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Geschäftsnummer: VB.2021.00377  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Haftentlassung Dublin-Haft (GI210051-L)


Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG zu Recht bejaht (E. 4.1). Die richterliche Überprüfung der angeordneten Dublin-Haft erfolgte innert der geforderten kurzen Frist (E. 4.2.1). Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter prüfen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme, etwa die Eingrenzung, hinreichend wirksam wäre (E. 5.1). Die Unwirksamkeit milderer Massnahmen geht vorliegend aus den Akten nicht hervor, weshalb die Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren ist (E. 5.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
DUBLIN-HAFT
EINREISEVERBOT
HAFTDAUER
MILDERE MASSNAHME
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
96-STUNDEN-FRIST
Rechtsnormen:
Art. 76a Abs. II lit. e AIG
Art. 80a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00377

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Juni 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Haftentlassung Dublin-Haft (GI210051-L),


 

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 7. Mai 2021 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

II.  

Nachdem A mit Eingabe vom 11. Mai 2021 die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2021 die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft antragsgemäss bis zum 23. Juni 2021.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die sofortige Aufhebung der Haft. Am 20. Mai 2021 liess A dem Gericht eine weitere Stellungnahme zukommen, in der er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Mai 2021 sowie am 31. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt Nichteintreten auf die Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr beantragtes Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2021 richte, welches die Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG überprüft habe, der Beschwerdeführer sich nun aber gestützt auf die Verfügung vom 27. Mai 2021 in Dublin-Ausschaffungshaft befinde (siehe unten E. 3), weshalb es ihm am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen würde.

2.2 Dem ist nicht zu folgen. Im Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 7. Mai 2021, sondern gestützt auf jene vom 27. Mai 2021 in Haft. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wäre es doch ansonsten kaum je möglich, rechtzeitig eine zweitinstanzliche Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde gegen die Anordnung von Dublin-Haft vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten EMRK-Verletzungen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr, 1. März 2017, 2C_101/2017, E. 1.2).

3.  

3.1 Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2021 als Fussgänger beim Grenzwachtposten Koblenz vom Grenzwachtkorps GWK verhaftet. Gleichentags verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Ebenso am 5. Januar 2021 belegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer mit einem Einreiseverbot vom 6. Januar 2021 bis 5. Januar 2023. In der Folge verliess er die Schweiz.

3.2 Der Beschwerdeführer reiste am 5. Mai 2021 mit dem Zug von Deutschland her kommend wiederum in die Schweiz ein und wurde ausserhalb des Flughafens Zürich aufgegriffen. Am 7. Mai 2021 versetzte ihn die Beschwerdegegnerin in Dublin-Vorbereitungshaft. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am 7. Mai 2021 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches er am 12. Mai 2021 wieder zurückzog. Am 17. Mai 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Dublin-Haft. Das SEM ersuchte, nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, die deutschen Behörden am 12. Mai 2021 um seine Übernahme. Am 20. Mai 2021 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gut, worauf der Beschwerdeführer gleichentags aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen wurde. Darauf wandelte die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft in Dublin-Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG um.

4.  

4.1 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, da der Beschwerdeführer in Missachtung des bestehenden Einreiseverbots (oben E. 3) am 5. Mai 2021 das Gebiet der Schweiz betrat und nicht sofort weggewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt gegen diesen Haftgrund nichts vor, was ihn infrage stellen würde. Solches ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen; insbesondere gibt es trotz verweigerter Unterschrift unter das Einreiseverbot keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er vom Inhalt Kenntnis erhielt. Angesichts der damit bestehenden erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2) hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG zu Recht bejaht.

4.2 Der Beschwerdeführer erachtet im Weiteren die angeordnete Haft in zeitlicher Hinsicht als rechtswidrig, da die richterliche Prüfung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei (unten E. 4.2.1) und die maximale Haftdauer überschritten sei (unten E. 4.2.2).

4.2.1 Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80 AIG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt (vgl. Art. 80a Abs. 2 und Abs. 3 AIG). Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2).

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft im Sinn von Art. 80 Abs. 3 AIG ging am 14. Mai 2021, 13.30 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses fällte am 17. Mai 2021, 16.30 Uhr, sein Urteil. Damit erging der angefochtene Entscheid rund 75 Stunden nach Eingang des Rechtsmittels und daher innert der geforderten kurzen Frist. Die Rüge des Beschwerdeführers dringt folglich nicht durch.

4.2.2 Soweit die Rüge die maximale Haftdauer betrifft, ist sie ebenso unbegründet. Nach Art. 76a Abs. 3 AIG kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens (lit. a) sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit zur Beurteilung des Asylgesuchs; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zu dessen Antwort oder bis zu seiner stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheids und dessen Eröffnung und (lit. c) sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Mai 2021 in ausländerrechtlicher Haft. Bis zum 27. Mai 2021 war die auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG abgestützte Dublin-Vorbereitungshaft Haftgrund, wodurch die gesetzlich festgesetzte maximale Haftdauer von sieben Wochen respektiert ist. Seither ist der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in Dublin-Ausschaffungshaft, welche bis am 7. Juli 2021 angeordnet wurde und damit ebenso die maximale Dauer respektiert.

5.  

5.1 Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter sodann im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BVArt. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.2). Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a AIG N. 16).

5.2 In der Verfügung vom 7. Mai 2021, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung erwähnt, dass zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Massnahme ersichtlich sei (gleichlautend die Verfügung vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft).

Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2021 hält in dieser Hinsicht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und sich in der Schweiz auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn aufhalten würden, die über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügen und ihn bei sich aufnehmen könnten, womit nicht davon auszugehen sei, dass sich die illegal in der Schweiz aufhaltende ausländische Person den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Dieses Argument qualifizierte das Verwaltungsgericht bereits in jüngeren Urteilen als unbehelflich (VGr, 18. Januar 2021, VB.2021.00008, E. 4.2, betreffend Dublin-Haft; 9. April 2021, VB.2021.00206, E. 5.3.3, betreffend Ausschaffungshaft); es vermag auch im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen: So ist nicht ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz oder die fehlende Unterkunft bei aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen mildere Massnahmen ausschliessen würden. Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 7. November 2019, VB.2019.00116, E. 2.4).

Weiter erwägt die Vorinstanz, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würde, dass er sich behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung widersetzen werde und versuchen werde, sich der beabsichtigten Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen würden und die Haft im engeren Sinne verhältnismässig sei. Mit dem bisherigen Verhalten spricht die Vorinstanz wohl den Umstand an, dass der Beschwerdeführer verschiedene Ausweisdokumente auf sich trug, woraus sie den Schluss zog, dass er seine Identität nicht oder nur teilweise offengelegt habe. Ungeachtet der Korrektheit dieser Schlussfolgerung ist festzustellen, dass eine mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Identitätsabklärungen die Zulässigkeit einer Eingrenzung (vgl. etwa VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00459, E. 2.4.1), welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.), nicht zwangsläufig ausschliesst. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zur Ausreise nach Deutschland bereit ist.

Insgesamt geht weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Akten hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft unwirksam wären. Der Beschwerdeführer ist bis anhin einzig wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt worden. Damit ist die angeordnete Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zugleich wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …