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Geschäftsnummer: VB.2021.00358  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.02.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Einstellung der Sozialhilfe wegen Wegzugs ins Ausland. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde (E. 2.1). Ein Unterstützungswohnsitz besteht nur bei aus den gesamten Umständen erkennbarer Absicht dauerhaften Verbleibens (E. 2.2). Er endet mit dem Wegzug, auch wenn kein neuer Unterstützungswohnsitz andernorts begründet wird. Wird die Wohnsitzgemeinde von vornherein befristet für eine kurze Zeit bzw. zu einem Sonderzweck verlassen, bleibt der Unterstützungswohnsitz bestehen (E. 2.3). Aus der Dauer der ununterbrochenen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin von eineinhalb Jahren und ihrer erkennbaren Absicht dauerhaften Verbleibens in Deutschland folgt, dass sie im sozialhilferechtlichen Sinn ihren schweizerischen Unterstützungswohnsitz aufgegeben hat (E. 3.2). Abweisung UP (E. 4.2). Keine Zustellung des Urteils in Kopie an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Deutschland (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLAND
DEUTSCHLAND
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
REFORMATIO IN PEIUS
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZ
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTELLADRESSE
ZUSTELLUNG IM AUSLAND
ZUSTELLUNGSDOMIZIL
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 32 SHG
§ 34 Abs. I SHG
§ 38 Abs. I SHG
§ 6b VRG
§ 6b Abs. I VRG
§ 16 Abs. I VRG
Art. 24 Abs. I ZGB
Art. 1 Abs. III ZUG
Art. 4 Abs. I ZUG
Art. 9 ZUG
Art. 12 Abs. I ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00358

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 29. Januar 2020 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. März 2020, weil A in der Stadt Zürich keinen Unterstützungswohnsitz mehr habe. Nachdem A um Neubeurteilung ersucht hatte, bestätigte die Sozialbehörde der Stadt Zürich diesen Entscheid am 11. Juni 2020.

II.  

Dagegen erhob A am 22. Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 25. März 2021 ab.

III.  

A. Mit am 10. Mai 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterleitung abgegebener Beschwerdeschrift gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 25. März 2021 sowie die weitere Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 3. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem jüngsten bei den Akten liegenden Leistungsentscheid wird die Beschwerdeführerin monatlich mit wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 888.- unterstützt. Der Streitwert beträgt demzufolge Fr. 10'656.-. Deshalb und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem SHG in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) sieht vor, dass die Unterstützung der Schweizer Bürger dem Wohnkanton obliegt. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Abs. 2). Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich gemäss Art. 1 Abs. 3 ZUG nach dem Ausland­schweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG; SR 195.1). Nach den dort statuierten Voraussetzungen gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe (Art. 22 ff. ASG).

2.2 Das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum einen vor­aus, dass der Hilfesuchende sich tatsächlich in der Gemeinde niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss der Betroffene die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d. h. zumindest für längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, und es sind keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 3.3; 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3 Der Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt, bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen bestehen. Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die unterstützte Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet, verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt aber nicht von vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf weiteres", liegt in aller Regel kein Sonderzweck vor (siehe Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 5.3, 24. November 2020, abrufbar unter: sozialhilfe.zh.ch).

3.  

3.1 Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz verliess die Beschwerdeführerin die Stadt Zürich spätestens im Oktober 2018 und zog zu Freunden und Bekannten nach Deutschland. Nach eigenen Angaben hält sie sich seit Februar 2019 in C (Deutschland) an derselben Adresse auf. Von ihr unwidersprochen blieb auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit Anfang 2019 nicht mehr in die Schweiz zurückkehrte.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie halte sich ausschliesslich zur Abklärung ihrer gesundheitlichen Situation und damit zu einem Sonderzweck im Ausland auf. Bereits aus der Dauer der ununterbrochenen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin – rund eineinhalb Jahre zum Zeitpunkt der verfügten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe – folgt jedoch, dass sie im sozialhilferechtlichen Sinn aus der Stadt Zürich weggezogen ist. Daran vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt oder geäussert habe, nicht nach Zürich zurückkehren zu werden oder zu wollen. Für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes ist nämlich nicht der innere Wille einer Person massgebend, sondern ihre tatsächliche Wohnsitznahme sowie die diesbezügliche Absicht, auf welche die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (hiervor E. 2.2). Die Beschwerdeführerin befindet sich inzwischen ununterbrochen seit mehr als zweieinhalb Jahren und bis auf Weiteres in Deutschland; konkrete Rückkehrpläne bringt sie nicht vor. Ihr Aufenthalt in C (Deutschland) kann nicht als kurz oder vorübergehend gelten; vielmehr lassen die Umstände auf eine Absicht dauerhaften Verbleibens schliessen. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand in C (Deutschland) statt in der Schweiz abklären lassen will und vorbringt, sich nur aus dieser Motivation dort aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt und weist keinerlei relevanten Bezugspunkte zur Stadt Zürich mehr auf, womit sich ihre Anwesenheit in C (Deutschland) von einem Spital- oder Heimaufenthalt unterscheidet, der ein zwischenzeitliches, jedoch von vornherein auf kurze Zeit befristetes Verlassen der Wohngemeinde bedingt und den Unterstützungswohnsitz regelmässig nicht beendet. Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit sowie zur Corona-Pandemie nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin habe spätestens im Zeitpunkt der kommunalen Erstverfügung vom 29. Januar 2020 geendet, als unrichtig erscheinen zu lassen.

3.3 Mit dem Wegzug der Beschwerdeführerin aus der Stadt Zürich endete die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe (vgl. hiervor E. 2.1), weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt ist. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 2 VRG) erübrigt sich eine Prüfung des genauen Zeitpunkts des Endes der Unterstützungspflicht, weil dieses nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls vor dem 31. März 2020 liegt und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe auf dieses Datum hin demzufolge nicht zu beanstanden ist.

4.  

4.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen indessen als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

5.  

Die Beschwerdeführerin bittet um Zusendung einer Kopie dieses Urteils per Post an ihre Wohnadresse in Deutschland. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des auch von Deutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 1977 (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2019; SR 0.172.030.5) kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke in Verwaltungssachen unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens den Vorbehalt angebracht, dass auf ihrem Gebiet keine direkte postalische Zustellung von Schriftstücken erfolgen darf (siehe https://www.coe.int/de > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis > Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland > Vorbehalte und Erklärungen). Ein postalischer Versand dieses Urteils an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in C (Deutschland) ist demzufolge ausgeschlossen. Entsprechend erfolgt der Versand dieses Urteils ausschliesslich an das von der Beschwerdeführerin bezeichnete Zustellungsdomizil in der Schweiz (§ 6b Abs. 1 VRG). Als massgebliche Eröffnung für den Beginn der Rechtsmittelfrist gemäss Dispositiv-Ziffer 5 gilt die Zustellung an die Schweizer Zustelladresse (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 6b N. 19).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …