{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00353_2022-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222145&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e1e29eda687302823d0c311ed321fb4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2022  VB.2021.00353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2022  VB.2021.00353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2022  VB.2021.00353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdef\u00fchrenden 2-5 (Kantonswechsel) | Kantonswechsel. [Der im Kanton Z\u00fcrich niedergelassene Beschwerdef\u00fchrer 1 ist Vater dreier Kinder, welche mit der Kindsmutter in Basel leben. Letztere verf\u00fcgen \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Kanton Basel-Stadt. Bei allen handelt es sich um anerkannte Fl\u00fcchtlinge. Das Gesuch um Kantonswechsel f\u00fcr die Partnerin und die drei Kinder in den Kanton Z\u00fcrich wurde abgewiesen, weil das Risiko der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit bestehe.] Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Verf\u00fcgt eine betroffene ausl\u00e4ndische Person \u00fcber die Fl\u00fcchtlingseigenschaft gelangt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung, sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abh\u00e4ngig macht, dass keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 63 AIG vorliegen (E. 2.1). Die Vorinstanz vertritt demgegen\u00fcber die Ansicht, der oben zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts k\u00f6nne nicht gefolgt werden (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht liess die Frage, ob bei Fl\u00fcchtlingen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 AIG anwendbar sei, bisher offen. Auch im vorliegenden Fall braucht dies nicht zu entschieden werden: Denn vorliegend erscheint die Verweigerung des Kantonswechsels als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.4). Zwar werden die Beschwerdef\u00fchrenden Nr. 2-5 im Kanton Basel-Stadt von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt (E. 3.2). Die Bedarfsberechnung ergibt ein monatliches Manko von Fr. 269.-. Angesichts dieses geringen Fehlbetrags und der M\u00f6glichkeit, die Nebenerwerbst\u00e4tigkeit noch etwas auszubauen bzw. die Absicht der Beschwerdef\u00fchrerin 2, ebenfalls ins Erwerbsleben einzusteigen, erscheint das Risiko, dass die Beschwerdef\u00fchrenden 2-5 auch im Kanton Z\u00fcrich von der Sozialhilfe abh\u00e4ngig bleiben, klein. Dies gilt umso mehr als derBeschwerdef\u00fchrer 1 als anerkannter Fl\u00fcchtling mit seiner Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit alles unternahm, um seinen Unterhalt und jener der Familie autonom zu bestreiten und sich der Fehlbetrag in vertretbarer H\u00f6he h\u00e4lt. Insgesamt \u00fcberwiegen die privaten Interessen an der Familienzusammenf\u00fchrung das \u00f6ffentliche Interesse, das vorhandene Restrisiko einer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit abzuwenden (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden verf\u00fcgen derzeit noch nicht \u00fcber eine der Familiengr\u00f6sse entsprechende, bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Z\u00fcrich. Der Kantonswechsel ist daher an die Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung zu kn\u00fcpfen (E. 3.4). Bestellung einer URB/Anrechnung der Parteientsch\u00e4digung (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:15:36", "Checksum": "d31646fe35082bff533ccad74a81f0ce"}