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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00348
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Lohnforderung,
hat sich ergeben:
I.
A.
A wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2012 ab dem
1. Februar 2012 befristet bis am 31. Juli 2012 mit einem Beschäftigungsgrad
von 52 % als Dozentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW) angestellt. Vom 12. bis am 21. März 2012 war A nach
einem Skiunfall zu 80 % arbeitsunfähig. Ab dem 22. März bis am
11. Juni 2012 war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom
22. Juni 2012 verzichtete die ZHAW auf die Arbeitsleistung von A, und die
vorhandenen Ferien wurden an den Verzicht der Arbeitsleistung angerechnet.
B.
Am 22. Juli 2017 verlangte A von der ZHAW die
Bezahlung von noch ausstehendem Lohn sowie eine Verjährungsverzichtserklärung.
Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 führte die ZHAW dazu aus, dass sie den
gestellten Forderungen nicht innert der gesetzten Frist nachkommen und keinen
Verjährungsverzicht abgeben werde.
C.
Am 24. April 2020 verlangte A von der ZHAW die
Bezahlung von Fr. 11'549.75 zuzüglich Verzugszins. Mit Verfügung vom
2. Juni 2020 wies Letztere die Forderung ab.
II.
Mit Beschluss vom 1. April 2021 hiess
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den dagegen erhobenen Rekurs
teilweise gut und hob die Verfügung vom 2. Juni 2020 auf. Die ZHAW wurde
verpflichtet, A bei einem effektiven Beschäftigungsgrad von 53,65 % eine
Lohnnachzahlung von 17,18 Stunden., den darauf anteilsmässig anfallenden
13. Monatslohn sowie zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 22. Juli
2017 zu entrichten. Im Übrigen wies die Rekurskommission den Rekurs ab (vgl.
Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse
genommen und die ZHAW verpflichtet, A eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II f.).
III.
Mit Beschwerde
vom 12. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
"I. Der Zirkularbeschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 1. April 2021 sei teilweise aufzuheben.
II. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die folgenden Lohnforderungen abzugelten:
-
CHF 7'710.95 für Lohndifferenz von 11.5% für 6 Monate (vereinbartes
Pensum von 65.3% – und nicht nur wie von der Vorinstanz
entschieden von 53.65% – statt 52% gemäss
Anstellungsverfügung) zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 22. Juli 2017
-
CHF 3'548.15 Entschädigung für nicht bezogene Ferien zuzüglich
Verzugszins von 5% ab dem 22. Juli 2017
III. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
2. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 stellte die ZHAW folgenden Antrag:
"Die Beschwerde sei bezüglich der Entschädigung für nicht bezogene Ferien
abzuweisen und ansonsten gutzuheissen; unter teilweiser Kostenfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerin".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über personalrechtliche
Anordnungen einer Fachhochschule steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
offen (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.20] und § 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Streitwert beträgt antragsgemäss weniger als Fr. 20'000.-,
sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt die Lohnforderung der
Beschwerdeführerin gemäss deren Antrag Ziff. II, erstes Lemma, in der Höhe
von Fr. 7'710.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 22. Juli
2017 ausdrücklich an und beantragt dessen Gutheissung. Insoweit
ist die Beschwerde demnach zufolge Anerkennung gutzuheissen, wobei
aufgrund der Geringfügigkeit der Lohnnachforderung selbst von einer
summarischen Prüfung durch das Gericht abzusehen ist (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 63 N. 9 f.). Ohnehin lassen sich gemäss
Angaben der Beschwerdegegnerin gewisse relevante Vorgänge aus dem Jahr 2012
technisch nicht mehr nachvollziehen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung
derselben ebenso nicht mehr möglich ist.
3.
Die Beschwerdegegnerin ist eine Anstalt des kantonalen
öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 FaHG). Für das öffentlich-rechtlich angestellte Hochschulpersonal
(vgl. § 5 Abs. 1 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule
vom 16. Juli 2008 [Personalverordnung, PFV; LS 414.112]) gelten das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) und dessen Ausführungserlasse, wie etwa die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111). Die Personalverordnung kann von den
Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes abweichen, soweit es die
Verhältnisse an den Hochschulen erfordern (§ 14 Abs. 1 FaHG). Zu den
hier interessierenden Sachverhalten enthält die Personalverordnung keine
Bestimmungen.
4.
4.1 Mit
ihrem Antrag Ziff. II, zweites Lemma, macht die Beschwerdeführerin eine Entschädigung
für nicht bezogene Ferien geltend. Zur Begründung führt sie aus, dass das
Schreiben vom 22. Juni 2012, mit welchem sie freigestellt
und Ferienbezug angeordnet worden sei, am 9. Juli 2012 bei ihr eingegangen
sei. An diesem Datum habe ihr Ferienguthaben, entsprechend ihrem
Beschäftigungsgrad von 63,5 %, noch 6,35 Tage betragen. Zwischen dem 9. und
dem 31. Juli 2012, d. h. dem letzten Tag ihres Anstellungsverhältnisses,
hätten lediglich noch 16 bzw. unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrads
noch 10,16 Arbeitstage gelegen. Hinzu komme, dass sie sich um wichtige
administrative Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin habe kümmern müssen. Ausserdem
seien administrative Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem anstehenden
Jobwechsel angefallen. Die Mitteilung über die Anrechnung des verbleibenden
Ferienguthabens respektive die Anordnung des Ferienbezugs sei demnach zu
kurzfristig erfolgt, sodass ihr der Ferienbezug nicht mehr möglich war.
4.2 Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten; ausgenommen
bleibt der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter
Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen
oder triftigen persönlichen Gründen nicht mehr vor Ablauf der Kündigungsfrist
bezogen werden konnten (vgl. § 83 Abs. 1 lit. a VVO).
Kommt es nach erfolgter Kündigung zu einer Freistellung, hat
die gekündigte Person die ihr zustehenden Ferien- und Freitage nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum privaten Arbeitsvertragsrecht aufgrund
der nach wie vor bestehenden Treuepflicht grundsätzlich auch ohne ausdrückliche
Weisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu beziehen; das nicht bezogene
Ferienguthaben gilt mithin in dem Umfang als mit der Freistellung kompensiert,
als der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer der Bezug während der Freistellung
zumutbar und möglich gewesen wäre (BGE 128 III 271 E. 4a/cc; BGr,
22. Juli 2020, 4A_38/2020, E. 6.1 [je auch zum Folgenden]). Diese
Rechtsprechung kann auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die
Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer befristeten Anstellung freigestellt wurde.
Die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Ferienbezugs kann
sich insbesondere daraus ergeben, dass der freigestellten Person (vor Ablauf
der Kündigungsfrist bzw. der Anstellung) neben der Stellensuche nicht
ausreichend Zeit zur Kompensation der offenen Ferien- und Freitage verbleibt.
Eine Anrechnung bzw. Kompensation erscheint aber auch dann als ausgeschlossen,
wenn der Ferienbezug während der Freistellung aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 2 VVO). Entscheidend
ist, ob die arbeitnehmende Person durch Krankheit oder Unfall ferienunfähig
war, ob also ihr Zustand dem Erholungszweck der Ferien entgegenstand oder nicht
(zum Ganzen VGr, 25. April 2018, VB.2017.00766, E. 5.2
Abs. 2 – 2. November 2010, PB.2010.00003, E. 7.7
Abs. 2 – 28. Mai 2008, PB.2007.00055, E. 3.3; vgl. Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.
2012, Art. 329c N. 11 S. 676 f.). Ob der Bezug der Ferien
möglich und zumutbar war, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles
entschieden werden (vgl. BGr, 17. März 2020, 4A_319/2019, E. 8 –
6. Mai 2019, 4A_83/2019, E. 4.1 – 16. Mai 2011, 4A_11/2011,
E. 1.3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 329c N. 11
S. 676).
4.3 Die
Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Abgeltung des Ferienguthabens, da
zwischen dem 9. und dem 31. Juli 2012 noch 16 Arbeitstage gelegen
hätten und die Freistellungsdauer damit das restliche Ferienguthaben (von
"zwischen 5 und 6 Tagen") stark überstiegen habe. Die
Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass auch mit Blick auf
die Anzahl Arbeitstage während der Freistellungsdauer das Teilzeitpensum der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei; dementsprechend seien noch
10,16 Arbeitstage während der Freistellungsdauer verblieben.
Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin ab dem
11. Juni 2012 wieder vollständig arbeitsfähig. Ab diesem Datum wäre es ihr
demnach möglich und zumutbar gewesen, Ferien zu beziehen. Dass ihr aufgrund der
hervorgehobenen wichtigen administrativen Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses während der
Freistellungsdauer ein Ferienbezug unmöglich war, ist nicht ersichtlich. Auch
die Beantwortung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012
verhinderte einen Ferienbezug nicht. Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin
nicht, sie sei zwischen dem 11. Juni 2012 und dem Ende ihres
Anstellungsverhältnisses nicht ferienfähig gewesen (vgl. zur Abgrenzung der
Arbeits- von Ferienfähigkeit etwa VGr, 28. Mai 2008, PB.2007.00055,
E. 3.4; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 329a
N. 6 S. 647 f.). Soweit sie sich auf den Standpunkt
stellt, weder die "Planung einer Reise (…) noch die Absprache mit Familie
etc." sei machbar gewesen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der
Erholungszweck der Ferien nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob eine
Reise (ins Ausland) unternommen oder bestimmte Personen getroffen werden können
(vgl. zu Begriff und Bedeutung von Ferien Thomas Geiser/Roland Müller/Kurt
Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A., Bern 2019, Rz. 488; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 329a N. 2;
ferner BGE 131 III 451 E. 2.2).
Ohnehin unterscheidet sich die Situation der
Beschwerdeführerin, welche befristet angestellt war, von derjenigen einer
Person, welche nach erfolgter Kündigung freigestellt wird. Denn die
Beschwerdeführerin wusste bereits bei Stellenantritt, dass ihre Anstellung Ende
Juli 2012 ablaufen würde (vgl. § 16 lit. b PG). Es kann somit nicht
angehen, dass die Zeit, welche die Beschwerdeführerin für die Suche nach einer
neuen Arbeitsstelle benötigte, lediglich mit Blick auf die Freistellungsdauer
beurteilt wird. Der Beschwerdeführerin war nach dem Gesagten der Ferienbezug im
Zeitraum vom 9. bis 31. Juli 2012 ohne Weiteres möglich und zumutbar. Ein
Anspruch auf finanzielle Abgeltung desselben steht ihr nicht zu.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde infolge
Anerkennung teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I Abs. 2 und 3
des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 1. April
2021 sind aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 7'710.95 zuzüglich Zins von 5 %
ab dem 22. Juli 2017 zu bezahlen. Auf den Grundbetrag sind Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei personalrechtlichen
Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem
Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1
VRG). Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht erreicht, weshalb die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
6.2 Der
mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Weil der Streitwert weniger als
Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen
werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird infolge Anerkennung teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I Abs. 2 und 3 des Beschlusses der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 1. April 2021 werden aufgehoben, und die
Beschwerdegegnerin wird im Sinn der Erwägungen verpflichtet, der
Beschwerdeführerin Fr. 7'710.95 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 22. Juli
2017 zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …