{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00345_2021-06-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221390&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4ed4634e0620bae37c69dfa37b911d44"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00345"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.06.2021  VB.2021.00345"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.06.2021  VB.2021.00345"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.06.2021  VB.2021.00345"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Ehegemeinschaft des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Schweizer Ehefrau wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz erforderlich machten; namentlich gen\u00fcgt der Umstand, dass er vor drei Jahren seine Heimat verlassen hat \u2013 mit allen Konsequenzen \u2013, um mit seiner fr\u00fcheren Ehefrau in der Schweiz zu leben, praxisgem\u00e4ss nicht, um einen nachehelichen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden. Nicht von Relevanz ist ferner, wer von den Ehegatten die Aufl\u00f6sung der das Aufenthaltsrecht vermittelnden Ehe gewollt oder verschuldet hat, solange kein Fall h\u00e4uslicher Gewalt vorliegt (zum Ganzen E. 2.3.2). Art. 8 EMRK verschafft dem Beschwerdef\u00fchrer, welcher sich erst seit drei Jahren in der Schweiz aufh\u00e4lt, keinen Bewilligungsanspruch (E.3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers auch im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens nicht zu verl\u00e4ngern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:36", "Checksum": "5ab6f98d2da864644de7e4b9b84b2c8d"}