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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00360
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
einer Modulprüfung und Ausschluss aus dem Studium,
hat sich ergeben:
I.
A, Studierende des Studiengangs Bachelor of Science ZFH
in Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), absolvierte
am 16. Juli 2020 von zu Hause aus die online durchgeführte
Wiederholungsprüfung im Kurs "Statistik 2". Mit E-Mail vom 30. Juli
2020 informierte man sie darüber, in der betreffenden Prüfung eine ungenügende
Note (gerundet 2,5) erzielt zu haben.
Am 10. September 2020 teilte die Leiterin des
Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie A daraufhin mit, dass
sie angesichts dieses Prüfungsresultats "die Anforderungen für einen
erfolgreichen Studienabschluss nicht erfüllt" und die Prüfungskommission
daher an ihrer Sitzung vom 7. September 2020 ihren Studienausschluss
beschlossen habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der HWZ mit
Verfügung vom 23. September 2020 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der HWZ
am 8. Dezember 2020 mit dem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten
internen Rekurs.
II.
Dagegen rekurrierte A am 4. Januar 2021 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. April
2021 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Ersterer in Dispositiv-Ziff. III
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 585.- auferlegte.
III.
A liess am 17. Mai 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Exmatrikulationsentscheid der HWZ vom 7. September 2020 aufzuheben und
diese zu verpflichten, ihr "zeitnah die Möglichkeit zu geben, die Prüfung
Statistik 2 aus dem 5. Studiensemester nochmals zu absolvieren".
Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen beantragte am 2. Juni
2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die HWZ schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In ihren weiteren
Stellungnahmen vom 25. Juni 2021 bzw. vom 12. Juli 2021 hielten A und
die HWZ an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über
(letztinstanzliche) Anordnungen nichtstaatlicher Schulen aus dem
Fachhochschulbereich über das Ergebnis von Prüfungen nach § 36 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
(LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation
und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998 (LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher
Fachhochschule (ZFH) ist und das Ergebnis einer Prüfung im Streit steht, ist
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten. Fraglich erscheint einzig, ob – wie die
Beschwerdegegnerin einwendet – die vor Verwaltungsgericht (teilweise) neu
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Umfangs "der Leistungsstörung in der Prüfungsorganisation" und der
Prüfungsbewertung als solcher nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst seien (vgl.
dazu Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 36 in
Verbindung mit § 20a N. 17 ff.). Wie sich indes sogleich zeigt, dringt
die Beschwerdeführerin mit einem Argument bzw. ihrem Hauptargument durch, auf
das sie sich bereits in den vorangegangenen Verfahren gestützt hatte, weshalb
die Frage offenbleiben kann.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin begründet den Anfang September 2020 beschlossenen
Studienausschluss der Beschwerdeführerin einzig damit, dass diese die
"Anforderungen zu einer erfolgreichen Bachelor-Diplomierung" nicht
"bestanden" habe, und nennt keine Bestimmung, auf welche sie ihren
Entscheid stützt.
Unbestritten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin im
Juli 2020, im 5. Semester ihres Bachelorstudiums, eine ungenügende Note
(insbesondere) im Kurs "Statistik 2" bzw. genauer "Statistik:
Von der Vergangenheit zur Zukunft" erzielt und diesen damit zum
wiederholten Mal nicht bestanden hatte. Selbst wenn die betreffende Note
nämlich, was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht – unter Hinweis auf
eine angeblich nachträglich allen Prüflingen gewährte Notenanhebung – (neu)
sinngemäss geltend macht, "um einen Wert von 0,8" anzuheben wäre,
resultierte (gerundet) bloss die Note 3,5 (Art. 33 der Studien- und
Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge vom 15. Juli 2019). Die ungenügende
Note im Kurs "Statistik 2" wiederum zieht – ungeachtet dessen, ob es
sich dabei um eine 2,5 oder eine 3,5 handelt – das Nichtbestehen des
Pflichtmoduls "Daten, Zahlen und Informationen als Wissensgrundlage"
nach sich, da der Kurs "Statistik 2" Teil dieses Moduls bildet und
die Beschwerdeführerin in den beiden weiteren Kursen, welche zur Ermittlung der
Modulnote herangezogen werden, jeweils nur die Note 4 erzielt hatte. Das
Nichtbestehen des Moduls ist sodann definitiv, weil die Beschwerdeführerin die
zulässige Anzahl an Möglichkeiten zur Repetition des Kurses "Statistik
2" bereits ausgeschöpft hat (vgl. zum Ganzen Art. 14, 15, 18, 34 und Art. 42
in Verbindung mit dem Anhang I der Studien- und Prüfungsordnung).
Mit dem – mangels weiterer
Repetitionsmöglichkeiten – definitiven Nichtbestehen eines Pflichtmoduls des
Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie, das heisst eines
Moduls, welches von allen Studierenden des Studiengangs im Lauf des Studiums
belegt werden muss, können die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss des
betreffenden Studiums im Sinn des Art. 42 der Studien- und Prüfungsordnung
nicht mehr erfüllt werden, sodass ein Ausschluss davon als logische Folge
erscheint (so auch explizit Art. 19 der Studien- und Prüfungsordnung). Insofern
ist der Studienausschluss der Beschwerdeführerin daher nicht zu beanstanden.
2.2 Dem tritt auch die
Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie macht allerdings (unter anderem) geltend,
während der Prüfung aufgrund der mangelhaften Prüfungsorganisation eine
Panikattacke erlitten zu haben und in der Folge "prüfungsunfähig"
gewesen zu sein.
Zum Beleg ihrer Ausführungen reicht sie insbesondere eine
Logfile-Statistik zu ihren (digitalen) Aktivitäten während der Prüfung vom 16. Juli
2020 ins Recht sowie eine Anrufliste vom fraglichen Tag und zwei vom 7. September
2020 bzw. 10. Mai 2021 datierende Berichte einer Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie. Letztgenannten Berichten lässt sich dabei entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin seit Mai 2018 wegen einer mittelgradigen depressiven
Episode und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist. Die Behandlung finde – so
der jüngere Bericht konkret – aktuell einmal wöchentlich statt, wobei sich der
Zustand der Beschwerdeführerin soweit stabilisiert habe, dass ihre
Grundmedikation habe reduziert werden können. Panikattacken etwa kämen
"seit mehr als einem Jahr viel seltener" vor, in der Regel in emotional
angespannten, unerwarteten und angstbesetzten Stresssituationen. Falls sie
aufträten, seien sie aber leider in ihrer Heftigkeit nach wie vor sehr stark
ausgeprägt und gingen mit einer verzögerten Wahrnehmung und Einschätzung der
Situation einher, wie auch mit einer Reihe von kognitiven Störungen. Die
beschriebenen Symptome seien "bei der Prüfung im Sommer 2020" so
heftig gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Notfallmedikament das
Benzodiazepin Temesta eingenommen habe. Aufgrund der bekannten Nebenwirkungen
dieses Medikaments "wie Sedation, Müdigkeit, Erschöpfung und
Schwindel" sei die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen, die Prüfung normal
fortzusetzen.
Fraglich und im Folgenden zu
prüfen ist daher, ob aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine
Annullierung des ungenügenden Leistungsnachweises im Kurs "Statistik
2" gegeben sind bzw. ob ihr ausnahmsweise und entgegen der Regelung in § 14
der Studien- und Prüfungsordnung eine weitere
(zweite) Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist.
2.3 Gemäss Art. 23
der Studien- und Prüfungsordnung muss, wer einen Leistungsnachweis versäumt,
dies unverzüglich nach Kenntnis dem Bachelorsekretariat melden "inkl.
Nennung des Hinderungsgrunds" (Satz 1). Wird ein Leistungsnachweis
nach Antritt abgebrochen, so gelten Art. 29 und Art. 30 der Studien-
und Prüfungsordnung "sinngemäss", wonach zur Nachprüfung zugelassen
wird, wer (namentlich) infolge ärztlich belegter Krankheit die Präsenzordnung
nicht einzuhalten vermochte und beim Bachelorsekretariat ein entsprechendes
Gesuch stellt (Art. 23 Satz 5 der Studien- und Prüfungsordnung). Wer
einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich dagegen nach Art. 23 Satz 4
der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachträglich auf bekannte oder
erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigen.
Diese Regelung entspricht dem auch in zahlreichen anderen
Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten
Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, schnellstmöglich
vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung
und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr
beachtlich ist. Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in
Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine Prüfung ablegt und nachträglich –
verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grunds
die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche
Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den
Kandidaten verletzen und widerspräche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben
(zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.1 mit Hinweisen;
ferner BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 [in BGE 147 I 73 nicht
publizierte Erwägung]).
Zu gewähren ist die Möglichkeit einer nachträglichen Annullierung
eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Nachprüfung allerdings dann,
wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den
massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – so
etwa, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation
genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt der
Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die
gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (zum Ganzen
BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 23. August
2017, VB.2017.00022, E. 6.1 mit Hinweisen [nicht publiziert]).
2.4 Im
vorliegenden Fall geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin mit der ordentlichen Abgabe der streitgegenständlichen
Prüfung "für prüfungsfähig erklärt" habe und ihre medizinischen
Probleme vor Prüfungsbeginn oder während der Prüfung hätte geltend machen
müssen. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ebenfalls vor, es
unterlassen zu haben, rechtzeitig "ein Annullierungsgesuch zu
stellen".
Dem lässt sich nicht folgen: Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend vorbringt, bestand für sie vor der Prüfung vom 16. Juli 2020 kein
Anlass, ihre gesundheitlichen Probleme bei der Studiengangleitung zu melden
bzw. im Sinn von Art. 23 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung auf
ihre Prüfungsanmeldung zurückzukommen. Wie die Beschwerdeführerin schon im
Einspracheverfahren glaubwürdig darlegte und sich in den von ihr eingereichten
Arztzeugnissen bestätigt findet, schränken sie ihre psychischen Leiden aktuell
im Alltag nicht mehr (wesentlich) ein und ist sie grundsätzlich seit Februar
2019 wieder voll arbeitsfähig. War die Beschwerdeführerin insofern im November
2017 noch gezwungen gewesen, ihr Studium krankheitsbedingt für drei Semester zu
unterbrechen, sind die Symptome ihrer depressiven Episode – ihrer Ärztin
zufolge – seit der Wiederaufnahme des Studiums im Herbst 2019 in den
Hintergrund getreten und hat sie seither viel seltener Panikattacken erlitten,
sodass sie im Herbst/Winter 2019 auch sämtliche (neun) Leistungsnachweise
erfolgreich erbringen konnte.
2.5 Die
Beschwerdeführerin konnte daher nicht vorhersehen, dass sie während der Onlineprüfung
vom 16. Juli 2020 an der Leistungserbringung verhindert bzw. behindert
sein werde. Sie schildert vielmehr glaubhaft, erst nach Durchsicht der digital
bereitgestellten Prüfungsunterlagen eine Panikattacke erlitten zu haben, weil die
Dateien nicht vollständig gewesen seien bzw. sich die Anhänge mit den zu
analysierenden Statistiken nicht hätten herunterladen lassen (zum geforderten
Beweismass BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 4.4.2 f. mit
Hinweisen).
So geht aus den von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren
eingebrachten Unterlagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin um 11:52 Uhr,
eine knappe Stunde nach Prüfungsbeginn, an die "permanente online
Prüfungs-Taskforce" wandte und dort meldete, dass sie keine Daten
herunterladen könne. Um 11.53 Uhr antwortete ihr ein Mitglied des
Taskforce-Teams und schickte ihr einen Link mit den entsprechenden Daten. Um
11.54 Uhr bestätigte die Beschwerdeführerin die Zustellung. Ungeachtet
dessen, ob die nachgereichten Prüfungsunterlagen vollständig waren oder – wie
die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend macht – immer noch Lücken
bzw. Fehler aufwiesen, erscheint nachvollziehbar, dass die unerwartete Panne
bei der Beschwerdeführerin mit ihrer Prädisposition als Trigger für eine
Panikattacke wirkte und ihre Prüfungsfähigkeit massgeblich einschränkte.
Bereits für eine gesunde Prüfungskandidatin bzw. einen
gesunden Prüfungskandidaten dürfte das Fehlen von Prüfungsunterlagen
(zusätzlichen) Stress bedeuten. Dies gilt erst recht, wenn man die besonderen
Umstände der streitgegenständlichen Prüfung vom 16. Juli 2020
mitberücksichtigt, war selbige doch aufgrund der Corona-Pandemie von zu Hause
aus am PC zu absolvieren. Stress aber ist ein typischer Auslöser für eine
Panikattacke. Hierbei handelt es sich um einen plötzlich auftretenden
Angstanfall mit den körperlichen Ausdrucksformen der Angst "[Herzrasen,
unregelmäßiger Herzschlag, Schwitzen, Zittern, Beben, Mundtrockenheit, Atemnot,
Erstickungsgefühl, Enge im Hals, Schmerzen, Druck oder Enge in der Brust,
Übelkeit oder Bauchbeschwerden, Schwindel-, Unsicherheit-, Ohnmachts- oder
Benommenheitsgefühle, Gefühl, dass Dinge unwirklich sind oder dass man selbst
'nicht richtig da' ist, Hitzewallungen oder Kälteschauer, Taubheits- oder
Kribbelgefühle]" sowie Angst, die Kontrolle zu verlieren, wahnsinnig oder
ohnmächtig zu werden und Angst zu sterben (so Borwin Bandelow et al. [Hrsg.],
S3-Leitlinie, Behandlung von Angststörungen, publiziert bei AWMF online, Stand:
15. April 2014, Kurzfassung, S. 14). Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Zustellung der fehlenden
Dateien einfach wieder in den normalen "Prüfungsmodus" umstellen und
die Prüfung normal fortsetzen konnte. Sie bringt denn auch vor, ein – stark
beruhigendes – Medikament eingenommen zu haben, was bei akuten Panikattacken
ärztlich empfohlen wird (vgl. Bandelow, S. 19).
2.6 Dass sich die
Beschwerdeführerin nach dem Auftreten der Panikattacke nicht bei der (online
bereitstehenden) Prüfungsaufsicht meldete, sondern stattdessen die Prüfung
ordnungsgemäss beendete, ist sodann unbestritten. Entgegen der
Beschwerdegegnerin kann ihr allerdings auch dies nicht zum Vorwurf gemacht
werden, lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung doch schon in normalen
Prüfungssituationen aufgrund des vorherrschenden Drucks in der Regel genügen,
wenn ein während der Prüfung eingetretener Hinderungsgrund erst nach deren
Beendigung gemeldet wurde, sobald dies der betroffenen Prüfungskandidatin bzw.
dem betroffenen Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte (vgl. zum Ganzen
BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 mit Hinweis und E. 7.3 f.
[in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägungen]), und lagen bei der
Beschwerdeführerin mehrere besondere Umstände vor, welche den Prüfungsdruck
zusätzlich erhöhten. Nicht nur erlitt sie bald nach Beginn der Prüfung eine
Panikattacke und musste ein Medikament mit sedierender Wirkung einnehmen, ihr
stand auch keine Ansprechperson vor Ort zur Verfügung, welcher sie ihren
psychischen Zustand hätte schildern können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass
es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung um eine Wiederholungsprüfung handelte
und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein dürfte, dass sie keine weitere
Repetitionsmöglichkeit mehr hat.
Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin – wie
sie insgesamt glaubhaft darlegt – aufgrund ihrer psychischen Verfassung ein
rationales Handeln und damit ein rechtzeitiger Prüfungsabbruch bzw. die Meldung
des eingetretenen Hinderungsgrunds noch während laufender Prüfung nicht
zumutbar (vgl. auch BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 4.6.1.3 mit
Hinweisen).
2.7 Unmittelbar
nach Abgabe der Prüfung (um 13:41 Uhr), als der Druck nachgelassen hatte,
kontaktierte die Beschwerdeführerin dann – wie die von ihr eingereichte
Anrufliste teilweise belegt und die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet –
entsprechend Art. 23 Satz 5 der Studien- und Prüfungsordnung
telefonisch das Studiensekretariat, Administration Bachelor, der HWZ und
informierte eine Sekretariatsmitarbeiterin über ihre gesundheitlichen Probleme
während der Prüfung im Kurs "Statistik 2". Die erreichte
Mitarbeiterin soll der Beschwerdeführerin daraufhin versichert haben, dass sie
die Schilderung ihrer Panikattacke an die Studiengangleitung weiterleiten werde
und man sich bei ihr melden werde, "ob die Prüfung annulliert werde und
sie zur ohnehin geplanten Nachprüfung für Nachzügler zugelassen werde vom 18. Juli
2021". Zwei Wochen später erhielt die Beschwerdeführerin die ungenügende
Note mitgeteilt, worauf sie sich umgehend um einen Termin für ein Gespräch bei der
Studiengangleitung bemühte. Das Gespräch kam allerdings infolge der
Semesterferien erst am 16. August 2020 zustande.
Somit hat die Beschwerdeführerin so rasch als es ihr unter
den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war gehandelt. Dass sie sich auf
das Telefongespräch vom 16. Juli 2020 hin nicht nochmals beim
Studiensekretariat gemeldet oder etwa – wie ihr die Beschwerdegegnerin vorwirft
– von sich aus ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat, erscheint insofern
nachvollziehbar, als lediglich zwei Wochen zwischen dem Telefonat und der
Mitteilung des Prüfungsergebnisses lagen und der Studiengangleitung die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bestens bekannt waren. So
hatte Letztere den damals noch nicht lange zurückliegenden zweijährigen
Studienunterbruch begründen müssen (Art. 12 Studien- und Prüfungsordnung)
und zudem – eigenen unbestritten gebliebenen Angaben zufolge – ihr
"Handicap und den Umgang damit" bei der Wiederaufnahme des Studiums
im Herbst 2019 explizit mit der Studiengangleitung besprochen. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, äussert sich die Studien- und
Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin ausserdem nicht explizit dazu, wie eine
Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat vorzugehen hat, wenn er nach einer
ordnungsgemäss beendeten Prüfung (dennoch) einen Hinderungsgrund geltend machen
möchte. Die insoweit unklare Prüfungsregelung kann der Beschwerdeführerin dabei
nicht zum Nachteil gereichen.
2.8 Zusammenfassend
ist damit zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin durch eine plötzlich
aufgetretene Panikattacke während der Prüfung im Kurs "Statistik 2"
unter erheblichen psychischen Druck geraten ist, woraus sich eine
Prüfungsunfähigkeit ergab. Dass sie diesen Umstand nicht bereits während der
betreffenden Prüfung, sondern erst unmittelbar danach meldete, ohne ein
ärztliches Zeugnis einzureichen oder ausdrücklich ein Annullationsgesuch zu
stellen, kann ihr angesichts der besonderen Umstände nicht vorgeworfen werden.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die
Beschwerdeführerin so bald als möglich erneut zur Prüfung im Kurs
"Statistik 2" zuzulassen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 lit. a
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. September
2020, der Einsprache- sowie der Rekursentscheid vom 23. September bzw. 8. Dezember
2020 und Dispositiv-Ziff. I im Beschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 15. April 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin
ist die Gelegenheit einzuräumen, die Prüfung im Kurs "Statistik 2" zu
wiederholen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Beschluss der
Hochschulrekurskommission vom 15. April 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese hat der
Beschwerdeführerin zudem die geleistete Einsprache- und die Rekursgebühr
zurückzuerstatten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.--- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…