{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00364_2021-09-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221609&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b08d6b9766331f903aa65e8e0b03e666"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00364"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00364"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.09.2021  VB.2021.00364"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren (Zwischenentscheid) | Mehrfachbefassung im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begr\u00fcnden in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umst\u00e4nde w\u00fcrden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen. Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an fr\u00fcheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (E. 2.1). Wegen dieses beschr\u00e4nkten Zwecks der Beurteilung der Rechtsfrage und des unpr\u00e4judiziellen Charakters des Entscheids erscheint der Ausgang des vorliegenden Verfahrens grunds\u00e4tzlich noch offen und ist nicht von einem Anschein der Befangenheit auszugehen. Auch wenn der Gerichtspr\u00e4sident eine Rechtsauffassung, mit der er im summarischen Verfahren vorfrageweise konfrontiert war, als haltlos bezeichnete, ergeben sich daraus noch keine gen\u00fcgend konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er sich bei der Beurteilung des Prozessantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zug\u00e4nglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (E. 2.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:16:59", "Checksum": "9f7ae8507639d2804c56598461484f87"}