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VB.2021.00369
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. November 2020 auf unbestimmte Zeit ab sofort, mindestens jedoch für einen Monat, den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. II. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises. Mit Entscheid vom 21. April 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A mit Schreiben vom 17. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises. Am 28. Mai 2021 teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Am 1. Juli 2021 liess sich A nochmals vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung. 2. 2.1 Gemäss Rapport der Stadtpolizei X vom 20. Juli 2020 fuhr der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020, ca. 15.45 Uhr, seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 in Missachtung des auf Höhe B-Weg 02 signalisierten allgemeinen Fahrverbots in den Verbindungsweg zum C-Weg ein, wo er auf Höhe B-Weg 03 mit einem Gartentor kollidierte, darauf rückwärts fuhr, einen Gartenzaun touchierte, wo er schliesslich, da er sein Fahrzeugzeug nicht mehr selbständig aus der misslichen Lage manövrieren konnte, aus diesem ausstieg. Die von einer Drittperson hinzugerufene Polizei sah sich angesichts der angetroffenen Unfallsituation sowie des wahrgenommenen starken Zitterns und der damit einhergehenden eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers veranlasst, eine Überprüfung der Fahreignung zu empfehlen. Gestützt auf diesen Sachverhalt verpflichtete die Beschwerdegegnerin am 24. August 2020 den Beschwerdeführer, sich einer Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu stellen. 2.2 Der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzog sich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020. Dabei fielen dem begutachtenden Arzt gemäss Bericht vom 6. November 2020 eine motorische Verlangsamung, leichte Gleichgewichtsstörungen sowie ein ausgeprägtes Zittern der Hände auf, woraus eine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit resultiere. Die Kurztests zur Beurteilung der Hirnleistungsfunktionen hätten kognitive Defizite offenbart. Erschwerend wirke, dass der Beschwerdeführer die körperlichen und kognitiven Defizite nicht wahrnehme und auch in Bezug auf das die verkehrsmedizinische Untersuchung auslösende Ereignis (oben E. 2.1) kaum ein Einsehen zeige. Darüber hinaus nähme der Beschwerdeführer verkehrsmedizinisch relevante Präparate (das Schlafmittel Zolpidem und einen Stimmungsaufheller mit dem Wirkstoff Trazodon) ein, was ebenso zu einem erhöhten Risiko für Verkehrszwischenfälle führe. Zusammenfassend müsse die Fahreignung aus verkehrsmedizinscher Sicht verneint werden, da eine erhöhte Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer während des Lenkens eines Fahrzeugs aufgrund von verminderten Leistungsreserven respektive körperlicher Schwächen wieder ein Fehlverhalten im Strassenverkehr zeige. Auf Grundlage dieser verkehrsmedizinischen Untersuchung entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 30. November 2020 gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und ordnete zugleich aufgrund der als mittelschwer qualifizierten Verkehrsregelverletzung eine Sperrfrist von einem Monat an (Art. 16d Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG). 3. 3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). 3.2 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert einerseits, dass das verkehrsmedizinische Gutachten mangelhaft sei. Dem ist nicht zu folgen. Das verkehrsmedizinische Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers mit anerkannten Testmethoden (unter anderem dem Trail-Making-Test, dessen Teil B nach vielen Fehlern abgebrochen werden musste) und umfasst einen pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungsbericht, welcher die verkehrsmedizinisch relevanten Präparate Trazodon und Zolpidem nachweist. Die Ergebnisse und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer körperliche und kognitive Einschränkungen bestehen, welche die Fahreignung ausschliessen, überzeugen. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen. 4.2 Weiter erachtet der Beschwerdeführer den Bericht der Polizei als fehlerhaft, wodurch die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung wegfalle. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die gestützt auf Art. 15d SVG angeordnete Fahreignungsuntersuchung moniert, fällt Folgendes in Betracht: Im Polizeirapport ist die am 16. Juni 2020 angetroffene Unfallsituation detailliert und nachvollziehbar beschrieben und sind die Schäden am Gartenzaun sowie am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers fotografisch dokumentiert. Dass diese Umstände bei der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers weckten und sie gestützt auf Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anordnete, ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |