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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00364
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Stiftung C,
vertreten durch RA D,
2. Ausschuss Bau und Infrastruktur des
Stadtrates Bülach,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Ausstandsbegehren
(Zwischenentscheid),
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. September 2017 erteilte der
Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach der Stiftung C die
Baubewilligung für eine Wohnüberbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02–03
in Bülach; zugleich wurde die Gesamtverfügung Nr. 06 der Baudirektion
Kanton Zürich vom 31. August 2017 eröffnet.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 stellte der
Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach auf entsprechendes
Feststellungsbegehren der Bauherrschaft fest, dass die Frist der Gültigkeit der
Baubewilligung vom 13. September 2017 samt Gesamtverfügung vom 31. August
2017 im Sinn der Erwägungen noch nicht zu laufen begonnen habe.
II.
Gegen den Beschluss vom 17. Februar 2021 erhob die A AG
(als Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 04)
mit Eingabe vom 26. März 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich, wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte und
verschiedene Feststellungsbegehren stellte. Zugleich stellte sie den
Verfahrensantrag, dass das Gerichtspräsidium der 4. Abteilung des
Baurekursgerichts im "Verfahren G.-Nr. 05" infolge Befangenheit
in den Ausstand zu treten habe.
Mit Zwischenentscheid vom 29. April 2021 wies das
Baurekursgericht das Ausstandsbegehren ab.
III.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 erhob die A AG
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und forderte – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der privaten Beschwerdegegnerin
– es sei Disp.-Ziff. I des Zwischenentscheids des Baurekursgerichts vom 29. April
2021 im Verfahren G.-Nr. 07 aufzuheben und das Gerichtspräsidium der 4. Abteilung
des Baurekursgerichts im "Verfahren G.-Nr. 05" habe infolge
Befangenheit in den Ausstand zu treten.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verzichtete die Stiftung C
auf eine Stellungnahme in der Sache und wies einzig darauf hin, bereits vor der
Vorinstanz keine Anträge in der Sache gestellt zu haben, sodass ihr selbst bei
Gutheissung der Beschwerde keine Kosten und/oder Entschädigungen aufzuerlegen
seien und daher das Rechtsbegehren 2 vornweg abzuweisen sei. Am 3. Juni
2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach liess
sich nicht vernehmen. Auch die A AG liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend
Ausstandsbegehren sind gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Nach § 5a
Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache
persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in den
Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen
zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das
Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr
der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler:
BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15).
Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind
systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn,
weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen
und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 5a N. 26 f.). Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter
durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits
in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und
dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I
326, E. 5.1; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste
Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. Es
fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu
entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander
zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums
bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen.
Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei
seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I
326, E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2 Im
Verfahren G.-Nr. 05 war vor dem Baurekursgericht – zwischen denselben
Parteien wie im vorliegenden Verfahren – die Rechtmässigkeit der Bewilligung
für den Bauplatzinstallationsplan Aushub vom 17. August 2020 durch den
Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach strittig. Da der
Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach einem allfälligen
Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 17. August 2020 die aufschiebende
Wirkung entzogen hatte, befand der Gerichtspräsident der 4. Abteilung auf
Begehren der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. September
2020 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Rahmen
äusserte er sich vorfrageweise zur Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Dabei
beurteilte er die vom Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach in
der angefochtenen Bewilligung vertretene Auffassung, dass die
Stammbaubewilligung im Oktober 2020 zu verwirken drohe, als "haltlos",
von einer zeitlichen Dringlichkeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen
Baufreigabe könne somit "keine Rede sein". Im vorliegenden – auf der 4. Abteilung
des Baurekursgerichts hängigen – Hauptverfahren G.-Nr. 07 stellt die Frage
der Verwirkung der Stammbaubewilligung den Streitgegenstand dar.
Über die Frage des Entzugs oder der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nach § 25 VRG wird in einem summarischen, einfachen
und raschen Verfahren entschieden (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).
Eine solche Anordnung im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung kann bis zur
Zustellung des Entscheids in der Hauptsache von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin, jederzeit angepasst werden (Kiener, Kommentar VRG, § 25 Rz. 42).
Die entsprechende Vorbefassung begründet keine Befangenheit – auch nicht in
einem weiteren Verfahren –, zumal mit prozessualen Anordnungen ein anderer
Zweck verfolgt wird als mit dem Entscheid in der Sache (vgl. BGr, 10. April
2008, 5A_591/2007 E. 3.2; BGE 131 I 113 E. 3.6 mit Verweis auf den
nicht publizierten Entscheid BGr, 15. Dezember 1997, 4C.514/1996; Johannes
Reich, Basler Kommentar Bundesverfassung, Art. 30 N. 27 1. Spiegelstrich;
Regina Kiener in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas (Hrsg.),
Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 47 Rz. 25).
Wegen dieses beschränkten Zwecks der Beurteilung der
Rechtsfrage und des unpräjudiziellen Charakters des Entscheids (vgl. BGE 131 I
113 E. 3.7.3) erscheint der Ausgang des vorliegenden Verfahrens
grundsätzlich noch offen und ist nicht von einem Anschein der Befangenheit
auszugehen. Auch wenn der Gerichtspräsident eine Rechtsauffassung, mit der er
im summarischen Verfahren vorfrageweise konfrontiert war, als haltlos
bezeichnete, ergeben sich daraus noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er sich bei der Beurteilung des Prozessantrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst bereits in
einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und
Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr
offen erscheint (vgl. a. a. O.).
2.3 Die
Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
3.2 Hinsichtlich
der Rechtsmittelbelehrung bleibt anzumerken, dass mit dem vorliegenden
Zwischenentscheid über die Ausstandspflicht im Rekursverfahren entschieden wird,
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG in Verbindung mit Art. 92 BGG zulässig ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …