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Geschäftsnummer: VB.2021.00351  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung wegen Nichtteilnahme an der Basisbeschäftigung und mangels Stellensuche. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Stellenbewerbungen können (teilweise) kaum als ernsthaft bezeichnet werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern er für diese Stellen geeignet sein sollte. Sein Alter sowie auch die COVID-19-Pandemie führen ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Erfüllung der Auflage und die Kürzung verletzt nicht das Recht des Beschwerdeführers auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), sondern sie erscheint insgesamt als verhältnismässig. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Beschwerdeführer bis zu seinem allfälligen Durchbruch als Schauspieler zu unterstützen. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BASISBESCHÄFTIGUNG
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
BEWERBUNGSUNTERLAGEN
KÜRZUNG
NOTHILFE
RES IUDICATA
SCHAUSPIELER
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
SUCHBEMÜHUNGEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 24 Abs. I lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00351

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 6. August 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Stadt Zürich verpflichtete A am 27. April 2017 unter anderem dazu, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben sowie intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen und bei Bedarf an Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen, und sodann am 29. Januar 2019, an der Basisbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen sowie die Suchbemühungen monatlich unaufgefordert zu dokumentieren. Die jeweils dagegen eingereichten Rechtsmittel wiesen sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht ab (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005 sowie VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754).

B. Mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 1. Juli 2020 kürzte die Stadt Zürich den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A um 15 % bis er an der Basisbeschäftigung teilnehme und monatlich vier Stellensuchbemühungen vorweise. Die Kürzung wurde vorerst auf 12 Monate befristet.

C. A stellte am 28. Juli 2020 ein Gesuch um Neubeurteilung. Dieses wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2020 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, die Auflage zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung sei aufzuheben, seine Suchbemühungen als Schauspieler seien als Arbeitssuchbemühungen anzuerkennen und die Kürzung des Grundbedarfs sei aufzuheben. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. April 2021 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und ersuchte darum, die Verpflichtung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung und an allen anderen Programmen, die seine Bemühungen, Schauspielarbeit zu finden, behindern würden, aufzuheben und ihm die Wahl der Arbeitsprogramme zu überlassen. Sodann ersuchte er darum, auf die Kürzung des Lebensunterhalts zu verzichten und die Verpflichtung, monatlich vier Bewerbungen einzureichen, in eine freiwillig zu erfüllende Auflage umzuwandeln.

B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 3. Juni 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Daraufhin reichte A am 19. Juni 2021 nochmals eine Stellungnahme ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die ihm gemachten Auflagen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen sowie monatlich vier Stellensuchbemühungen nachzuweisen, seien aufzuheben bzw. zu modifizieren. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24. März 2020 über die Rechtmässigkeit der Weisungen entschieden (VB.2019.00754). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Weisungen liegt somit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist, zumal sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts geändert hat bzw. solches von ihm nicht geltend gemacht wird. Ob die Erfüllung der Weisungen weiterhin zumutbar ist oder durch inzwischen eingetretene Umstände unzumutbar geworden ist, kann lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Kürzung berücksichtigt werden.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Nach § 24 Abs. 1 lit. a SHG sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, unter anderem, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1) oder eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4). Nach § 24 SHV können Leistungen, sofern Anordnungen, Auflagen oder Weisungen (vgl. § 23 SHV) zuvor nicht befolgt wurden und in der Folge eine mögliche Leistungskürzung angedroht wurde, so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (dazu VGr, 14. Januar 2020, VB.2019.00662, E. 2.3; VGr, 9. Oktober 2018, VB.2018.00055, E. 1.3; BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen sowie das Verschulden der fehlbaren Person. Bevor eine Kürzung ausgesprochen wird, ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, 28. Oktober 2019).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Auflagen, deren Missachtung zur Kürzung geführt haben, bereits in einem Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht beurteilt worden seien. Sie seien aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation angemessen und verhältnismässig. Da sich der Beschwerdeführer weigere, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, und er auch die verlangten vier Bewerbungen im Monat nicht eingereicht habe bzw. seine Bemühungen ungenügend seien, sei er den ihm gemachten Auflagen nicht nachgekommen. Auch erweise sich die Kürzung in ihrem Umfang und ihrer Dauer als verhältnismässig, weshalb der Rekurs unbegründet sei.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er als Schauspieler bereits viel erreicht und in diesem Bereich die besten Chancen habe, ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Durch die Covid-19-Pandemie seien seine Chancen, eine Stelle zu finden, gesunken. Ebenfalls erschwerend komme hinzu, dass er bereits 55 Jahre alt sei. Sodann habe er sich mehrmals bei der WHO, beim IKRK und als Sitzwache beworben, was berücksichtigt werden müsse.

4.  

4.1 Dass der Beschwerdeführer bisher nicht an der Basisbeschäftigung teilgenommen hat, ist grundsätzlich unbestritten. Betreffend Stellensuchbemühungen führt die Vorinstanz aus, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer regelmässig vier Bewerbungen im Monat eingereicht habe. Lediglich in den Monaten Mai und Juli 2020 habe der Beschwerdeführer Bewerbungen für Stellen bei der WHO und beim IKRK eingereicht. Diese Ausführungen stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage. Er führt dazu aus, dass er sich auf ungefähr 19 Stellen bei der WHO beworben habe, ohne diese aber zu deklarieren. Damit vermag er aber das Nichterfüllen der Auflage nicht infrage zu stellen, da von ihm verlangt wurde, monatlich vier Stellensuchbemühungen zu dokumentieren. Er unterliess es dann auch, die entsprechenden Bewerbungen im Laufe des Verfahrens – bis auf drei Bewerbungen vom Oktober und November 2020 – einzureichen. Ohnehin können die vom Beschwerdeführer erbrachten Stellensuchbemühungen bei der WHO und beim IKRK wohl kaum als ernsthaft bezeichnet werden, da – insbesondere auch mangels Beilage der Stellenausschreibungen – nicht ersichtlich ist, inwiefern er für eine solche Stelle – z.B. als Procurement Technician – geeignet sein sollte (vgl. dazu VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 4.4).

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass es ein Missverständnis sei, dass er seine vier Bewerbungen im Juni 2020 nicht schriftlich eingereicht habe, da er nicht gewusst habe, wie er die Nachweise zu erbringen hätte. Dabei kann allerdings auf die dem Beschwerdeführer gemachte Weisung verwiesen werden, wonach er die Suchbemühungen monatlich unaufgefordert zu dokumentieren bzw. einzureichen habe. Die Weisung äusserte sich demnach bereits genügend dazu, in welcher Form – nämlich in Schriftform – die Suchbemühungen zu erbringen waren. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, in welcher Form er die Suchbemühungen nachzuweisen hat. Dabei gehört zur Dokumentation nicht nur die Einreichung der E-Mail-Bestätigung, sondern auch die Einreichung des Inserats und des Bewerbungsschreibens. Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer den ihm gemachten Auflagen nicht nachkam. Selbst wenn seine Behauptungen, er habe im Juni 2020 vier Bewerbungen vorgelegt und er habe sich auf ungefähr 19 Stellen bei der WHO beworben, zuträfen, hätte er die Auflagen nicht erfüllt.

4.2 Über die Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer gemachten Auflagen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen und Stellensuchbemühungen nachzuweisen, wurde bereits entschieden (siehe oben, E. 1.2). Der Beschwerdeführer könnte sich allenfalls auf inzwischen eingetretene Sachumstände berufen, die ihm die Erfüllung der Auflagen verunmöglichen würden. Sein Alter führt jedenfalls nach wie vor nicht zur Unzumutbarkeit der Stellensuche. Zwar kann es ab einem gewissen Alter tatsächlich schwieriger sein, eine Stelle zu finden. Gerade für gut qualifizierte ältere Arbeitskräfte, wozu der Beschwerdeführer sich zu zählen scheint, ist die Zumutbarkeit der Stellensuche dadurch nicht infrage gestellt, zumal es sich nicht um Stellen handelt, deren Ausübung nur bis zu einem gewissen Alter möglich wäre (z.B. Spitzensport). Die Covid-19-Pandemie hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der Auflagen: Auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass in gewissen Branchen ein weniger grosses Stellenangebot besteht, so ist nicht ersichtlich, dass es nicht mindestens vier Stelleninserate im Monat geben könnte, für welche der Beschwerdeführer geeignet wäre und er sich darauf bewerben könnte. Auch ein Arztzeugnis, wonach der Beschwerdeführer nicht dauernd eine Gesichtsmaske tragen sollte, lässt es nicht unmöglich erscheinen, eine Stelle zu suchen. Hinzu kommt, dass es Arbeiten gibt, bei denen nicht dauernd eine Gesichtsmaske getragen werden muss.

4.2.1 Bei seinen Ausführungen, dass er neben den Stellensuchbemühungen noch viel mehr leiste, wie Castings etc., scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Auflage, dass er seine selbständige Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben habe, inzwischen (ebenfalls) rechtskräftig ist (vgl. VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005). Und auch soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, seine Schauspielkarriere sei vielversprechend, weshalb es Sinn machen würde, dass er seine Bemühungen darauf konzentrieren würde, ist auf die letzten zwei vor Verwaltungsgericht geführten Verfahren zu verweisen. Bereits anlässlich des ersten Verfahrens im Jahr 2018 lagen wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit als Schauspieler wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen und von der Sozialhilfe abgelöst werden könnte (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 4.2 und ebenfalls VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 4.1). Da es dem Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht gelungen zu sein scheint, mit seiner Schauspielerei ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren, scheint die Wahrscheinlichkeit auf eine erfolgreiche Schauspielkarriere des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren eher noch abgenommen zu haben als sich derart zu erhöht zu haben, dass von einer absehbaren Ablösung aus der Sozialhilfe auszugehen wäre.

4.2.2 In diesem Zusammenhang kann nur erneut betont werden, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, den Beschwerdeführer bis zu seinem allfälligen Durchbruch als Schauspieler zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Sozialhilfe ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt (berufliche Integration) und die Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit. Dabei kann von Bezügern von Sozialhilfe auch verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen, welche nicht ihren Wünschen entspricht und ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterschreitet (VGr, 11. Mai 2020, VB.2020.00103, E. 3.2). Zumal beim Beschwerdeführer – ausser seinen persönlichen Wünschen – keine Gründe ersichtlich sind, inwiefern er nicht an der Basisbeschäftigung teilnehmen oder eine Arbeit aufnehmen könnte; der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Einschränkungen, die der Teilnahme an der Basisbeschäftigung oder einer Arbeit am Arbeitsmarkt entgegenstehen könnten.

4.3 Da der Beschwerdeführer sich seit über drei Jahren weigert, die ihm gemachten Auflagen zu erfüllen, und zwar sowohl seine selbständige Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und nach einer Festanstellung zu suchen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen als auch Stellensuchbemühungen einzureichen, kann sein Verschulden an der Missachtung der Weisungen nicht mehr als gering bezeichnet werden, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während zwölf Monaten verhältnismässig erscheint. Dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit durch Erfüllung der Weisung möglich ist, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu beenden.

4.4 Die Kürzung verletzt sodann auch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf ein würdevolles Leben. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet das Recht auf diejenige Hilfe in Notlagen, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist (sog. Nothilfe). Dabei geht die Sozialhilfe mit ihren Leistungen weiter als die Nothilfe und eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % greift nicht in das Recht auf Nothilfe ein (vgl. VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.1). Zumal ohnehin nur ein Rechtsanspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV besteht, wenn die Möglichkeiten (zumutbarer) Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BV würde auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommen, wenn mit der Teilnahme ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, welches zur Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3).

4.5 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …