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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00355
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1968 geborene türkische Staatsangehörige, reiste
am 13. April 2008 in die Schweiz ein und verheiratete sich am
30. April 2008 mit dem Schweizer C. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt. Seit 11. März 2013 ist sie im
Besitz der Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis
29. April 2023. Aus der Beziehung von A und B ging die mittlerweile
volljährige Tochter D, geboren 1995, hervor, welche über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt.
A und B (mit der gemeinsamen Tochter bis zu deren
Volljährigkeit) wurden seit Juni 2009 insgesamt mit rund Fr. 170'000.-
(Stand: 22. Juli 2020) durch die Sozialhilfe unterstützt. Am 24. Juli
2019 wurde A der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt,
falls sie weiterhin Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen sollte. Wegen des
andauernden Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
18. Dezember 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr
eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung,
befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung
wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Nachweis von mindestens zwölf
Arbeitssuchbemühungen pro Monat, welche auch schriftlich zu erfolgen haben,
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche die Ablösung von
der Sozialhilfe ermöglicht, Ablösung von der Sozialhilfe, Verbesserung der
Deutschkenntnisse. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I). Das
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls
abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten von Fr. 1'380.-
wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde
nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. Mai 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Mai 2021
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Am 29. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen
ein. Am 16. November 2021 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend
ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs vom Beschwerdegegner
zu Recht von der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung
rückgestuft wurde.
2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss
Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter anderem widerrufen werden,
wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,
dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c).
Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen
BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).
Eine Person,
die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen
ist, erfüllt dabei regelmässig auch das Integrationskriterium von Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
von Bildung nicht (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.1 –
21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 3.4). Dem Kriterium liegt der
Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die
ausländische Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie
aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf
die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen oder Stipendien (Bundesrat,
Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes
[Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft Integration], 2429 f.;
ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201], wonach eine
Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies nicht der Fall, kann die
Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen Person gestützt auf –
den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten (AS 2017 6521 ff.,
6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt sich dabei um eine
Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann
gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder
Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).
Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten
werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat,
welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen
der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die
Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).
Die Rückstufung einer
altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung
unter dem neuen Recht setzt voraus, dass ein aktuelles Integrationsdefizit von
einem gewissen Gewicht vorliegt (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020,
E. 5 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). Dabei dürfen die
vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente
mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen
würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des
Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. VGr,
3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.3).
2.3 Die
Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG
sowie Art. 77f VZAE). Steht der
Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG im Raum, sind in diesem Zusammenhang insbesondere
die Ursachen des Bezugs (eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten
einer Reduktion bzw. Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der
ausländischen Person und der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2 –
21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 4.1). Zudem kommt die
Rückstufung nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von
Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet,
erforderlich und zumutbar erscheint (BGr, 19. Oktober
2021, 2C_667/2020, E. 2.6 [zur Publikation vorgesehen]; VGr,
28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.
[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die
Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst
eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung
zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,
21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von
Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder
Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f
VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen
Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrem Ehemann (und bis zu deren
Volljährigkeit auch zusammen mit der gemeinsamen Tochter) mit zwei Unterbrüchen
seit Juni 2009 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am 22. Juli 2020 belief
sich die Summe der ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf rund
Fr. 170'000.-. Somit sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der
Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3 mit Hinweis).
Sodann erscheint eine vollständige Ablösung von der
Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch
längerfristig nicht ab. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin
und ihre fehlende Ausbildung lassen eine baldige Verbesserung der finanziellen
Situation der Beschwerdeführerin unrealistisch erscheinen. Da der Ausgang des
IV-Verfahrens ihres Ehemanns noch offen ist, kann daraus nicht geschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft keine Sozialhilfe mehr
beanspruchen wird. Damit erfüllt die
Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG.
3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rückstufung der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen des geschilderten
erheblichen Sozialhilfebezugs verhältnismässig ist: Die
Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2009 und 2011 bis 2012 jeweils für knapp
zwei Monate sowie von 2014 bis 2017 als Reinigungskraft gearbeitet. 2019 und
2020 konnte sie jeweils erneut für insgesamt knapp zwei Monate als
Reinigungskraft arbeiten, bis ihr aufgrund der Corona-Pandemie und der
zurückgegangenen Aufträge gekündigt wurde. Seit Ende 2020/Anfang 2021 hat die
Beschwerdeführerin wieder zwei Arbeitsstellen als Reinigungskraft und verdient rund
Fr. 1'700.- brutto pro Monat. Dieses Einkommen reicht jedoch zur Deckung
der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht aus,
weshalb sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der gemeinsame
Sozialhilfebezug kann der Beschwerdeführerin jedoch nur zu einem Teil
angerechnet werden, da er massgeblich auf die ausbleibende Erwerbstätigkeit
ihres Schweizer Ehemanns zurückzuführen ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin
gesundheitlich angeschlagen und geht aus zwei Arztzeugnissen hervor, dass sie
Analphabetin sei. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin immer wieder um eine
neue Arbeitsstelle bemüht, was zeigt, dass sie willens ist, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die
Beschwerdeführerin erfüllt nach Ansicht der Sozialen Dienste der Stadt
Winterthur denn auch ihre sozialhilferechtliche Schadenminderungspflicht. Zudem
versuchte die Beschwerdeführerin, während ihres Aufenthalts in der Schweiz
trotz ihrer Beeinträchtigungen Deutsch zu lernen, und besuchte mehrmals
entsprechende Sprachkurse.
Die ausbleibende Erwerbstätigkeit des Ehemanns der
Beschwerdeführerin stellt somit eine massgebliche Ursache der gemeinsamen Sozialhilfeabhängigkeit
dar. Zudem ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer fehlenden Ausbildung gewillt,
im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie verdiente zuletzt Fr. 1'700.- brutto
pro Monat, womit sie ihr Erwerbspotenzial bereits zu einem Teil ausschöpfen
dürfte. Es erscheint jedoch realistisch, dass sie aufgrund ihres
Arbeitswillens ihr Arbeitspensum noch weiter erhöhen und auch in sprachlicher
Hinsicht Fortschritte erzielen kann. Damit erweist sich ihr Sozialhilfebezug nicht
mehrheitlich als verschuldet (vgl.
Art. 58a Abs. 2 AIG, Art. 77f lit. b und lit. c
Ziff. 1 VZAE).
Weiter ergibt sich aus den
Akten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs bislang nie
ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Der Beschwerdegegner hatte sie
lediglich kurz nach Inkrafttreten des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG
"im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AIG" darauf hingewiesen, dass
der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin
nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und
ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Bei der besagten Mitteilung handelt es sich um
ein Standardschreiben ohne Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin
konkret bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Aufgrund ihrer langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und ihrer persönlichen Umstände wäre vor der
Anwendung der neuen ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in Art. 63
AIG eine konkrete Verwarnung der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen (vgl.
BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5 [zur Publikation
vorgesehen]; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5). Damit
erweist sich die Rückstufung als unverhältnismässig und ist aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie sich weiterhin darum
zu bemühen hat, ihr Arbeitspotential voll auszuschöpfen. Sie ist in diesem Sinn
förmlich zu verwarnen.
4.
Somit ist die Beschwerdeführerin in Gutheissung ihrer
Beschwerde nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung,
dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger
Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und
gegebenenfalls angeordnet wird, sollten sich unter Berücksichtigung ihrer
persönlichen Umstände ihre Arbeitsintegrationsbemühungen wesentlich
verschlechtern. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die beantragte Einholung
eines Gutachtens zur Beurteilung des Bildungsstands der Beschwerdeführerin
verzichtet werden.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl. Mehrwertsteuer für
das Rekurs- und Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war
begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden
Rechtsfragen als notwendig. Demnach
ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren beizugeben. Zur Festlegung der Entschädigung für das
Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von
6 Stunden und 40 Minuten sowie Spesen im Betrag von Fr. 44.-
geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'627.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung
der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50
(inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag
von Fr. 11.50 (inkl. Mehrwertsteuer).
5.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen
Entscheids vom 13. April 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
18. Dezember 2020 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
13. April 2021 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen,
der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Rekursverfahren beigegeben und die Vorinstanz angewiesen, dessen
Entschädigung für das
Rekursverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen, wobei
die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.
In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. April
2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. April
2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl.
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Die Beschwerdeführerin wird
verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihr in der Person
von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben.
6. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 11.50
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …