|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00371
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, eine 1997 geborene russische Staatsangehörige, verheiratete sich am 22. Januar 2019 in Russland mit dem russischen Staatsbürger C. Dieser reiste am 28. Februar 2019 zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. A reiste am 11. Juni 2019 ebenfalls in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt wurde. Die Ehegatten leben seit dem 2. August 2020 getrennt voneinander und haben die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 widerrief das Migrationsamt die bis 27. Februar 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 5. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Mai 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, durfte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an der von dieser zuvor bekannt gegebenen Adresse auch erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem im Rekursverfahren ausführlich zur drohenden Wegweisung äussern, weshalb eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschwerdegegner geheilt wurde (vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00464, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2020 zudem ausreichend mit der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht nicht verletzt. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Landes- noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, weshalb die Vorinstanzen zu prüfen hatten, ob der Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 17. Juni 2005 [AIG, SR 142.20]) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). 3.2 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Heirat mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürger gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 2. August 2020 getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind. 3.3 Nach Auflösung der Ehe kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten oder der Ehegattin nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.4 Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und von C dauerte in der Schweiz von Juni 2019 bis August 2020 und damit nur rund ein Jahr, weshalb die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt ist. 3.5 3.5.1 Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, für sie als in der Schweiz beruflich und sozial sehr gut integrierte Person wäre eine Rückkehr nach Russland nur schwer zu verkraften. Wegen der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise sei es für sie praktisch unmöglich, in Russland wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Sie sei zudem eine bekennende Unterstützerin der russischen Opposition, welche seitens der Regierung mit allen Mitteln unterdrückt und verfolgt werde. Folglich sei ihre Wiedereingliederung in Russland "klarerweise" gefährdet. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Während ihrer Anwesenheit hat sich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert. Da die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für die Beschwerdeführerin jedoch zurückzog, ist nicht erstellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus gesamtwirtschaftlichen Gründen für die Schweiz von massgeblichem Interesse wäre. Als junge und gesunde Frau, die über eine qualifizierte Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung verfügt, wird sie sich insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder in ihrem Heimatland eingliedern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, als bekennende Unterstützerin der russischen Opposition werde sie in Russland verfolgt, sind zu wenig substanziiert und glaubhaft, um ihre soziale Wiedereingliederung in Russland als gefährdet erscheinen zu lassen. Insgesamt liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AIG in Verbindung mit den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG bzw. in Anerkennung eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern, nicht als rechtsverletzend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |