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VB.2021.00347
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Juli 2002 in die Schweiz ein und heiratete die Schweizerin C. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 16. Juli 2007 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 11. Dezember 2017 geschieden. Es gingen keine Kinder aus der Ehe hervor. B. Folgende Straferkenntnisse hat A in der Schweiz erwirkt: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2010: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls und mehrfacher Nötigung. In der Folge verwarnte ihn das Migrationsamt und stellte ihm für den Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung schwerwiegende ausländerrechtliche Konsequenzen in Aussicht. - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren wegen sexueller Nötigung. C. A wird seit dem 1. Oktober 2006 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; bis zum 17. September 2019 waren Leistungen im Umfang von Fr. 284'821.95 an ihn ausgerichtet worden. Gemäss Leistungsentscheid des Sozialdepartements der Stadt Zürich für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 wurde A mit einem monatlichen Betrag von Fr. 4'314.70 unterstützt. D. Nachdem A auf zweimalige Vorladung der Stadtpolizei Zürich hin zur mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erschienen war, wurde ihm am 16. September 2019 schriftlich durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 25. September 2019 zeigte der Vertreter von A das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Fristerstreckung. Auf nochmaliges Gesuch hin wurde ihm die Frist letztmals bis zum 12. November 2019 erstreckt. Gleichentags ging ein nochmaliges Gesuch um Fristerstreckung ein, welchem durch das Migrationsamt nicht mehr entsprochen wurde. Nach Eingang einer kurzen Stellungnahme am 15. November 2019 widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. November 2019 die Niederlassungsbewilligung und setzte A Frist bis zum 31. Januar 2020 zum Verlassen der Schweiz an. II. Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. April 2021 ab, unter erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Juli 2021. III. Hiergegen erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 14. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2021 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde am 8. September 2015 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat. 3. Das AIG in der geltenden Fassung (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) wurde per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Mangels übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 25. März 2020, 2C_1072/2019, E. 7.1; BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2; BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Die Aufforderung des Migrationsamts an die Stadtpolizei Zürich, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, erging am 25. Juni 2019. Somit ist die neurechtliche Fassung des AIG anwendbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 wegen sexueller Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt. 4.3 Die Niederlassungsbewilligung kann sodann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Oktober 2006 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; am 17. September 2019 waren Leistungen im Umfang von Fr. 284'821.95 an ihn ausgerichtet worden. Gemäss Leistungsentscheid des Sozialdepartements der Stadt J für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer mit einem monatlichen Betrag von Fr. 4'314.70 unterstützt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1; BGr, 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). 4.5 Sodann ist zu prüfen, ob in Zukunft mit einer Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht darauf, dass er in wenigen Jahren von der Sozialhilfe durch einen AHV-Vorbezug abgelöst werden könne. Zudem reichte er im Rekursverfahren eine Anmeldung für die Invalidenversicherung vom 16. März 2020 ein, erwähnte diese später jedoch nicht mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine Invalidenrente zugesprochen wurde. Angesichts der hohen bisher aufgelaufenen Kosten ist indes ein zu befürchtender weiterer Sozialhilfebezug von mindestens zwei Jahren als erheblich zu bezeichnen. Sodann lässt eine absehbare Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet. Ergänzungsleistungen gelten zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 4.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.2 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Daran ändert auch nichts, dass sich der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2021 voraussichtlich durch eine Senkung seiner Mietkosten aufgrund des Bezugs einer Alterswohnung reduzieren wird. Damit ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen. 5. 5.1 Das Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG). Auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind landes- wie konventionsrechtlich namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten, das Verschulden, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Jedoch besteht bei schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 3.2; BGr, 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3; BGr, 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.2 [je mit Hinweisen]). 5.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist mit Blick auf den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zusammengefasst erachtete es das Obergericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer am Abend des 8. September 2015 in der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau unter Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen und zuletzt über ihren Mund, Hals und Oberkörper ejakuliert habe, obwohl ihn die Ehefrau mehrfach und lautstark zum Aufhören aufgefordert habe. Zum Verschulden hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer einen massiven Übergriff auf seine alkoholisierte Ehefrau beging, wobei er mehrfache sexuelle Handlungen in grober Art und Weise ausführte. Zudem habe der Übergriff in der Wohnung der Geschädigten eine zusätzliche Belastung dargestellt. Dennoch betrachtete das Obergericht die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weit gravierendere sexuelle Nötigungen vorstellbar seien, noch als leicht. Verschuldenserschwerend wertete es jedoch die Annahme, dass die Absicht des Beschwerdeführers nicht nur in der Befriedigung seines eigenen Sexualtriebs, sondern auch in der Erniedrigung und Demütigung der Geschädigten gelegen habe, welche er durch seine Handlungen auch psychisch verletzte. 5.2.2 Das Strafmass von 18 Monaten liegt aus ausländerrechtlicher Sicht über der für die Möglichkeit eines Widerrufs massgeblichen Grenze von einem Jahr, wenn auch nur geringfügig. In migrationsrechtlicher Hinsicht kann das Verschulden jedoch nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung fällt unter die die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten. Art. 66a StGB konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.1). Es ist nicht willkürlich, den in den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Wertungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 15. April 2021, 2C_883/2020, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2). Im Sinn eines Wertungsentscheids bringen diese zum Ausdruck, dass das Interesse an einer Wegweisung von Personen, die Delikte gegen die sexuelle Integrität begangen haben, regelmässig hoch ist (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. September 2015, VB.2015.00334, E. 3.2). Der Beurteilung der Straftat ist das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zugrunde zu legen. Dass das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht eine andere rechtliche Würdigung zugrunde legte und damit zu einem anderen Strafmass kam, spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle. 5.2.3 Der Beschwerdeführer verhielt sich während seines Aufenthalts in der Schweiz auch darüber hinaus nicht tadellos. So wurde er bereits vor dem für den Widerruf massgeblichen Strafurteil vom 23. April 2018 straffällig. Eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. Mai 2010 wegen Diebstahls und Nötigung führte zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung. Der Beschwerdeführer hatte in einer Gartenwirtschaft eine Handtasche entwendet, welche mit Inhalt einen Wert von Fr. 2'500.- aufwies, und bedrohte die ihn daraufhin verfolgenden Passanten mit einem Messer. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. August 2015 wegen geringfügigen Diebstahls einer Sonnenbrille mit einer Busse von Fr. 350.- bestraft. Mit Strafbefehl vom 27. September 1995 wurde er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz mit 21 Tagen Gefängnis bestraft. Zu einem früheren Zeitpunkt begangene Straftaten dürfen in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden, insbesondere wenn sie zu einer Verwarnung geführt haben, und geeignet sind, das migrationsrechtliche Verschulden zu erhöhen (BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013 E. 4.2). 5.2.4 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Jahr 2002 mit 41 Jahren zu keinem Zeitpunkt einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit dem Jahr 2006 wird er dauerhaft mit Sozialhilfe unterstützt. Sollte er – wie er vorbringt – bis zu diesem Zeitpunkt auf Wunsch seiner gutverdienenden Ehefrau den Haushalt besorgt haben, wäre er spätestens ab dem Stellenverlust seiner Ehefrau im Jahr 2006 gehalten gewesen, sich um eine bezahlte Arbeit zu bemühen. Solche Bemühungen sind indes nicht ersichtlich; Bewerbungen für Stellen im ersten Arbeitsmarkt sind in den Akten nicht dokumentiert bzw. erst ab September 2020, nachdem das Widerrufsverfahren angehoben worden war. Im Jahr 2004 absolvierte er eine Ausbildung zum ... und gab an, im August 2004 eine entsprechende Stelle angetreten zu haben; der Sozialhilfebezug wurde jedoch nicht unterbrochen und im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juni 2005 wurde er wieder als Stellensuchender gemeldet. Im August 2011 verstarb die ältere Tochter des Beschwerdeführers in der Folge eines Unfalls im Land F. Es ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis wesentlich dazu beitrug, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt depressive Störungen aufwies (vgl. E. 5.4.3 unten), was ihm die Arbeitssuche erschwerte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Dies erklärt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Einreise im Jahr 2002 und dem Versterben seiner Tochter im August 2011 keiner Erwerbstätigkeit nachging, obwohl er im besten erwerbsfähigen Alter war und bis dahin keine Beeinträchtigung seiner Gesundheit bekannt ist. Der Bezug von Sozialhilfe vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2011 ist ihm damit vollumfänglich anzulasten. Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D vom 12. Januar 2012 – wo der Beschwerdeführer zwischen dem 16. November 2011 bis zum 25. Dezember 2011 aufgrund seiner depressiven Störung stationär behandelt wurde – wurde er mit gebessertem psychischen Befinden entlassen. Zwar trat er am 14. September 2017 erneut zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik D ein, was darauf hindeutet, dass er auch in der Zwischenzeit weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt war, jedoch erscheinen die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht als derart schwer, dass nicht zumindest zeitweise eine Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Insgesamt ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer ab August 2011 betreffend die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Der Umstand, dass er während 19 Jahren Anwesenheit in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachging und auch bis zum Anheben des Widerrufsverfahrens keine entsprechenden Bemühungen nachweisen kann, ist indes gesamthaft zu einem erheblichen Teil auf sein Verschulden zurückzuführen. 5.3 Somit besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dieses Interesse ist gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2002 und damit seit 19 Jahren in der Schweiz. Es handelt sich hierbei um eine lange Aufenthaltsdauer, dennoch erscheint die Integration in die hiesigen Verhältnisse als mangelhaft. Einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ging er während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nie nach. In sprachlicher Hinsicht kann seine Integration nicht als gut bezeichnet werden, wurde doch im Bericht der psychiatrischen Klinik D vom 12. Januar 2012 festgehalten, dass er "etwas gebrochen deutsch" spreche, dies nach neun Jahren Aufenthalts in der Schweiz. Am 20. April 2011 hat er das Deutsch-Zertifikat B1 mit der Note 3 – wohl nach deutschem Notensystem – abgeschlossen. Seither sind keine weiteren Sprach- oder sonstigen Weiterbildungskurse ersichtlich. Auch in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht bestehen keine engen Bindungen zur Schweiz. Der Beschwerdeführer ist seit dem 11. Dezember 2017 von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau geschieden und seine erwachsene Tochter aus erster Ehe lebt im Land F. In der Schweiz lebende Familienangehörige sind nicht bekannt. Seit dem 27. August 2018 nimmt der Beschwerdeführer an einem Angebot der Arbeitsintegration der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich teil, welches sich an Personen richtet, welche Sozialhilfe beziehen und eine Gegenleistung erbringen möchten, und welches den betroffenen Personen ermöglicht, 50 Stunden pro Monat zu arbeiten. Sodann leistet der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 Freiwilligeneinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe E. Dies spricht zu seinen Gunsten, jedoch sind dies nach vielen erwerbslosen Jahren die ersten ersichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen Sozialhilfebezug zu mindern bzw. sich zu integrieren, weshalb sie in der Gesamtbetrachtung nur mässig ins Gewicht fallen. Im Rekursverfahren wurden drei soziale Kontakte dokumentiert, wovon zwei im Rahmen der Freiwilligeneinsätze des Beschwerdeführers in jüngerer Zeit entstanden sind. Lediglich eine Person gab an, seit längerer Zeit auf privater Basis mit dem Beschwerdeführer befreundet zu sein. Darüber hinausgehende Bindungen an die schweizerische Kultur und Gesellschaft sind nicht bekannt. 5.4.2 Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz. 1980 verliess er sein Heimatland. Ab 1982 lebte er im Land F, wo er verheiratet war und Vater zweier Töchter wurde. Ab 1987 arbeitete er im Land F im algerischen Betrieb H. Der Beschwerdeführer lebt damit zwar schon seit langer Zeit ausserhalb seines Heimatlands, jedoch verbrachte er seine Kindheit und Jugend bis zum 20. Altersjahr dort. Sodann konnte er die algerische Sprache und Kultur auch nach seiner Ausreise weiterhin im Rahmen seiner Stelle im algerischen Betrieb H im Land F pflegen, welche er nach eigenen Angaben von 1987 bis 1999 bekleidete. Demnach ist er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut. Im Alter von 61 Jahren ist es für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden, nach so vielen Jahren der Abwesenheit nach Algerien zurückzukehren. Ob er im Heimatland noch über familiäre und soziale Kontakte verfügt, ist nicht bekannt. Allerdings sind auch in der Schweiz nur wenige entsprechende Bindungen bekannt. Gemäss Angaben der Psychiaterin in der IV-Anmeldung komme der Beschwerdeführer in Algerien aus geordneten, mittelständischen Verhältnissen und habe eine Ausbildung abgeschlossen. Somit erscheint eine Integration in die Verhältnisse des Heimatlands möglich. 5.4.3 Schliesslich ist auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einzugehen. Infolge des Versterbens seiner älteren Tochter im August 2011 litt der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und unter schädlichem Alkoholkonsum. Daher wurde er vom 16. November 2011 bis zum 25. Dezember 2011 in der psychiatrischen Klinik D behandelt. Am 14. September 2017 trat er erneut freiwillig in die psychiatrische Klinik D ein. Es wurden eine rezidivierende depressive Störung, eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Diabetes mellitus, Typ 2, diagnostiziert. Seit Oktober 2017 befindet er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss Angaben der behandelnden Psychiaterin vom 13. Dezember 2019 steht eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Der Beschwerdeführer besuchte zum Zeitpunkt des Berichts der Psychiaterin wöchentlich eine Sitzung und erhielt Antidepressiva. Aus einem vom Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten medizinischen Consulting vom 19. Juni 2017 geht hervor, dass in Algerien im urbanen Umfeld ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen möglich sind und auch entsprechende Medikamente erhältlich sind. Der Beschwerdeführer stammt aus K, einer grossen Stadt in Algerien. Seine gesundheitlichen Probleme können dort behandelt werden und eine Rückkehr ist aufgrund seines Gesundheitszustands nicht unzumutbar. 6. In seinem Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung. Die Rückstufung ist gemäss dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG bereits zulässig, wenn die Integrationskriterien im Sinn von Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Es muss nicht gleichzeitig auch ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt worden sein. Sind die strengeren Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist auf eine Rückstufung zu verzichten und der Widerruf anzuordnen. Für eine Rückstufung (oder eine Verwarnung) besteht folglich dann kein Spielraum, wenn im Einzelfall ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gegeben und der Widerruf mit Wegweisung verhältnismässig ist (vgl. dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Oktober 2013 [aktualisiert am 1. November 2021], Ziff. 8.3.3; vgl. auch BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3). Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf sowohl aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen als auch aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers erfüllt, und es bleibt kein Spielraum für eine Rückstufung. 7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 8.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 20.80 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'898.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.5 Abschliessend ist der Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'898.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |