|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00372
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 lehnte die Sozialbehörde die Kostengutsprache für die zahnärztliche Behandlung von A in der Höhe von Fr. 18'483.95 gemäss Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. C ab. II. Dagegen erhob A am 20. Januar 2021 Rekurs beim Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Mai 2021 ab. III. Hierauf gelangte A am 17. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Kostengutsprache für die Zahnbehandlung. Der Bezirksrat Bülach verwies am 9. Juni 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch die Sozialbehörde B verzichtete am 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). 2.2 Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören namentlich: Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.5). Von der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) sind Behandlungsempfehlungen im Bereich Sozialhilfe erlassen worden, welche diese Kriterien konkretisieren sollen (https://kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlung). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, für ihn käme nur eine feste Zahnprothese als Lösung infrage. Er leide an einer Zahnprothesenunverträglichkeit. Vor 20 Jahren hätte er schon einmal Teilprothesen gehabt, durch welche er Entzündungen und andere gesundheitliche Probleme hatte. Dr. med. dent. D, dessen Kostenvoranschlag genehmigt wurde, hätte ihn nicht richtig untersucht und keine genügenden Abklärungen vorgenommen. Sodann sei er auch bloss angefragt worden, um eine Zweitmeinung einzuholen, nicht für einen Kostenvoranschlag. 2.4 Die genehmigte subsidiäre Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung durch Dr. med. dent. D ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu beurteilen ist lediglich, ob die Verweigerung der subsidiären Kostengutsprache für die Behandlung durch Dr. med. dent. C durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig war. Gemäss Gesuch um Kostenübernahme von C soll beim Oberkiefer des Beschwerdeführers ein Implantat eingesetzt werden. Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Vertrauensarzt Dr. med. dent. E hielt dazu fest, dass die geplante Behandlung durch C nicht den Empfehlungen der VKZS entsprechen würde. Die Kosten seien nicht ganzheitlich erfasst, sodass mit Gesamtkosten von über Fr. 30'000.- gerechnet werden müsse. Die Prothesenunverträglichkeit sei nicht belegt und auch gemäss Behandlungsplan von C müsse mindestens ein halbes, wenn nicht sogar ein ganzes Jahr eine Prothese getragen werden. Aufgrund der fortgeschrittenen Parodontitis sei auch die Prognose für Implantate nicht die Beste und nur kurzfristig eine Lösung, die in keinem Verhältnis mit den Kosten stehe. Es sei ausgeschlossen, im Rahmen der Sozialmedizin eine Kostengutsprache für eine festsitzende Lösung – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – zu empfehlen. Auch der Behandlungsplan von D sah sodann die Herstellung einer Totalprothese als beste Lösung vor. Von der Psychiaterin des Beschwerdeführers Dr. med. F wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Depression sowie Angst- und Panikstörungen leide. Eine Ursache der schweren Depression seien Verluste. Da die herausnehmbare Prothese tägliche Erinnerungen an den Zahnverlust bis zum Lebensende mit sich bringe, sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen, das psychische Zustandsbild werde dadurch verschlimmert. Eine Festprothese würde diese zusätzlichen Leiden vermindern und wäre eine viel bessere und wirtschaftlichere Lösung. 2.5 Prothesen im Oberkiefer mit Implantatunterstützung sind gemäss VKZS Empfehlung K (vgl. https://kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen) nur im Ausnahmefall bewilligungsfähig. Generell sind festsitzende prothetische Behandlungsmittel grundsätzlich nur im Ausnahmefall, nur bei sehr guter Mundhygiene und Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von normalerweise mehr als 10 Jahren bewilligungsfähig (VKZS Empfehlung G). Die Mundhygiene, der Pflegezustand und die Motivation erweisen sich beim Beschwerdeführer jedoch als schlecht. Aufgrund der Empfehlungen der VKZS käme somit eine Festprothese grundsätzlich nicht infrage. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, welche die Einschätzung des Vertrauensarztes als fehlerhaft erscheinen lassen würden. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen einer Prothesenunverträglichkeit trotzdem eine Festprothese bzw. ein Implantat benötigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entzündungen liegen bereits 20 Jahre zurück und, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, hat sich die Zahnmedizin in dieser Zeit nicht unerheblich verändert, sodass daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch heutzutage auf eine Prothese mit Entzündungen oder weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen reagieren werde. Auch die von der Psychiaterin des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Auch bei einer Festprothese bzw. Implantaten geht der Beschwerdeführer seiner Zähne verlustig, woran er ebenfalls erinnert wird, wenn er in den Spiegel blickt und die Festprothese sieht. Dadurch könnte sich die Depression des Beschwerdeführers gleichfalls verschlimmern. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Psychiaterin vermag nicht überzeugend darzulegen, dass eine Festprothese bzw. Implantate die Depression des Beschwerdeführers in einem solchen Ausmass weniger verschlechtern würde als eine herausnehmbare Prothese. Solches ist auch nicht ersichtlich. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht abgewiesen und ist auch der dies bestätigende Rekursentscheid nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |