwerdeführer somit unter dem geltend gemachten Aspekt des Schutzes des Privatlebens keinen Bewilligungsanspruch. 4. 4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). 4.2 Entgegen der Beschwerde begründet die Vorinstanz die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens nicht pauschal mit dem Scheitern seiner Ehe. Sie legt in diesem Zusammenhang vielmehr nachvollziehbar dar, dass und weshalb dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht die Rückkehr in die Heimat persönlich zumutbar sei. So reiste der Beschwerdeführer denn auch erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und erscheint hier trotz seiner bald zweijährigen Anstellung bei D nicht derart integriert, als dass ihm die Rückkehr in die Heimat heute – drei Jahre später – nicht mehr zumutbar wäre. In Bosnien und Herzegowina verbrachte er immerhin nicht nur die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, sondern auch den Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens, sodass er sich dort rasch wieder zurechtfinden dürfte. An der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht schliesslich auch kein gesamtwirtschaftliches Interesse, auch wenn auf dem Arbeitsmarkt aktuell ein Mangel an E herrschen sollte (vgl. dazu Marc Spescha, in: ders. et al., Art. 3 AIG N. 1). 4.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend. 5. Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 AIG werden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht stattgeben. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 [teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |