|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00360  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen einer Modulprüfung und Ausschluss aus dem Studium


[Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Nichtbestehen der von zu Hause aus (online) durchgeführten Wiederholungsprüfung im Kurs "Statistik 2" vom weiteren Studium ausgeschlossen. Sie wendet dagegen ein, während der Prüfung eine Panikattacke erlitten zu haben.] Mit Blick auf die Chancengleichheit und den Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Grund, der die Prüfungsfähigkeit einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten aufhebt oder beeinträchtigt, nach Abgabe der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, die geprüfte Person konnte den massgeblichen Hinderungsgrund aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht früher geltend machen (E. 2.3). Hier geriet die Beschwerdeführerin durch eine plötzlich aufgetretene Panikattacke während der Prüfung im Kurs "Statistik 2" unter erheblichen psychischen Druck, woraus sich eine Prüfungsunfähigkeit ergab. Dass sie diesen Umstand nicht bereits während der betreffenden Prüfung, sondern erst unmittelbar danach meldete, ohne ein ärztliches Zeugnis einzureichen oder ausdrücklich ein Annullationsgesuch zu stellen, kann ihr angesichts der besonderen Umstände (Online-Prüfung von zu Hause aus; Wiederholungsprüfung, Einnahme eines sedierenden Medikaments etc.) nicht vorgeworfen werden (zum Ganzen E. 2.4 ff.). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSCHLUSS
CHANCENGLEICHHEIT
FACHHOCHSCHULE
GESUNDHEITSPROBLEME
HINDERUNGSGRÜNDE
PRÜFUNGSFÄHIGKEIT
PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT
TREU UND GLAUBEN
VERSPÄTETES GESUCH
WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00360

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen einer Modulprüfung und Ausschluss aus dem Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A, Studierende des Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), absolvierte am 16. Juli 2020 von zu Hause aus die online durchgeführte Wiederholungsprüfung im Kurs "Statistik 2". Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 informierte man sie darüber, in der betreffenden Prüfung eine ungenügende Note (gerundet 2,5) erzielt zu haben.

Am 10. September 2020 teilte die Leiterin des Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie A daraufhin mit, dass sie angesichts dieses Prüfungsresultats "die Anforderungen für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht erfüllt" und die Prüfungskommission daher an ihrer Sitzung vom 7. September 2020 ihren Studienausschluss beschlossen habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der HWZ mit Verfügung vom 23. September 2020 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der HWZ am 8. Dezember 2020 mit dem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten internen Rekurs.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 4. Januar 2021 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. April 2021 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Ersterer in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 585.- auferlegte.

III.  

A liess am 17. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Exmatrikulationsentscheid der HWZ vom 7. September 2020 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr "zeitnah die Möglichkeit zu geben, die Prüfung Statistik 2 aus dem 5. Studiensemester nochmals zu absolvieren".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 2. Juni 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die HWZ schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 25. Juni 2021 bzw. vom 12. Juli 2021 hielten A und die HWZ an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über (letztinstanzliche) Anordnungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich über das Ergebnis von Prüfungen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 (LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher Fachhochschule (ZFH) ist und das Ergebnis einer Prüfung im Streit steht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Fraglich erscheint einzig, ob – wie die Beschwerdegegnerin einwendet – die vor Verwaltungsgericht (teilweise) neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umfangs "der Leistungsstörung in der Prüfungsorganisation" und der Prüfungsbewertung als solcher nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst seien (vgl. dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 36 in Verbindung mit § 20a N. 17 ff.). Wie sich indes sogleich zeigt, dringt die Beschwerdeführerin mit einem Argument bzw. ihrem Hauptargument durch, auf das sie sich bereits in den vorangegangenen Verfahren gestützt hatte, weshalb die Frage offenbleiben kann.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den Anfang September 2020 beschlossenen Studienausschluss der Beschwerdeführerin einzig damit, dass diese die "Anforderungen zu einer erfolgreichen Bachelor-Diplomierung" nicht "bestanden" habe, und nennt keine Bestimmung, auf welche sie ihren Entscheid stützt.

Unbestritten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2020, im 5. Semester ihres Bachelorstudiums, eine ungenügende Note (insbesondere) im Kurs "Statistik 2" bzw. genauer "Statistik: Von der Vergangenheit zur Zukunft" erzielt und diesen damit zum wiederholten Mal nicht bestanden hatte. Selbst wenn die betreffende Note nämlich, was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht – unter Hinweis auf eine angeblich nachträglich allen Prüflingen gewährte Notenanhebung – (neu) sinngemäss geltend macht, "um einen Wert von 0,8" anzuheben wäre, resultierte (gerundet) bloss die Note 3,5 (Art. 33 der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge vom 15. Juli 2019). Die ungenügende Note im Kurs "Statistik 2" wiederum zieht – ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine 2,5 oder eine 3,5 handelt – das Nichtbestehen des Pflichtmoduls "Daten, Zahlen und Informationen als Wissensgrundlage" nach sich, da der Kurs "Statistik 2" Teil dieses Moduls bildet und die Beschwerdeführerin in den beiden weiteren Kursen, welche zur Ermittlung der Modulnote herangezogen werden, jeweils nur die Note 4 erzielt hatte. Das Nichtbestehen des Moduls ist sodann definitiv, weil die Beschwerdeführerin die zulässige Anzahl an Möglichkeiten zur Repetition des Kurses "Statistik 2" bereits ausgeschöpft hat (vgl. zum Ganzen Art. 14, 15, 18, 34 und Art. 42 in Verbindung mit dem Anhang I der Studien- und Prüfungsordnung).

Mit dem – mangels weiterer Repetitionsmöglichkeiten – definitiven Nichtbestehen eines Pflichtmoduls des Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie, das heisst eines Moduls, welches von allen Studierenden des Studiengangs im Lauf des Studiums belegt werden muss, können die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Studiums im Sinn des Art. 42 der Studien- und Prüfungsordnung nicht mehr erfüllt werden, sodass ein Ausschluss davon als logische Folge erscheint (so auch explizit Art. 19 der Studien- und Prüfungsordnung). Insofern ist der Studienausschluss der Beschwerdeführerin daher nicht zu beanstanden.

2.2 Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie macht allerdings (unter anderem) geltend, während der Prüfung aufgrund der mangelhaften Prüfungsorganisation eine Panikattacke erlitten zu haben und in der Folge "prüfungsunfähig" gewesen zu sein.

Zum Beleg ihrer Ausführungen reicht sie insbesondere eine Logfile-Statistik zu ihren (digitalen) Aktivitäten während der Prüfung vom 16. Juli 2020 ins Recht sowie eine Anrufliste vom fraglichen Tag und zwei vom 7. September 2020 bzw. 10. Mai 2021 datierende Berichte einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Letztgenannten Berichten lässt sich dabei entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2018 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist. Die Behandlung finde – so der jüngere Bericht konkret – aktuell einmal wöchentlich statt, wobei sich der Zustand der Beschwerdeführerin soweit stabilisiert habe, dass ihre Grundmedikation habe reduziert werden können. Panikattacken etwa kämen "seit mehr als einem Jahr viel seltener" vor, in der Regel in emotional angespannten, unerwarteten und angstbesetzten Stresssituationen. Falls sie aufträten, seien sie aber leider in ihrer Heftigkeit nach wie vor sehr stark ausgeprägt und gingen mit einer verzögerten Wahrnehmung und Einschätzung der Situation einher, wie auch mit einer Reihe von kognitiven Störungen. Die beschriebenen Symptome seien "bei der Prüfung im Sommer 2020" so heftig gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Notfallmedikament das Benzodiazepin Temesta eingenommen habe. Aufgrund der bekannten Nebenwirkungen dieses Medikaments "wie Sedation, Müdigkeit, Erschöpfung und Schwindel" sei die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen, die Prüfung normal fortzusetzen.

Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Annullierung des ungenügenden Leistungsnachweises im Kurs "Statistik 2" gegeben sind bzw. ob ihr ausnahmsweise und entgegen der Regelung in § 14 der Studien- und Prüfungsordnung eine weitere (zweite) Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist.

2.3 Gemäss Art. 23 der Studien- und Prüfungsordnung muss, wer einen Leistungsnachweis versäumt, dies unverzüglich nach Kenntnis dem Bachelorsekretariat melden "inkl. Nennung des Hinderungsgrunds" (Satz 1). Wird ein Leistungsnachweis nach Antritt abgebrochen, so gelten Art. 29 und Art. 30 der Studien- und Prüfungsordnung "sinngemäss", wonach zur Nachprüfung zugelassen wird, wer (namentlich) infolge ärztlich belegter Krankheit die Präsenzordnung nicht einzuhalten vermochte und beim Bachelorsekretariat ein entsprechendes Gesuch stellt (Art. 23 Satz 5 der Studien- und Prüfungsordnung). Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich dagegen nach Art. 23 Satz 4 der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigen.

Diese Regelung entspricht dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, schnellstmöglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben (zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 [in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägung]).

Zu gewähren ist die Möglichkeit einer nachträglichen Annullierung eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Nachprüfung allerdings dann, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – so etwa, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (zum Ganzen BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 23. August 2017, VB.2017.00022, E. 6.1 mit Hinweisen [nicht publiziert]).

2.4 Im vorliegenden Fall geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit der ordentlichen Abgabe der streitgegenständlichen Prüfung "für prüfungsfähig erklärt" habe und ihre medizinischen Probleme vor Prüfungsbeginn oder während der Prüfung hätte geltend machen müssen. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ebenfalls vor, es unterlassen zu haben, rechtzeitig "ein Annullierungsgesuch zu stellen".

Dem lässt sich nicht folgen: Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, bestand für sie vor der Prüfung vom 16. Juli 2020 kein Anlass, ihre gesundheitlichen Probleme bei der Studiengangleitung zu melden bzw. im Sinn von Art. 23 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung auf ihre Prüfungsanmeldung zurückzukommen. Wie die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren glaubwürdig darlegte und sich in den von ihr eingereichten Arztzeugnissen bestätigt findet, schränken sie ihre psychischen Leiden aktuell im Alltag nicht mehr (wesentlich) ein und ist sie grundsätzlich seit Februar 2019 wieder voll arbeitsfähig. War die Beschwerdeführerin insofern im November 2017 noch gezwungen gewesen, ihr Studium krankheitsbedingt für drei Semester zu unterbrechen, sind die Symptome ihrer depressiven Episode – ihrer Ärztin zufolge – seit der Wiederaufnahme des Studiums im Herbst 2019 in den Hintergrund getreten und hat sie seither viel seltener Panikattacken erlitten, sodass sie im Herbst/Winter 2019 auch sämtliche (neun) Leistungsnachweise erfolgreich erbringen konnte.

2.5 Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht vorhersehen, dass sie während der Onlineprüfung vom 16. Juli 2020 an der Leistungserbringung verhindert bzw. behindert sein werde. Sie schildert vielmehr glaubhaft, erst nach Durchsicht der digital bereitgestellten Prüfungsunterlagen eine Panikattacke erlitten zu haben, weil die Dateien nicht vollständig gewesen seien bzw. sich die Anhänge mit den zu analysierenden Statistiken nicht hätten herunterladen lassen (zum geforderten Beweismass BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 4.4.2 f. mit Hinweisen).

So geht aus den von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebrachten Unterlagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin um 11:52 Uhr, eine knappe Stunde nach Prüfungsbeginn, an die "permanente online Prüfungs-Taskforce" wandte und dort meldete, dass sie keine Daten herunterladen könne. Um 11.53 Uhr antwortete ihr ein Mitglied des Taskforce-Teams und schickte ihr einen Link mit den entsprechenden Daten. Um 11.54 Uhr bestätigte die Beschwerdeführerin die Zustellung. Ungeachtet dessen, ob die nachgereichten Prüfungsunterlagen vollständig waren oder – wie die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend macht – immer noch Lücken bzw. Fehler aufwiesen, erscheint nachvollziehbar, dass die unerwartete Panne bei der Beschwerdeführerin mit ihrer Prädisposition als Trigger für eine Panikattacke wirkte und ihre Prüfungsfähigkeit massgeblich einschränkte.

Bereits für eine gesunde Prüfungskandidatin bzw. einen gesunden Prüfungskandidaten dürfte das Fehlen von Prüfungsunterlagen (zusätzlichen) Stress bedeuten. Dies gilt erst recht, wenn man die besonderen Umstände der streitgegenständlichen Prüfung vom 16. Juli 2020 mitberücksichtigt, war selbige doch aufgrund der Corona-Pandemie von zu Hause aus am PC zu absolvieren. Stress aber ist ein typischer Auslöser für eine Panikattacke. Hierbei handelt es sich um einen plötzlich auftretenden Angstanfall mit den körperlichen Ausdrucksformen der Angst "[Herzrasen, unregelmäßiger Herzschlag, Schwitzen, Zittern, Beben, Mundtrockenheit, Atemnot, Erstickungsgefühl, Enge im Hals, Schmerzen, Druck oder Enge in der Brust, Übelkeit oder Bauchbeschwerden, Schwindel-, Unsicherheit-, Ohnmachts- oder Benommenheitsgefühle, Gefühl, dass Dinge unwirklich sind oder dass man selbst 'nicht richtig da' ist, Hitzewallungen oder Kälteschauer, Taubheits- oder Kribbelgefühle]" sowie Angst, die Kontrolle zu verlieren, wahnsinnig oder ohnmächtig zu werden und Angst zu sterben (so Borwin Bandelow et al. [Hrsg.], S3-Leitlinie, Behandlung von Angststörungen, publiziert bei AWMF online, Stand: 15. April 2014, Kurzfassung, S. 14). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Zustellung der fehlenden Dateien einfach wieder in den normalen "Prüfungsmodus" umstellen und die Prüfung normal fortsetzen konnte. Sie bringt denn auch vor, ein – stark beruhigendes – Medikament eingenommen zu haben, was bei akuten Panikattacken ärztlich empfohlen wird (vgl. Bandelow, S. 19).

2.6 Dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Auftreten der Panikattacke nicht bei der (online bereitstehenden) Prüfungsaufsicht meldete, sondern stattdessen die Prüfung ordnungsgemäss beendete, ist sodann unbestritten. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann ihr allerdings auch dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung doch schon in normalen Prüfungssituationen aufgrund des vorherrschenden Drucks in der Regel genügen, wenn ein während der Prüfung eingetretener Hinderungsgrund erst nach deren Beendigung gemeldet wurde, sobald dies der betroffenen Prüfungskandidatin bzw. dem betroffenen Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte (vgl. zum Ganzen BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 mit Hinweis und E. 7.3 f. [in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägungen]), und lagen bei der Beschwerdeführerin mehrere besondere Umstände vor, welche den Prüfungsdruck zusätzlich erhöhten. Nicht nur erlitt sie bald nach Beginn der Prüfung eine Panikattacke und musste ein Medikament mit sedierender Wirkung einnehmen, ihr stand auch keine Ansprechperson vor Ort zur Verfügung, welcher sie ihren psychischen Zustand hätte schildern können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung um eine Wiederholungsprüfung handelte und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein dürfte, dass sie keine weitere Repetitionsmöglichkeit mehr hat.

Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin – wie sie insgesamt glaubhaft darlegt – aufgrund ihrer psychischen Verfassung ein rationales Handeln und damit ein rechtzeitiger Prüfungsabbruch bzw. die Meldung des eingetretenen Hinderungsgrunds noch während laufender Prüfung nicht zumutbar (vgl. auch BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 4.6.1.3 mit Hinweisen).

2.7 Unmittelbar nach Abgabe der Prüfung (um 13:41 Uhr), als der Druck nachgelassen hatte, kontaktierte die Beschwerdeführerin dann – wie die von ihr eingereichte Anrufliste teilweise belegt und die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet – entsprechend Art. 23 Satz 5 der Studien- und Prüfungsordnung telefonisch das Studiensekretariat, Administration Bachelor, der HWZ und informierte eine Sekretariatsmitarbeiterin über ihre gesundheitlichen Probleme während der Prüfung im Kurs "Statistik 2". Die erreichte Mitarbeiterin soll der Beschwerdeführerin daraufhin versichert haben, dass sie die Schilderung ihrer Panikattacke an die Studiengangleitung weiterleiten werde und man sich bei ihr melden werde, "ob die Prüfung annulliert werde und sie zur ohnehin geplanten Nachprüfung für Nachzügler zugelassen werde vom 18. Juli 2021". Zwei Wochen später erhielt die Beschwerdeführerin die ungenügende Note mitgeteilt, worauf sie sich umgehend um einen Termin für ein Gespräch bei der Studiengangleitung bemühte. Das Gespräch kam allerdings infolge der Semesterferien erst am 16. August 2020 zustande.

Somit hat die Beschwerdeführerin so rasch als es ihr unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war gehandelt. Dass sie sich auf das Telefongespräch vom 16. Juli 2020 hin nicht nochmals beim Studiensekretariat gemeldet oder etwa – wie ihr die Beschwerdegegnerin vorwirft – von sich aus ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat, erscheint insofern nachvollziehbar, als lediglich zwei Wochen zwischen dem Telefonat und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses lagen und der Studiengangleitung die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bestens bekannt waren. So hatte Letztere den damals noch nicht lange zurückliegenden zweijährigen Studienunterbruch begründen müssen (Art. 12 Studien- und Prüfungsordnung) und zudem – eigenen unbestritten gebliebenen Angaben zufolge – ihr "Handicap und den Umgang damit" bei der Wiederaufnahme des Studiums im Herbst 2019 explizit mit der Studiengangleitung besprochen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, äussert sich die Studien- und Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin ausserdem nicht explizit dazu, wie eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat vorzugehen hat, wenn er nach einer ordnungsgemäss beendeten Prüfung (dennoch) einen Hinderungsgrund geltend machen möchte. Die insoweit unklare Prüfungsregelung kann der Beschwerdeführerin dabei nicht zum Nachteil gereichen.

2.8 Zusammenfassend ist damit zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin durch eine plötzlich aufgetretene Panikattacke während der Prüfung im Kurs "Statistik 2" unter erheblichen psychischen Druck geraten ist, woraus sich eine Prüfungsunfähigkeit ergab. Dass sie diesen Umstand nicht bereits während der betreffenden Prüfung, sondern erst unmittelbar danach meldete, ohne ein ärztliches Zeugnis einzureichen oder ausdrücklich ein Annullationsgesuch zu stellen, kann ihr angesichts der besonderen Umstände nicht vorgeworfen werden.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Beschwerdeführerin so bald als möglich erneut zur Prüfung im Kurs "Statistik 2" zuzulassen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 lit. a teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2020, der Einsprache- sowie der Rekursentscheid vom 23. September bzw. 8. Dezember 2020 und Dispositiv-Ziff. I im Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. April 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist die Gelegenheit einzuräumen, die Prüfung im Kurs "Statistik 2" zu wiederholen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Beschluss der Hochschulrekurskommission vom 15. April 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese hat der Beschwerdeführerin zudem die geleistete Einsprache- und die Rekursgebühr zurückzuerstatten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'145.---    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …