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Geschäftsnummer: VB.2021.00364  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.07.2023 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausstandsbegehren (Zwischenentscheid)


Mehrfachbefassung im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen. Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (E. 2.1). Wegen dieses beschränkten Zwecks der Beurteilung der Rechtsfrage und des unpräjudiziellen Charakters des Entscheids erscheint der Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich noch offen und ist nicht von einem Anschein der Befangenheit auszugehen. Auch wenn der Gerichtspräsident eine Rechtsauffassung, mit der er im summarischen Verfahren vorfrageweise konfrontiert war, als haltlos bezeichnete, ergeben sich daraus noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei der Beurteilung des Prozessantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (E. 2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
AUSSTAND
AUSSTANDSPFLICHT
SUMMARISCHES VERFAHREN
VORBEFASSUNG
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 5a VRG
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00364

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 16. September 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    Stiftung C,

vertreten durch RA D,

 

2.    Ausschuss Bau und Infrastruktur des
Stadtrates Bülach,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Ausstandsbegehren (Zwischenentscheid),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 13. September 2017 erteilte der Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach der Stiftung C die Baubewilligung für eine Wohnüberbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02–03 in Bülach; zugleich wurde die Gesamtverfügung Nr. 06 der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. August 2017 eröffnet.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 stellte der Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach auf entsprechendes Feststellungsbegehren der Bauherrschaft fest, dass die Frist der Gültigkeit der Baubewilligung vom 13. September 2017 samt Gesamtverfügung vom 31. August 2017 im Sinn der Erwägungen noch nicht zu laufen begonnen habe.

II.  

Gegen den Beschluss vom 17. Februar 2021 erhob die A AG (als Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 04) mit Eingabe vom 26. März 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte und verschiedene Feststellungsbegehren stellte. Zugleich stellte sie den Verfahrensantrag, dass das Gerichtspräsidium der 4. Abteilung des Baurekursgerichts im "Verfahren G.-Nr. 05" infolge Befangenheit in den Ausstand zu treten habe.

Mit Zwischenentscheid vom 29. April 2021 wies das Baurekursgericht das Ausstandsbegehren ab.

III.  

Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 erhob die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und forderte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der privaten Beschwerdegegnerin – es sei Disp.-Ziff. I des Zwischenentscheids des Baurekursgerichts vom 29. April 2021 im Verfahren G.-Nr. 07 aufzuheben und das Gerichtspräsidium der 4. Abteilung des Baurekursgerichts im "Verfahren G.-Nr. 05" habe infolge Befangenheit in den Ausstand zu treten.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verzichtete die Stiftung C auf eine Stellungnahme in der Sache und wies einzig darauf hin, bereits vor der Vorinstanz keine Anträge in der Sache gestellt zu haben, sodass ihr selbst bei Gutheissung der Beschwerde keine Kosten und/oder Entschädigungen aufzuerlegen seien und daher das Rechtsbegehren 2 vornweg abzuweisen sei. Am 3. Juni 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach liess sich nicht vernehmen. Auch die A AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend Ausstandsbegehren sind gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler: BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15).

Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 26 f.). Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326, E. 5.1; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. Es fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326, E. 5.1 mit Hinweisen).

2.2 Im Verfahren G.-Nr. 05 war vor dem Baurekursgericht – zwischen denselben Parteien wie im vorliegenden Verfahren – die Rechtmässigkeit der Bewilligung für den Bauplatzinstallationsplan Aushub vom 17. August 2020 durch den Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach strittig. Da der Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 17. August 2020 die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, befand der Gerichtspräsident der 4. Abteilung auf Begehren der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. September 2020 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Rahmen äusserte er sich vorfrageweise zur Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Dabei beurteilte er die vom Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach in der angefochtenen Bewilligung vertretene Auffassung, dass die Stammbaubewilligung im Oktober 2020 zu verwirken drohe, als "haltlos", von einer zeitlichen Dringlichkeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Baufreigabe könne somit "keine Rede sein". Im vorliegenden – auf der 4. Abteilung des Baurekursgerichts hängigen – Hauptverfahren G.-Nr. 07 stellt die Frage der Verwirkung der Stammbaubewilligung den Streitgegenstand dar.

Über die Frage des Entzugs oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 25 VRG wird in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren entschieden (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35). Eine solche Anordnung im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung kann bis zur Zustellung des Entscheids in der Hauptsache von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, jederzeit angepasst werden (Kiener, Kommentar VRG, § 25 Rz. 42). Die entsprechende Vorbefassung begründet keine Befangenheit – auch nicht in einem weiteren Verfahren –, zumal mit prozessualen Anordnungen ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Entscheid in der Sache (vgl. BGr, 10. April 2008, 5A_591/2007 E. 3.2; BGE 131 I 113 E. 3.6 mit Verweis auf den nicht publizierten Entscheid BGr, 15. Dezember 1997, 4C.514/1996; Johannes Reich, Basler Kommentar Bundesverfassung, Art. 30 N. 27 1. Spiegelstrich; Regina Kiener in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 47 Rz. 25).

Wegen dieses beschränkten Zwecks der Beurteilung der Rechtsfrage und des unpräjudiziellen Charakters des Entscheids (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3) erscheint der Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich noch offen und ist nicht von einem Anschein der Befangenheit auszugehen. Auch wenn der Gerichtspräsident eine Rechtsauffassung, mit der er im summarischen Verfahren vorfrageweise konfrontiert war, als haltlos bezeichnete, ergeben sich daraus noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei der Beurteilung des Prozessantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. a. a. O.).

2.3 Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung bleibt anzumerken, dass mit dem vorliegenden Zwischenentscheid über die Ausstandspflicht im Rekursverfahren entschieden wird, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 92 BGG zulässig ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 2'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …