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VB.2021.00353
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Nr. 3–5 vertreten durch Nr. 1 + 2,
diese vertreten durch lic. iur. F, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden Nr. 2–5 (Kantonswechsel), hat sich ergeben: I. A, geboren 1974, stammt aus Eritrea und ist anerkannter Flüchtling. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und wohnt in der Stadt Zürich. Der Beziehung mit der Landsfrau B, geboren 1983, entsprangen die Kinder C (geboren 2015), D (geboren 2017) und E (geboren 2019). Der Kindsmutter wurde ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Mutter und Kinder sind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Basel-Stadt und leben in Basel. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt und leben in intakter Beziehung. Am 4. März 2020 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Kantonswechsel für seine Partnerin und die drei gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt stellte B hierauf eine erweiterte Anfrage zur Prüfung des Gesuchs um Kantonswechsel, insbesondere im Hinblick auf die Sozialhilfeabhängigkeit von Mutter und Kinder. Nach weiteren Anfragen und Einverlangen verschiedener Unterlagen wies das Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2021 ab. Insbesondere verneinte es, dass sich aus dem Flüchtlingsstatus ein Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang ergebe, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zustehe. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. April 2021 ab und verweigerte den Rekurrierenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. III. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragten A, B und die Kinder C, D sowie E (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern den Zuzug zum Beschwerdeführer 1 in den Kanton Zürich zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtanwältin MLaw G. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Auf formlose Aufforderung hin, machten die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2022 Ausführungen zur gegenwärtigen Wohn- und Erwerbssituation und reichten aktuelle Unterlagen zur Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 ein. Ferner zeigte Rechtsanwältin MLaw G dem Verwaltungsgericht an, das Mandat ab 1. Februar 2022 niederzulegen; lic. iur. F werde das Mandat ab diesem Zeitpunkt übernehmen. Entsprechend reichte sie dessen Bevollmächtigung zu den Akten. Das bereits gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dahingehend ergänzt, als den Beschwerdeführenden bis Ende Januar 2022 Rechtsanwältin MLaw G und ab 1. Februar 2022 lic. iur. F als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen – einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung – und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ein qualifizierter Ermessensfehler liegt vor, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Damit sind die dem Verwaltungsgericht im Januar 2022 neu eingereichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen. 2. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Der Anspruch ist mithin an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen – Rente, Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche – sie nicht zu ersetzen vermögen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4 mit Hinweisen). Verfügt eine betroffene ausländische Person über die Flüchtlingseigenschaft, gelangt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung, sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (vgl. BVGr, 6. Februar 2012, E-2324/2011, E. 5.2.1 ff., auch zum Folgenden; bestätigt unter anderem mit BVGr, 26. November 2021, F-6389/2020, E. 3 in fine; BVGr, 16. Januar 2017, F-5156/2015, E. 2.4; so auch Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6: Die Gesuche um Kantonswechsel, Stand: 12. Juli 2020, Ziff. 2.3.3). So begründe Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK), wonach jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht einräumt, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht für anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person zustehe. 2.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, der oben zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Der in Art. 26 FK verwendete Begriff "unter den gleichen Umständen" nach Art. 6 FK bedeute, dass eine Person alle Bedingungen, vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung, zur Ausübung eines Rechts erfüllen müsse, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hiervon seien nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden könnten. Es sei deshalb mit dem Sinn und Zweck von Art. 26 FK, welcher die Stellung von Flüchtlingen derjenigen von anderen ausländischen Personen angleichen wolle, durchaus vereinbar, Personen, die aufgrund ihres Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, gleich zu behandeln, wie alle anderen Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. 2.3 In seiner Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme vom 26. August 2020, BBl 2020 7457 ff., 7470) erklärt der Bundesrat, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Flüchtlinge (auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) den Personen mit Niederlassungsbewilligung gleichzustellen seien, überzeuge nicht. Eine vorläufige Aufnahme könne bezüglich der Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Rechte nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichgestellt werden. Er befürworte daher die beabsichtigte Neuregelung von Art. 85b Abs. 5 VE-AIG, wonach sich der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nach Art. 37 Abs. 2 AIG richte. 2.4 Das Verwaltungsgericht liess die Frage, ob bei Flüchtlingen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 AIG anwendbar sei, bisher offen (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 2, insb. E. 2.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Auch im vorliegenden Fall braucht dies nicht zu entschieden werden: Wie gleich zu zeigen sein wird, erscheint die Verweigerung des Kantonswechsels gestützt auf die nach Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmende Interessenabwägung als unverhältnismässig. 3. 3.1 Besteht kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person, deren Integration sowie ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4). 3.2 Die Beschwerdeführenden 2–5 werden im Kanton Basel-Stadt von der Sozialhilfe unterstützt. Am 29. April 2020 belief sich der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung auf Fr. 294'276.70. Die Unterstützung dauert bis heute an. Die Vorinstanz gelangte in ihrer Interessenabwägung zum Schluss, die privaten Interessen der Familie am Zusammenleben im Kanton Zürich hätten hinter das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, zurückzutreten. Der Kontakt zum Partner bzw. Vater im Kanton Zürich könne vom Kanton Basel-Stadt weiterhin besuchsweise gepflegt werden. Bei der Beurteilung der zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit ging es von monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie von Fr. 5'300.- aus, bestehend aus folgenden Budgetposten:
Diesem Lebensbedarf stellte es monatliche Einkünfte des Beschwerdeführers 1 von Fr. 4'744.- gegenüber, woraus ein Manko von Fr. 556.- pro Monat resultiere. 3.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden die Bedarfsberechnung der Vorinstanz nicht. Diese ist insoweit zu korrigieren als beim Grundbedarf für einen Fünfpersonenhaushalt Fr. 2'435.- einzufügen sind (siehe aktuelle SKOS-Richtlinien [Version vom 1.1.2022], C.3.1 Abs. 1bis). Somit sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie auf Fr. 5'389.- zu veranschlagen. Diesen Kosten steht ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers 1 von durchschnittlich Fr. 5'120.- gegenüber, zusammengesetzt aus dem Haupterwerb bei der Firma H und dem Nebenerwerb als ... Damit besteht ein monatliches Manko von Fr. 269.-. Angesichts dieses geringen Fehlbetrags und der Möglichkeit des Beschwerdeführers 1, die Tätigkeit als ... allenfalls noch etwas auszubauen bzw. die Absicht der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls ins Erwerbsleben (allenfalls als ...) einzusteigen, erscheint das Risiko, dass die Beschwerdeführenden 2–5 auch im Kanton Zürich von der Sozialhilfe abhängig bleiben, klein. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer 1 als anerkannter Flüchtling mit seiner Vollzeiterwerbstätigkeit alles unternahm, um seinen Unterhalt und jener der Familie autonom zu bestreiten und sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 4.2). Auf der anderen Seite kann den Beschwerdeführenden 2–5 ihre Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihnen nach Art. 23 FK als Flüchtling auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung zu gewähren ist "wie den Einheimischen" (Grundsatz der Inländergleichbehandlung, vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.1; BGr, 26. August 2011, 2D_11/2011, E. 3 f.; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 seit Jahren eine stabile Erwerbssituation aufweist, ist er doch schon seit dem 1. Mai 2014 für denselben Arbeitgeber, Firma H, tätig. Sein Arbeitsplatz ist am Ort I. Müsste er nach Basel ziehen, hätte er einen massiv längeren Arbeitsweg in Kauf zu nehmen, weshalb ein Umzug des Beschwerdeführers 1 bzw. ein allenfalls damit verbundener Stellenwechsel kaum zumutbar erscheint. Überdies befinden sich die Kinder (Alter: sechs, fünf und drei Jahre) alle in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem ein Kantons- bzw. Wohnortwechsel problemlos vollzogen werden kann. Damit überwiegen die privaten Interessen an der Familienzusammenführung das öffentliche Interesse, das vorhandene Restrisiko einer Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden. 3.4 Indem die Vorinstanz diese besonderen Umstände bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigte, hat sie ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt. Die Beschwerdeführenden verfügen derzeit noch nicht über eine der Familiengrösse entsprechende, bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich. Die Bewilligung des Kantonswechsels ist daher an die Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung zu knüpfen (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen. Der Rekursentscheid vom 14. April 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Januar 2021 sind damit aufzuheben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2–5 unter der Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Damit werden die von den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 4.2 Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführenden sodann eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falles, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Da laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG lediglich eine angemessene und keine kostendeckende Parteientschädigung geschuldet ist, sind in der Regel nicht die vollen Vertretungskosten zu ersetzen (VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). In Anbetracht dessen, dass MLaw G bereits im Rekursverfahren als Vertreterin der Beschwerdeführenden auftrat, in diesem Zeitpunkt aber noch nicht über das Rechtsanwaltspatent verfügte, als sie für die ... tätig wurde, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- als angemessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der für das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung auch die Auslagen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gedeckt wären (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 110.- für Substituten, siehe VGr, 25. August 2021, VB.2021.00268, E. 9.2; VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1), weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. Für das Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. MWST) festzusetzen. 4.3 Zu prüfen bleibt das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. Danach haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das Begehren der Beschwerdeführenden war angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht aussichtslos. Auch waren sie angesichts der Komplexität der sich stellenden Fragen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Sodann haben sie als mittellos im dargelegten Sinn zu gelten, da bei Berechnung des Existenzminimums weiterhin ein (geringer) Fehlbetrag verbleibt. Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen daher Rechtsanwältin MLaw G als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwältin MLaw G stellte den Beschwerdeführenden für ihre Bemühungen in der von ihr eingereichten Honorarnote vom 13. Januar 2022 10,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 330.- und Auslagen von Fr. 23.- in Rechnung, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% auf Fr. 3'173.-. Insgesamt ergab dies ein Honorar von Fr. 3'417.30. Unentgeltliche Rechtsbeistände werden gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) mit Fr. 220.- pro Stunde entschädigt. Ausgehend von diesem Stundenansatz errechnet sich ein Honorar von total Fr. 2'512.65 (inkl. Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung anzurechnen. Demzufolge ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'012.65 durch die Gerichtskasse zu entschädigen. Hinsichtlich der ihnen zugesprochenen Entschädigung sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG). 4.4 Da nicht ersichtlich ist, dass seit dem 1. Februar 2022 seitens der neuen Vertretung ein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen wäre, erübrigt es sich, lic. iur. F für die Zeit ab 1. Februar 2022 als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen bzw. zu entschädigen. Das entsprechende Gesuch ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren bis Ende Januar 2022 wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin MLaw G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Das Gesuch um Bestellung von lic. iur. F als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ab Februar 2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2–5 unter der Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. 6. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen. 8. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 9. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 10. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. Rechtsanwältin MLaw G wird für den Mehrbetrag mit Fr. 1'012.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Mehrbetrag nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 12. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an … |