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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00349
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Umkleidezeit,
hat sich ergeben:
I.
Der Schweizerische Verband des Personals
öffentlicher Dienste (VPOD) verlangte in den Jahren 2018 und 2019 im Namen von
insgesamt rund 150 Angestellten des Universitätsspitals Zürich (USZ)
rückwirkend Lohnnachzahlung für nicht vergütete Umkleidezeit. Die
Spitaldirektion des USZ wies die Begehren mit Verfügungen vom 4. September
2019 ab.
II.
A. Mit
Rekurs vom 7. Oktober 2019 gelangten A und 111 Mitrekurrierende an
den Spitalrat des USZ und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die
angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das USZ unter anderem zu verpflichten,
A Fr. 16'866.55 "zuzüglich Zins [von 5 %] ab dem 1. Oktober
2016 (mittlerer Verfall), allenfalls ab erstmaliger Geltendmachung der
Forderung" zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht liessen sie die
Vereinigung der Rekursverfahren beantragen.
B. Mit
prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2020 ordnete der Spitalrat an,
dass das Rekursverfahren vorerst für A fortgeführt und auf die Fragestellung
beschränkt werde, "ob ein Anspruch besteht, rückwirkend Umkleidezeit als
Arbeitszeit abzugelten (Grundsatz)". Gleichzeitig sistierte er die übrigen
Rekursverfahren.
C. Mit
Beschluss vom 14. April 2021 wies der Spitalrat den Antrag auf Vereinigung
der Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. 1), wies den Rekurs von A ab
(Dispositiv-Ziff. 2) und hielt in Dispositiv-Ziff. 3 die Sistierung
der weiteren Rekursverfahren aufrecht, soweit diese nicht aufgrund von Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben worden waren.
III.
A liess am 12. Mai 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Spitalrats vom 14. April 2021
aufzuheben und das USZ zu verpflichten, ihm "den Betrag von CHF 16'866.50
(brutto) nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2016 evtl. ab 30. Juli
2019 zu bezahlen". Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte
das USZ, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Spitalrat reichte keine Vernehmlassung ein. Mit Replik vom
1. Juli 2021 und Duplik vom 16. August 2021 hielten sowohl A als auch
das USZ an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats
des Universitätsspitals Zürich über personalrechtliche Anordnungen der
Spitaldirektion nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 29 ff. des
Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG,
LS 813.15) zuständig.
1.2 Der
Beschwerdegegner verweist auf die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom
6. Februar 2020 und bringt vor, die Höhe der Forderung des
Beschwerdeführers sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand
gewesen und könne es folglich auch vor Verwaltungsgericht nicht sein. Soweit
"die Zusprechung einer konkreten Summe" verlangt werde, sei auf den
Antrag nicht einzutreten.
Nach § 63 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht
in der Regel selbst, wenn es eine angefochtene Anordnung aufhebt; es kann
darüber hinaus die Angelegenheit auch an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64
Abs. 1 VRG). Der
Entscheid darüber steht im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Hebt
es eine angefochtene Anordnung auf, so verfügt es nach seiner Praxis über
dieselbe Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz, deren Anordnung es
aufgehoben hat, unter Einschluss der Ermessensausübung (VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00326, E. 6.1 – 30. November 2017,
VB.2017.00353, E. 2.5 – 15. Juli 2015, VB.2015.00180, E. 1;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18,
§ 64 N. 13).
Demnach erweist sich der Antrag des
Beschwerdeführers als zulässig (vgl. dazu auch E. 3).
1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt, fallen grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit. In
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer
übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 16'866.50. Da die
Frage, ob ein Anspruch darauf besteht, dass der Beschwerdegegner rückwirkend
Umkleidezeit als Arbeitszeit entschädigt, jedoch eine über den Einzelfall
hinausreichende Bedeutung hat, ist die Kammer zum Entscheid berufen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer war vom 1. März 2011 bis am 31. Juli
2019 als Pflegefachmann beim Beschwerdegegner angestellt. Er bringt vor,
dass eine Zeitkompensation nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund sei
"eine Forderung auf Geld gestellt".
3.2 Gemäss
Ziff. 6.10 des Arbeitszeitreglements des Beschwerdegegners (Version
vom 11. Juni 2019, gültig ab 1. August 2019; nachfolgend:
Arbeitszeitreglement) gelten als Überstunden die auf Anordnung der
Vorgesetzten über die vereinbarte Sollarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden.
Sie sind gemäss Arbeitszeitreglement innert einem Kalenderjahr durch Freizeit
gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, die nicht innert Frist kompensiert
oder übertragen werden konnten, sind finanziell auszugleichen, wobei bis und
mit Lohnklasse 16 (in welche auch der Beschwerdeführer eingereiht war) für
den Barausgleich ein Zuschlag von 25 % gewährt wird (auch in
den davor geltenden Arbeitszeitreglementen hatte
die zitierte Bestimmung denselben Wortlaut).
3.3 Zwischen
den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung des
Beschwerdegegners hin Berufskleider tragen und sich deshalb vor Dienstantritt
umziehen musste. Auf die Edition von (weiteren) Bekleidungsreglementen, Kleiderkonzepten
etc. beim Beschwerdegegner kann verzichtet werden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Arbeitsstunden wären demnach als Überstunden zu qualifizieren, sofern
sich ein Ausschluss der Umkleidezeit von der Arbeitszeit als unzulässig
erweisen würde. Da beim Beschwerdeführer keine Zeitkompensation mehr möglich
ist, kommt lediglich noch ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Der auf eine
Geldforderung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als
zulässig.
4.
4.1 Das
Arbeitszeitreglement des Beschwerdegegners definiert die
Arbeitszeit in Ziff. 6.1.1 Abs. 1 als "die Zeit, während der sich
die Angestellten dem USZ zur Verfügung zu halten haben, soweit nicht in
Abs. 2 etwas Anderes vorgesehen ist". Für nicht-ärztliches Personal
legt es die wöchentliche Soll-Arbeitszeit für ein Vollzeitpensum auf
42 Stunden fest (Ziff. 6.3 Abs. 1 Arbeitszeitreglement; vgl.
auch §§ 116 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]).
4.2
Seit dem 1. August 2019 sieht Ziff. 6.1.1
Abs. 2 des Arbeitszeitreglements vor, dass die "Zeit des An- und
Abkleidens von Berufskleidern (=Umkleidezeit) zu Beginn und Ende einer Schicht
unter Berücksichtigung der Berufsgruppenzugehörigkeit" als Arbeitszeit
gelte. Für die "Berufsgruppe Pflege und MTTB [Medizinisch-technisch
und -therapeutische Berufe]", zu der auch der Beschwerdeführer gehörte, heisst
es: "Umkleidezeit im Früh-, Spät- und Tagesdienst in Dienstzeit integriert
/ für Nachtdienst erfolgt Zeitgutschrift von 15 Minuten pro Dienst"
(Ziff. 6.1.1 Abs. 2 lit. g/g2 Arbeitszeitreglement).
In Ziff. 6.1.1 Abs. 2 lit. g des bis am
31. Juli 2019 geltenden Arbeitszeitreglements war dagegen festgehalten,
dass die "Zeit des An- und Abkleidens von Berufskleidern zu
Beginn und Ende einer Schicht" nicht als Arbeitszeit gelte (vgl.
auch bereits das davor geltende Arbeitszeitreglement, gültig ab dem 1. Januar
2016). Die zitierte Bestimmung kann als Verschriftlichung
der (davor bereits) gelebten Praxis beim Beschwerdegegner qualifiziert werden.
Denn schon vor Inkrafttreten der ausdrücklichen reglementarischen
Ausnahme der Umkleidezeit von der Arbeitszeit am 1. Januar 2016 bestand beim
Beschwerdegegner bzw. in der ganzen Branche die Praxis, dass die
bezahlte Arbeitszeit mit dem Dienstantritt auf der Station oder im
Operationssaal begann und mit dem Dienstende am entsprechenden Arbeitsort endete.
Die Umkleidezeit zählte demnach bis am 1. August 2019 nicht zur bezahlten
Arbeitszeit (vgl. BGr, 20. Januar 2021, 8C_514/2020, E. 5.1
und E. 5.2.3 f.; VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00766, E. 3.2 Abs. 3; Andreas Petrik, Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?, Pflegerecht
2019, S. 144 ff., 144).
5.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, dass die Regelung, welche bis Ende Juli 2019 galt,
übergeordnetes Recht verletzte.
5.1
5.1.1
Gemäss § 13 Abs. 2 USZG gelten für das öffentlich-rechtlich
angestellte Personal – und damit auch für den Beschwerdeführer – die für das
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, soweit das Personalreglement des
Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152)
keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres enthält keine Definition der
Arbeitszeit.
5.1.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gemäss § 11
Satz 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998
(PVO, LS 177.11) der Lohn das Entgelt für die gesamte amtliche
Tätigkeit bilde. Eine Abweichung davon sei gemäss § 13 Abs. 2
Satz 2 USZG nur "aus betrieblichen Gründen" möglich. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, Abweichungen von den
Bestimmungen des kantonalen Personalrechts seien nach § 5 Abs. 2
PR-USZ lediglich dann zulässig, wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
abgeschlossen werde. Daraus leitet er ab, dass eine Regelung, welche die Umkleidezeit
von der Arbeitszeit ausnimmt, kantonalem Recht widerspricht.
5.1.3
Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Denn weder aus dem
Personalgesetz vom 27. September 1998 (LS 177.10) noch aus der Personalverordnung
und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz geht hervor, ob Umkleidezeit als
separat zu entschädigende Arbeitszeit zu qualifizieren ist oder nicht. Diesbezüglich
durfte der Beschwerdegegner demnach eine eigene Regelung schaffen. Die Rüge des
Beschwerdeführers betreffend § 13 Abs. 2 Satz 2 USZG geht
bereits aus diesem Grund fehl; das Arbeitszeitreglement sah keine Abweichung
von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen vor (vgl. in diesem
Zusammenhang VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 6.1 f. zur
gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 des Gesetzes
über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005
[LS 813.16]). Ebenso dringt der Beschwerdeführer deshalb mit seinem
Hinweis auf § 5 Abs. 2 PR-USZ nicht durch.
Dem Beschwerdegegner war es nach dem Gesagten nicht
verwehrt, die Arbeitszeit so zu definieren, dass die "amtliche
Tätigkeit" im Sinn von § 11 Satz 1 PVO erst mit
dem Dienstantritt auf der Station oder im Operationssaal begann und mit dem
Dienstende am entsprechenden Arbeitsort endete. Mit Blick auf die erwähnte
gelebte Praxis beim Beschwerdegegner – und insbesondere für den Zeitraum vor
Inkrafttreten des Ausschlusses der Umkleidezeit von der Arbeitszeit per
1. Januar 2016 – ist sodann anzufügen, dass eine gewollte,
zusätzliche oder gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit ausdrücklich
reglementarisch hätte verankert werden müssen (vgl. BGr, 20. Januar 2021,
8C_514/2020, E. 5.1 und 5.2.3).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 13 Abs. 1
der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1, SR 822.111), wonach als Arbeitszeit im Sinn des Arbeitsgesetzes
vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) die Zeit gilt,
während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des
Arbeitgebers zu halten hat. Er bringt vor, dass Umkleidezeit als Arbeitszeit im
Sinn dieser Bestimmungen zu qualifizieren und deshalb zwingend zu entschädigen
sei.
5.2.2
Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
(§ 1 USZG) ist der Beschwerdegegner, unter Vorbehalt von Art. 71
lit. b ArG, den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen. Das bedeutet,
dass für die Angestellten des Beschwerdegegners zwar auch hinsichtlich der im
Arbeitsgesetz geregelten Belange des Gesundheitsschutzes und der Arbeits- und
Ruhezeit (primär) die für das Personal des Kantons Zürich geltenden
Bestimmungen zur Anwendung gelangen; regelt das kantonale öffentliche
Dienstrecht eine bestimmte Frage nicht oder sind die kantonalen Regelungen über
den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit für die
Arbeitnehmenden weniger vorteilhaft als jene des Bundesrechts über den
Arbeitnehmerschutz, sind jedoch subsidiär die Vorschriften des Arbeitsgesetzes
und seiner Ausführungsverordnungen anwendbar (VGr, 3. Oktober 2018,
VB.2018.00109, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen [sowie das dazu ergangene
Urteil BGr, 8. April 2019, 8C_795/2018, E. 4]; BGE 138 I 356
E. 5; Roland A. Müller/Christian Maduz, Arbeitsgesetz
[ArG], Kommentar, 8. A., Zürich 2017, Art. 2 N. 26, Art. 71
N. 4).
Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf VB.2019.00766
dafürhält, dass das Arbeitsgesetz und dessen Ausführungsverordnungen auf den
Beschwerdegegner nicht anwendbar seien, so übersieht sie die Bedeutung dieses
verwaltungsgerichtlichen Urteils. Beim dortigen Beschwerdegegner
handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (namentlich einen
Zweckverband), bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Gemäss Art. 2
Abs. 2 und Art. 71 lit. b ArG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 ArGV 1 sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des
Arbeitsgesetzes in dieser Konstellation – im Unterschied zur
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit – nicht anwendbar (VGr,
24. Juni 2020, VB.2019.00766, E. 3.3 Abs. 2).
5.2.3
Der Regelungsbereich des Arbeitsgesetzes beschränkt sich auf die Festlegung
einer Höchstarbeitszeit und zulässiger Arbeitszeiten (VGr, 24. Juni 2020,
VB.2019.00766, E. 3.3 Abs. 4; Martin Farner, in: Alfred
Blesi/Thomas Pietruszak/Isabelle Wildhaber [Hrsg.], Kurzkommentar ArG, Basel
2018, Einleitung N. 42). Die Qualifikation als Arbeitszeit im Sinn von
Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 hat somit insbesondere als Rechtsfolge,
dass die Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeiten angerechnet und für die
Ruhezeiten berücksichtigt werden. Demgegenüber bedeutet diese Qualifikation
nicht, dass für diese Zeit auch Lohn geschuldet ist. Diesbezüglich kommen die
Regeln des Obligationenrechts (OR, SR 220) bzw. das anwendbare öffentliche
Personalrecht zur Anwendung (Philippe Nordmann/Fabian Looser, Kurzkommentar
ArG, Art. 9 N. 14; Adrian von Kaenel, in: Thomas Geiser/Adrian von
Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 9 N. 7; Staatssekretariat
für Wirtschaft SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den
Verordnungen 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 ArGV 1
[www.seco.admin.ch → Publikationen & Dienstleistungen → Arbeit
→ Arbeitsbedingungen → Wegleitung zum Arbeitsgesetz], Stand
Juni 2021 [nachfolgend: Wegleitung ArGV 1], 113-2). In diesem Sinn ist
etwa auch im Privatrecht zulässig, kein Lohn für Überstunden vorzusehen bzw. die Überstunden bereits mit dem Monatslohn zu vergüten (Art. 321c
Abs. 3 OR; BGE 124 III 469 [= Pra. 81/1999 Nr. 37]
E. 3a; BGr, 22. August 2012, 4A_172/2012, E. 6.1).
Wie bereits dargelegt, schloss der Beschwerdegegner eine
gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit bis Ende Juli 2019 aus, was sich nach dem
Gesagten als zulässig erweist.
5.2.4 Die Berücksichtigung der Umkleidezeit in
einem Umfang, wie vom Beschwerdeführer verlangt, führt im Übrigen auch nicht zu
einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1
lit. b ArG (bzw. Ziff. 6.3 Arbeitszeitreglement), weshalb der
Beschwerdegegner auch nicht zur Ausrichtung eines Lohnzuschlags nach
Art. 13 Abs. 1 ArG (bzw. Ziff. 6.11 Arbeitszeitreglement) verpflichtet
war. Durch das Ausklammern der Umkleidezeit von der zu entschädigenden
Arbeitszeit verstiess der Beschwerdegegner demnach nicht gegen die Vorgaben des
Arbeitsgesetzes.
5.2.5
Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer aus der Anwendbarkeit des
Arbeitsgesetzes auf den Beschwerdegegner somit nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Ein Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
5.3 Soweit der
Beschwerdeführer im Weiteren eine Verletzung des Legalitätsprinzips rügt,
dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn die Arbeitszeitreglemente des
Beschwerdegegners wurden jeweils vom Spitalrat und damit dem gemäss § 11
Abs. 3 Ziff. 7 USZG zuständigen Organ erlassen. Dabei wich er – wie
aufgezeigt – gerade nicht von übergeordneten Bestimmungen ab, indem er
Umkleidezeit von der bezahlten Arbeitszeit ausnahm (vgl. zum Ganzen BGE 128
I 113 E. 3c f.; VGr, 8. Juli 2021, AN.2020.00007,
E. 5.1 mit Hinweisen).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bis am
31. Juli 2019 eine Regelung kannte, welche die Umkleidezeit von der
bezahlten Arbeitszeit ausnahm. Diese verstiess nicht gegen übergeordnetes
Recht. Folglich bestand vor diesem Datum kein Anspruch, beim Beschwerdegegner
für Umkleidezeit (gesondert) entschädigt zu werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
7.2 Dem
unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie der
Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört (vgl. für den Beschwerdegegner etwa VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00275, E. 10.2). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche
die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.
8.
Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen
den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …