|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00346
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E, alle vertreten durch RA F, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten 1, hat sich ergeben: I. A. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1971, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und reichte am 23. September 1991 ein Asylgesuch beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein, welches mit Verfügung vom 4. Juni 1992 abgelehnt wurde. Daraufhin kehrte A in den Kosovo zurück. Am 23. September 1997 reiste er erneut in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein zweites Asylgesuch ein. Da keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorhanden waren, trat das BFF (heute: SEM) mit Entscheid vom 3. Februar 1998 auf das Asylgesuch nicht ein. B. Im Jahr 1998 lernte er in der Schweiz die Schweizer Staatsangehörige B (geboren 1978) kennen, welche er am 6. April 1999 heiratete. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am 8. April 2002 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die vier Kinder S (geboren 1999), C (geboren 2002), D (geboren 2010) und E (geboren 2012) hervor, welche alle im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft sind. Am 23. März 2006 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. April 2003 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen (Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 500.- bestraft. - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 wurde er wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 19 Tagen (vollziehbar: 12 Monate; Probezeit von fünf Jahren) bestraft. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 und vom 6. Dezember 2007 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit. - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 wurde er des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (bedingt: 24 Monate; Probezeit von zwei Jahren) bestraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2019 ab. Der Beschwerdeführer hat überdies Schulden angehäuft: Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 2. Mai 2019 ergeben sich zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 97'168.70 sowie eine eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 47'776.60. Sodann mussten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gemäss Schreiben des Sozialamtes K vom 10. Mai 2019 im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2017 mit Leistungen in der Höhe von Fr. 248'850.95 unterstützt werden. Ab dem 14. September 2020 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund eines pendenten Strafverfahrens (Tatvorwurf: gewerbsmässiger Wucher, wobei sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung diesbezüglich geständig zeigte) im vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, dass er das schweizerische Staatsgebiet nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe und wies ihn darauf hin, dass im Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. II. Den gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. III. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 aufzuheben. Es sei das Widerrufsverfahren gegen ihn einzustellen und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von Kindesanhörungen an das Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer und B eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2022 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer und B eine Frist von zehn Tagen, um dem Verwaltungsgericht den Stand des Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Wuchers mitzuteilen, ansonsten anhand der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt würde. Der Beschwerdeführer und B reichten am 12. Mai 2022 nach erfolgter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein. Aus der Eingabe ging hervor, dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Oktober 2021 betreffend Wucher etc./Widerruf freigesprochen und die Staatsanwaltschaft II am 7. Oktober 2021 dagegen beim Obergericht Berufung eingereicht und eine Freiheitsstrafe von 5½ Jahren sowie eine Landesverweisung gefordert hatte. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 7. Dezember 2022 festgesetzt. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2022 sistierte der Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren einstweilen bis am 31. Dezember 2022 und gab dem Beschwerdeführer und B auf, dem Verwaltungsgericht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden kann. Am 16. Dezember 2022 reichten der Beschwerdeführer und B eine Stellungnahme sowie das Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2022 zu den Akten. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen wurde und mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft wird, die durch die bereits erstandene Haft abgegolten war. Von der Anklage wegen gewerbsmässigen Wuchers wurde er hingegen freigesprochen. Die erstandenen 508 Tage Haft wurden an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten angerechnet. Das Migrationsamt nahm am 21. Dezember 2022 hierzu Stellung. Am 7. Februar 2023 reichten der Beschwerdeführer und B weitere Beweismittel zu den Akten. Am 28. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das begründete Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2022 und am 24. März 2023 die Bestätigung der Staatsanwaltschaft betreffend Rechtsmittelverzicht zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Vorinstanzen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] sowie Art. 3 und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt hätten, indem sie die Kinder nicht persönlich angehört haben. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; BGr, 24. Juni 2022, 2c_538/2021, E. 3). 2.2 Die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder sind im vorliegenden Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Diese Voraussetzung für einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hatten die Gelegenheit, alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere die Ansicht der Kinder ausreichend in das Verfahren einzubringen. Da vorliegend, wie dies nachstehend darzulegen sein wird (vgl. E. 5.3.4), das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers jedoch ungeachtet des schweren Eingriffs in das Recht auf Familienleben überwiegt, kann den Vorinstanzen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. von Art. 12 KRK vorgeworfen werden. Folglich konnte und kann auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichtet werden und erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz. 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1). 3.1.2 Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter für die in Art. 66a genannten strafbaren Handlungen von einer Landesverweisung abgesehen hat. Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (BBl 2013 6046; BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.1). Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde. Das Strafgericht darf jedoch bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StG begangene Straftaten berücksichtigen; gestützt darauf darf nicht eine Landesverweisung ausgesprochen, aber die Integration und Rückfallgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung generell beurteilt werden. Ebenso dürfen vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte zwar nicht Anlass zu einer nichtobligatorischen Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) geben, wohl aber mitberücksichtigt werden bei der Prüfung, ob eine solche verhältnismässig ist (vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.2). Wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene Taten aufgrund eines Härtefalls von der Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a Abs. 2 StGB), entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kompetenz der Migrationsbehörden zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung, sofern das Strafgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum begangenen Delikte einbezogen hat (BGE 146 II 1 E. 2; BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1). Hingegen bleiben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge auch keine Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte, zumal wenn eine solche Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen kann (BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1). Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; revArt. 63 Abs. 3 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl; BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1; BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.3). 3.2 Vorliegend stützen die Vorinstanzen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die Verurteilung vom 1. November 2018 (Freiheitsstrafe von 36 Monaten), wobei der Beschwerdeführer für Straftaten verurteilt wurde, die er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat. Auf die damit bestraften Taten konnten somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar sein. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen am 7. Dezember 2022 wegen der versuchten Nötigung bestraft, begangen von Februar bis August 2019, also wegen Delikten, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurden und die nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Das Obergericht Zürich hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 von einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB abgesehen. Es hat dabei aber ausschliesslich über Taten entschieden, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. In Bezug auf die Delikte und Verurteilungen, auf welche sich der Widerruf stützt (namentlich Urteil vom 1. November 2018) hat das Strafgericht nicht von einer Landesverweisung abgesehen; vielmehr kam eine solche aus übergangsrechtlichen Gründen gar nicht infrage. Wenn bereits mit Blick auf diese vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, steht revArt. 63 Abs. 3 AlG dem ausländerrechtlichen Widerruf nicht entgegen. Denn der Widerruf erfolgt in dieser Konstellation nicht "nur" ("uniquement", "per il solo motivo") wegen eines Delikts, für welches das Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat, wie dies der klare Wortlaut von revArt 63 Abs. 3 AIG verlangt, sondern im Gegenteil in erster Linie wegen Delikten, für welche Art. 66a ff. StGB nicht anwendbar sind (vgl. zum Ganzen BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.4). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verhält es sich nicht so, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt beurteilt hätten (sog. Dualismus). Das Obergericht Zürich hat bei seinem Entscheid gegen eine strafrechtliche Landesverweisung die früheren Delikte nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, während die von Februar bis August 2019 begangenen Delikte nicht Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden gaben. In der vorliegenden Konstellation kommt daher revArt. 63 Abs. 3 AIG nicht zur Anwendung. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass derjenige, der nach dem 1. Oktober 2016 erneut delinquiert hat, privilegiert wird gegenüber demjenigen, der sich seither nichts mehr zuschulden kommen liess. Eine solche Konsequenz wäre ein krasser Wertungswiderspruch, der sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt (vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.7). Damit sind die Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt. Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch seine Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit auch noch weitere Widerrufsgründe erfüllt. 4. 4.1 4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2). 4.1.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). 4.2 4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird. Sodann liegt diese Strafe auch deutlich über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt sie über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). 4.2.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 4.2.2.1 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 17. August 2001 einen Antrag auf Erhalt einer IV-Rente bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) eingereicht. Er machte geltend, unfallbedingt arbeitsunfähig zu sein und an einem Schleudertrauma, Kopf- und Rückenschmerzen, Nervosität sowie Aggressionen zu leiden. Mit Verfügung vom 11. August 2005 sprach die SVA dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zu, rückwirkend per 1. Mai 2001. Der Beschwerdeführer hatte indes den behandelnden Ärzten und der SVA gegenüber falsche Angaben bezüglich seiner Beschwerden getätigt. Observationen, welche im Auftrag der SVA vorgenommen worden waren, hatten Folgendes ergeben: Der Beschwerdeführer wurde u. a. dabei beobachtet wie er einen Club betrieb, einen Verkehrsunfall inszenierte, als … im Club H tätig war, Inhaber und Benutzer eines Fitnessabonnements war, Besitzer von (teuren) Automobilen war, mit denen er mehrere Hundert Kilometer zurückgelegt hatte, Bars etc. besuchte sowie in verbale und tätliche Auseinandersetzungen geraten war, Reisen/Ferien im Kosovo machte und sich dort an einem Hausbau beteiligte. Dies hatte zur Folge, dass ihm folgende Leistungen ausgerichtet wurden, welche ihm nicht zugestanden hätten: Dem Beschwerdeführer sind für die Zeit von Mai 2001 bis im Juli 2011, dem Zeitpunkt der Sistierung der Rentenverfügung vom 11. August 2005, Renten aus der Invalidenversicherung (ganze IV-Renten plus Kinderrenten) von Fr. 65'557.- ausgerichtet worden. Die BVG-Sammelstiftung I, welche an den Entscheid der SVA gebunden war, hatte dem Beschwerdeführer eine BVG-Rente für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2012 im Umfang von Fr. 47'776.60 ausbezahlt. Zudem hatte die SUVA im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Heilkosten und Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 203'986.43 übernommen. Im Rahmen der Festlegung der Invalidenrente hatte die SUVA mit Verfügung vom 28. Juli 2003 die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2003 auf 50 % festgelegt. Dieser Invaliditätsgrad war bis zur Sistierung der Rente per 31. August 2011 unverändert geblieben. Dies hatte zur Folge, dass die SUVA Rentenleistungen von insgesamt Fr. 162'079.20 an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Zudem hatten die Beschwerdeführenden bei der Stadt J am 17. Oktober 2007 einen Antrag auf Zusatzleistungen gestellt. Diesem wurde in der Annahme, dass beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliege, am 8. November 2007 entsprochen. Dadurch erhielten die Beschwerdeführenden bis Ende September 2010 Leistungen über Fr. 103'218.-. Nach ihrem Umzug in die Gemeinde K per 1. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf Zusatzleistungen, welchem am 27. Oktober 2010 entsprochen worden war. Bis zur Sistierung am 27. September 2011 sind dem Beschwerdeführer Leistungen von über Fr. 46'329.85 ausbezahlt worden. Das Obergericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht habe. Angesichts des Deliktbetrags, des langen Deliktzeitraums von über zehn Jahren, der Planmässigkeit und der Intensität des deliktischen Vorgehens sowie der für die Täuschungshandlungen gegenüber den fünf Leistungserbringern aufgewendeten Zeit erachtete das Obergericht sein Verschulden in objektiver Hinsicht als ganz sicher nicht mehr leicht. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich, im offensichtlich höchst egoistischen und unsolidarischen Bestreben, sein Leben auf Kosten der Allgemeinheit zu bestreiten, gehandelt. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive nicht relativiert. Der Beschwerdeführer habe weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren können. 4.2.2.2 Der gewerbsmässige Betrug sowie der Betrug von Leistungen einer Sozialversicherung gehört zu den schweren Straftaten, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c und e des Strafgesetzbuchs (StGB) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (BGr, 24. August 2018, 2C_914/2017, E. 3.1; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zuschulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2019.00859, E. 4.2.1). 4.2.2.3 Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vor und nach den verfahrensauslösenden Taten straffällig geworden ist. Er beanstandet, das Migrationsamt würde sich zu Unrecht auf Vorstrafen berufen, welche bereits gelöscht worden seien. Entgegen seiner Meinung ist es den Migrationsbehörden nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr, 1. Juli 2017, VB.2020.00187, E. 4.6.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen mitberücksichtigt haben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer vor und nach der das vorliegende Widerrufsverfahren auslösenden Verurteilung strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 10. April 2003 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit 14 Tagen Gefängnis bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 19 Tagen verurteilt. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu Recht vor, die Vorinstanzen seien fälschlicherweise davon ausgegangen, er sei wegen Raubes und versuchten Raubes verurteilt worden. Die Annahme der Vorinstanzen stützte sich dabei wohl auf den sich in den Akten befindenden Strafregisterauszug vom 20. September 2013 …, in dem fälschlicherweise eine Verurteilung wegen Raubes und versuchten Raubes statt Betrugs und dessen Versuch eingetragen war. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vorstrafe sein migrationsrechtliches Verschulden erhöht. Schliesslich wurde er zuletzt mit Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2022 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Das Obergericht stellte ihm hierbei eine ungünstige Prognose. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm angesetzten Probezeit erneut delinquiert und keinerlei Einsicht oder Reue in sein getätigtes Verhalten gezeigt. Das Obergericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sich von Strafen, welche für ihn keine spürbaren Auswirkungen haben, nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten lasse. Die weiteren von ihm begangenen Straftaten wirken sich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus. 4.2.2.4 Der Beschwerdeführer ist bereits zwei Mal wegen seiner Straffälligkeit migrationsrechtlich verwarnt worden. Er liess sich nicht von Verwarnungen, Probezeiten oder strafrechtlichen Verurteilungen davon abhalten, immer wieder straffällig zu werden. Er hat sich seinen Lebensunterhalt über einen langen Zeitraum durch kriminelle Handlungen finanziert. Es muss davon ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich rechtskonform zu verhalten und eine hohe Rückfallgefahr besteht. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse daran, den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Schweiz fernzuhalten. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus. 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein schweres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikte), den Deliktzeitraum von über zehn Jahren, die bestehende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 4.4 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist und seine Familie über Jahre hinweg erheblich von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen. So bestehen gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 2. Mai 2019 zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 98'168.70 sowie eine eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 47'776.60. Die Familie des Beschwerdeführers wurde vom Oktober 2011 bis Februar 2017 mit Leistungen in der Höhe von Fr. 248'850.95 unterstützt. 5. Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 5.1 Der Beschwerdeführer ist 1971 im Kosovo geboren worden und hat dort die Primarschule besucht. Im Anschluss hat er eine Ausbildung zum … absolviert. Im Jahr 1991 ist er erstmals in die Schweiz eingereist und hat erfolglos um Asyl ersucht. Im September 1997 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das BFF trat mangels Hinweisen auf eine politische Verfolgung auf sein Asylgesuch nicht ein. Während seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz lernte er im Jahr 1998 die Beschwerdeführerin 2 kennen. Die beiden haben am 6. April 1999 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers war er von August bis Oktober 1999 als … für eine Temporärfirma tätig. Dabei habe er einen Berufsunfall erlitten (Sturz). Vom 20. März 2000 bis 10. Mai 2000 sei er bei der Firma L als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Im Mai 2000 habe er einen Autounfall erlitten und habe seither nicht mehr gearbeitet. Er bestreitet, dass er als Türsteher gearbeitet habe, auch wenn er deswegen verurteilt worden ist. Seine Ehefrau und Töchter würden für den Lebensunterhalt aufkommen, zudem erhalte sein Sohn eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'800.-. Er sei bereit 40 bis 50 % zu arbeiten, aber nicht Vollzeit. Er habe fast jeden Tag eine Stelle gesucht. Seit dem 7. November 2022 sei er zu 50 % als Hilfsarbeiter tätig, übernehme aber immer noch die Hauptbetreuung der Kinder. Nach der Einstellung der (Renten-)Leistungen im Jahr 2011 haben die Beschwerdeführenden Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 248'850.95 bezogen. Er macht geltend, der Bezug von Sozialhilfe sei ihm nur dann vorwerfbar, wenn die Unterstützung in verschuldeter Weise geschehen sei. In Notsituationen müsse es erlaubt sein, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, ohne dass ihm dies vonseiten der Behörden vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch mit keinem Wort auf, inwiefern sich seine Familie in einer Notsituation befunden haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er während nunmehr über 23 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er hat auch keinerlei Bemühungen um eine Stellensuche aufgezeigt. Vielmehr hat er den Lebensunterhalt durch kriminelles Handeln oder Schwarzarbeiten finanziert. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden in der Höhe von Fr. 144'945.30 (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 2. Mai 2019). Er macht geltend, diese seien im Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 entstanden. Es handle sich um Verfahrenskosten und um den Schaden der geschädigten Versicherungseinrichtungen. Diese seien sogleich nach dem obergerichtlichen Urteil in Betreibung gesetzt worden. Es sei nachvollziehbar, dass er noch nicht imstande gewesen sei, die Schulden zu begleichen. Dem ist entgegenzuhalten, dass seit der Verurteilung bzw. der in Betreibungssetzung der daraus entstandenen Forderungen über vier Jahre ergangen sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern er sich seither um eine Schuldensanierung bemüht hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er weitere Schulden angehäuft hat, zumal er erneut eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt hat. Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise wirtschaftlich in der Schweiz integriert hat. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Deutsch befragt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit 26 Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er keine Freunde in der Schweiz habe und in seiner Freizeit ins Fitness gehe, Rad fahre oder die Familienhündin ausführe. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. 5.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. 5.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Für eine Wiedereingliederung im Kosovo sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, verbrachte seine Kindheit, seine Jugend und einen Teil seines Erwachsenalters dort. Im Alter von 26 Jahren kam er in die Schweiz und erhielt hier im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben jeweils die ganzen Schulferien in seinem Heimatland verbracht. Dort leben seine Mutter und zwei seiner Geschwister, zu denen er einen engen Kontakt pflegt. Zudem leben weitere Verwandte im Kosovo, mit denen er ebenfalls in Kontakt steht, und weitere Verwandte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verbindet ihn weit mehr als seine Staatsbürgerschaft mit seinem Heimatland. Es erscheint ihm grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Allenfalls können ihn seine Ehefrau und seine Tochter finanziell unterstützen. 5.3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht. 5.3.2.1 Der Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 5.3.2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer leide an mehreren Krankheiten, so an Diabetes mellitus Typ 2, posttraumatischen Spannungskopfschmerzen, einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom rechts mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite, Hypercholesterinämie, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Störung. Er sei auf diverse Medikamente angewiesen wie Schmerzmittel, Antidepressiva und Angstlöser, Thrombozytenaggregationshemmer (mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure), Medikamente zur Behandlung des Diabetes mellitus und zur Senkung der Cholesterinwerte sowie Vitamin D3. Zudem besitze er einen In-Loop Recorder: Die Implantation sei erfolgt, da der Beschwerdeführer über ein rezidivierendes Herzklopfen geklagt habe, dessen Ursache nicht habe geklärt werden können. In einem extern durchgeführten R-Test (ein externes EKG-Aufzeichnungsgerät, welches der Patient während mehrerer Tage mit sich trägt) sei eine Asystolie während 4,1 Sekunden festgestellt worden. Aufgrund dessen sei ein Loop-Recorder nahe des Herzens unter die Haut implantiert worden. Mit diesem würden einerseits schnelle und langsame Herzrhythmusstörungen aufgezeichnet für den Fall, dass weitere Pausen auftreten sollten. Zudem könne der Beschwerdeführer bei Herzklopfen die Symptomtaste über ein separates Device auslösen und die Klinik für Kardiologie des Spitals M könne mittels Home-Monitoring die Beschwerden mit dem Herzrhythmus korrelieren (eine automatische Übertragung erfolge auf ein von der Klinik zugängliches Online-Portal). Seit der Implantation seien keine weiteren Rhythmusstörungen aufgetreten, weshalb bisher kein Bedarf für einen Herzschrittmacher bestehe. Der Loop-Recorder werde normalerweise bis zum Ablauf der Batterie oder bis zum Stellen einer Diagnose belassen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hindeute, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr rasch und lebensgefährlich beeinträchtigt würde. Dass die medizinische Situation in seiner Heimat schwieriger sein dürfte als in der Schweiz, betreffe alle dort lebenden Personen in gleicher Weise. Gemäss Bericht des SEM "Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung" vom 9. März 2017 habe sich die medizinische Versorgung im Kosovo in den letzten Jahren substanziell verbessert. Auf der primären Stufe stünden die staatlichen Familiengesundheitszentren, die auf dem Vorbild europäischer Gesundheitsversorgungsmodelle basieren und weiterentwickelt sind als in allen anderen Ländern der Region. Regionalspitäler bildeten die sekundäre und die Universitätsklinik in Pristina die tertiäre Versorgungsstufe. Nach Rücksprache der Klinik für Kardiologie (Spital Triemli) mit der Herstellerfirma des Loop Recorders "N" habe erstere dem Migrationsamt im Mai 2020 mitgeteilt, dass die medizinische Betreuung des Loop Recorders im Kosovo in gleicher Art und Weise wie in der Schweiz möglich sei. Voraussetzung hierfür sei ein Mobilfunk-Empfang sowie ein Kardiologe/Krankenhaus, welcher bzw. welches das Home Monitoring im Zielland betreue. Falls sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern sollte, sei eine Behandlung im Kosovo ebenfalls möglich und es stünden ihm ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den verfügbaren Behandlungen haben werde. Aus kardiologischer Sicht stehe die medizinische Diagnose einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und der Patient sei reisefähig. Wie das Migrationsamt sinngemäss festhielt, verfüge die Universitätsklinik in Pristina über alle notwendigen Abteilungen für die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen. Zudem habe die Klinik für Kardiologie (Spital M) in ihrem Bericht vom Mai 2020 festgehalten, dass bis dato keine relevante Herzrhythmusstörung durch den Reveal hätte detektiert werden können; aktuell bestehe kein therapeutischer Handlungsbedarf. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nichts darauf hindeute, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr rasch und lebensgefährlich beeinträchtigt würde. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: Soweit er geltend macht, er weise keinerlei Bezug zu Pristina auf, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, dass dies nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermag. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, nach Pristina zu ziehen, falls ein therapeutischer Handlungsbedarf besteht und eine Behandlung in seinem Heimatort O nicht möglich wäre. Von einem Handlungsbedarf ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Klinik für Kardiologie (Spital M) in ihrem Bericht vom Mai 2020 festgehalten hatte, dass bis dato keine relevante Herzrhythmusstörung durch den Reveal habe detektiert werden können. Was die Finanzierung seiner medizinischen Behandlungen angeht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz vollständig auf die Unterstützung seiner Familie (Einkommen Ehefrau und Tochter sowie IV-Rente des Sohnes) angewiesen ist und die Behandlungskosten in seinem Heimatland wohl tiefer ausfallen werden als in der Schweiz. Sodann bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg erfolgreich Ärzte, Behörden und Versicherer über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat und er trotz seiner damals schon vorgelegenen (angeblichen) gesundheitlichen Beschwerden während mehrerer Jahre einen Club betrieb, als … tätig , Inhaber und Benutzer eines Abonnements bei einem Fitnesscenter war und an einem Hausbau im Kosovo mitgewirkt hatte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, zumindest nicht substanziiert, dass und inwiefern sich die Situation seither geändert haben soll. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nicht rasch und lebensgefährlich beeinträchtigt würde. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.3.3 Schliesslich ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Wegweisung des Beschwerdeführers für seine Familie hätte. 5.3.3.1 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere die Beschwerdeführenden 2 bis 5. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 haben vier gemeinsame Kinder, wobei zwei bereits volljährig sind. Die minderjährigen Töchter, die Beschwerdeführerinnen 4 und 5, sind 12 bzw. 10 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin 2 stammt zwar ursprünglich aus dem Kosovo, ist jedoch hier aufgewachsen und absolvierte ihre Ausbildungen in der Schweiz. Die Familie lebt zusammen. 5.3.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, es handle sich um eine Hausgattenehe, wobei die Beschwerdeführerin 2 vollzeitlich selbständig als … arbeite und sich hauptsächlich um den finanziellen Bedarf der Familie kümmere, während er als Hausmann die Kinder betreue und den Haushalt führe. Die älteste Tochter müsse nicht mehr betreut werden, sie lebe indes nach wie vor zuhause. Die beiden jüngsten Kinder seien in einem Alter, in dem sie auf die Betreuung durch den Vater angewiesen seien, zumal er die wichtigste Bezugsperson sei. Der Beschwerdeführer 3 sei zwar volljährig, allerdings sei er schwer krank und befinde sich in seiner Entwicklung auf dem Stand eines fünf- bis sechsjährigen Kindes. Mit Vorbescheid vom 30. November 2020 habe die IV-Stelle des Kantons Zürich deshalb eine volle Invalidenrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer 3 sei auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Seine momentane Abwesenheit infolge Verhaftung versuche der Beschwerdeführer 3 so zu kompensieren, indem er vermehrt die Lehrpersonen kontaktiere, was aber keinen Ersatz für seinen Vater bieten könne. Die Anwesenheit des Vaters sei für die Entwicklung und Stabilität des Beschwerdeführers 3 notwendig. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer 3 schwer krank sei, vollständig ignoriert. Dieser sei in einem Ausmass krank, dass er als Mensch mit Behinderung im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) zu gelten habe. Gemäss Art. 23 Abs. 4 BRK dürfe ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Die faktische Trennung von seinem Vater, der die engste Bezugsperson darstelle, müsse zur Folge haben, dass die Situation des Beschwerdeführers 3 genauer in Erwägung gezogen werden müsse. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, dass keine Berichte vorgelegen hätten, welche bestätigten, dass sich die bisherige Abwesenheit des Beschwerdeführers negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers 3 ausgewirkt hätten. Dies sei falsch, weil ganz klar festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer unter der vorübergehenden Trennung von seinem Vater bereits nach kurzer Zeit offensichtlich gelitten und verzweifelt Kompensation für die fehlende Vaterfigur gesucht habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit das BRK und Art. 443 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) verletzt. Auch die anderen Kinder würden sehr unter der Trennung vom Beschwerdeführer leiden. Dies hätte die Vorinstanz feststellen können, wenn sie die Kinder angehört hätte. Die Vorinstanz habe das Kindeswohl insgesamt unangemessen berücksichtigt. Schliesslich habe die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 als selbständige … erwerbstätig sei. Sie würde nicht nur von ihrem Ehemann getrennt werden, mit dem sie seit 22 Jahren verheiratet sei, auch würde sie eine wichtige Stütze im familiären Leben verlieren. Sie sei bei der Betreuung der Kinder auf seine Hilfe angewiesen. Durch seine Wegweisung würde ihre Erwerbstätigkeit schwer beeinträchtigt. 5.3.3.3 Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die entsprechenden Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen – als einem wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "... must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Die Vorinstanz hat dies entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht verkannt. Das Kindsinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018, 2C_408/2017, E. 4.5.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwei Kinder sind volljährig und die anderen zwei sind 13 bzw. 11 Jahre alt. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. P, Fachärztin für Pädiatrie FMH, vom 4. Januar 2021 ergibt sich, dass der (volljährige) Beschwerdeführer 3 in seinem Entwicklungsstand einem fünf- bis sechsjährigen Kind entspreche. Er habe eine starke Bindung zum Beschwerdeführer und könne wegen seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht verstehen, warum dieser nicht zuhause sei (vorzeitiger Strafvollzug). Der Beschwerdeführer werde in der Familie gebraucht, u. a. um bei der Pflege des Beschwerdeführers 3 zu helfen (Duschen, Ankleiden, Organisation von sozialen Kontakten). Mit Vorbescheid vom 30. November 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer 3 eine volle Invalidenrente zu. Näheres zu dessen Krankheit ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer 3 verbrachte seine gesamte Schulzeit ganztags in der Heilpädagogischen Schule Q der Stiftung R. Im Januar 2021 wechselte er in die Erwachseneninstitution der Stiftung. Aus dem Schreiben der Stiftung R vom 31. Dezember 2020 geht hervor, dass aus schulischer Sicht die unmittelbare Präsenz des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer 3 und dessen Entwicklung und Stabilität äusserst wünschenswert sei. Zwar ist der volljährige Beschwerdeführer 3 mit einem schweren Missbildungssyndrom zur Welt gekommen, doch besteht keine besondere Abhängigkeit, welche eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers gebieten würde; der volljährige, gesundheitlich beeinträchtigte Sohn wird durch mehrere Fachpersonen betreut und gefördert. Der Einwand, dass der Vater ihm Rückhalt gebe, genügt nicht, um davon ausgehen zu können, es liege eine spezielle Situation vor. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Berichte vorliegen, welche bestätigen würden, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers sich negativ auf die Entwicklung oder Gesundheit des Beschwerdeführers 3 ausgewirkt hätte. Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden auch nicht Art. 23 Abs. 4 BRK, zumal es sich beim Beschwerdeführer 3 nicht um ein Kind handelt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde auch nicht zur Trennung von beiden Elternteilen führen, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht ins Heimatland folgen. Die Beschwerdeführerin 2 müsste daher die Kinder für eine gewisse Zeit alleine erziehen und die Kinder müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits lange Haftstrafen verbüsst und konnte auch während dieser Zeit nicht für seine Familie da sein. Die Kinder würden in ihrem vertrauten Umfeld bei der Kindsmutter bleiben. Es wird nicht verkannt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit einer gewissen Härte verbunden ist, diese geht aber nicht über das Mass hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden kann. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die eheliche Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 und die unbestritten enge Beziehung zu seinen Kindern, welche ein gewichtiges Interesse daran haben, mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, zugunsten eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in Schweiz spricht. Allerdings wird das private Interesse dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer spätestens durch die migrationsrechtlichen Verwarnungen bewusst gewesen sein muss, dass das Migrationsamt allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist es daher hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. Dem Beschwerdeführer ist es umgekehrt zumutbar, die Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern besuchsweise und über die neuen Medien zu pflegen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und dem Kosovo verhindert entsprechende Kontakte nicht. Dem Beschwerdeführer fehlt die Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu gefährden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:
|