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Geschäftsnummer: VB.2021.00379  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.12.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Leistungen an Personen in Ausbildung


[Stipendien an Auslandschweizerinnen und -schweizer für den Besuch einer ausländischen Hochschule, wenn im Wohnsitzstaat ein geeignetes Angebot besteht] Kinder von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Zürcher Bürgerrecht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, für den Besuch von staatlich anerkannten Ausbildungen in ihrem Wohnsitzstaat unterstützt. Stipendien für Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten werden nur gewährt, wenn im Wohnsitzstaat keine geeignete Ausbildung angeboten wird. Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und Interessen entsprechenden Bildung haben (E. 5.2). Ein geeignetes Angebot ist vorhanden, wenn an einer Hochschule im Wohnsitzstaat ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss führt. Es kann hingegen nicht darauf ankommen, ob jegliche Kombination von Haupt- und Nebenfächern im Wohnsitzstaat angeboten wird (E. 5.5). Gutheissung UP. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLANDSCHWEIZERINNEN UND -SCHWEIZER
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEEIGNETES ANGEBOT
STIPENDIEN
STUDIENABSCHLUSS
WOHNSITZSTAAT
Rechtsnormen:
§ 16 BildungsG
§ 17 BildungsG
§ 18 BildungsG
Art. 8 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art./§ 16 Abs. III StipendienV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00379

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Leistungen an Personen in Ausbildung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, in Thailand wohnhafter Schweizerbürger (geboren 2001), begann im August 2019 das Bachelorstudium Computer Science an der Hochschule F in den USA. Zuvor hatte er an seinem Wohnort ein Gymnasium besucht. Am 10. April 2019 stellte er ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 für sein Bachelorstudium. Das Gesuch wurde vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) mit Verfügung vom 25. Juli 2019 abgewiesen. A erhob hiergegen Einsprache, welche das AJB mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ebenfalls abwies.

II.  

Gegen die Einspracheverfügung des AJB vom 31. Oktober 2019 rekurrierte A am 3. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des AJB sei aufzuheben und das Gesuch gutzuheissen. Die Höhe des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2019/2020 sei auf Fr. 8'700.- zu veranschlagen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. April 2021 ab.

III.  

Hiergegen erhob A, vertreten durch seinen Vater, am 13. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1.   Der Rekursentscheid der Kantonalzürcher Bildungsdirektion vom 12. April 2021 […] sei aufzuheben.

 2.   Das erstmalige Gesuch vom 15.04.2019, Hochschule F, sei gutzuheissen.

 3.   Die Höhe des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2019/2020 sei gemäss § 32 Stipendienverordnung (Ziff. 1.5 Anhang) auf CHF 8'700.- zu veranschlagen.

 4.   Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 12. April 2021 […] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 5.   Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Parteientschädigung) zu Lasten des Beschwerdegegners."

 

Die Bildungsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das AJB auf Beschwerdebeantwortung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1; in Kraft seit 1. Januar 2021]).

1.2 Die Beschwerdeschrift wurde am 13. Mai 2021 und damit rechtzeitig bei der schweizerischen konsularischen Vertretung in Phuket eingereicht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VRG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Weil der Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den Einzelfall hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gibt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

Auf den 1. Januar 2021 ist die neue Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 in Kraft getreten (ABl 2020-07-03). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; VGr, 16. Januar 2021, VB.2020.00671, E. 3.3). Vorliegend richtet sich die Gewährung der strittigen Ausbildungsbeiträge daher nach dem im Zeitpunkt des Gesuchs vom 10. April 2019 geltenden Recht, namentlich nach der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV; OS 59, 263) und der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des Bildungsgesetzes (aBiG).

3.  

3.1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet (§ 16 Abs. 2 aBiG). In besonderen Fällen können solche Ausbildungsbeiträge auch an Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Zürcher Bürgerrecht ausgerichtet werden (§ 17 Abs. 2 aBiG). Gemäss § 18 aBiG ist beitragsberechtigt, wer in der Schweiz nach der Volksschule eine berufliche Grundbildung, eine Ausbildung an einer staatlichen Mittelschule oder an einer Schule auf der Tertiärstufe absolviert. Für Ausbildungen an nichtstaatlichen Schulen werden Beiträge gewährt, wenn deren Abschluss vom Kanton oder Bund anerkannt wird (Abs. 1). In besonderen Fällen können auch Ausbildungsbeiträge für den Besuch anderer Schulen nach Abschluss der Volksschule gewährt werden (Abs. 2).

3.2 Die Stipendienverordnung regelt die Voraussetzungen detaillierter, welche für die Ausrichtung von Stipendien zu erfüllen sind. Gemäss § 4 StipendienV können Auslandschweizerinnen und -schweizer unterstützt werden, wenn a) diese selber oder ihre Eltern ausgewandert sind und sie b) Bürger des Kantons sind und nach dem Erwerb des Zürcher Bürgerrechts keine weiteren Schweizer Bürgerrechte erworben haben. Erfolgte die Auswanderung in einer früheren Generation, werden Beiträge nur für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.

Gemäss § 16 Abs. 1 StipendienV werden an Auslandschweizerinnen und -schweizer grundsätzlich Beiträge für den Besuch staatlicher Mittelschulen, universitärer Hochschulen oder Fachhochschulen im Wohnsitzstaat ausgerichtet. Für Ausbildungen an Privatschulen werden Beiträge ausgerichtet, wenn a) die Schule staatlich anerkannt ist und b) die Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspricht (Abs. 2). Beiträge an Hochschulausbildungen in einem Drittstaat werden ausgerichtet, wenn im Wohnsitzstaat kein geeignetes Angebot zur Verfügung steht (Abs. 3). Beiträge werden sodann ausgerichtet, wenn a) der Person in Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet werden kann und b) es sich nicht um ein Fernstudium handelt sowie c) die Ausbildung länger als drei Monate dauert (§ 17 StipendienV).

3.3 Mit Inkraftsetzung des revidierten Bildungsgesetzes und der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 wurden die Beitragsvoraussetzungen für Auslandschweizerinnen und -schweizer geändert. Grundsätzlich werden nunmehr nur noch Beiträge für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet und nicht mehr für solche im Wohnsitzstaat. Für Erstausbildungen im Ausland werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17a Abs. 3 lit. a und § 17d BiG sowie § 4 Abs. 2 und 3 VAB). Sowohl unter dem früheren als auch unter dem neu geltenden Recht soll die Ausrichtung von Stipendien für Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten damit die Ausnahme bilden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Thailand bestehe kein geeignetes und auch kein gleichwertiges Angebot wie an der Hochschule F. Das von ihm gewünschte interdisziplinäre Studium Computer Science und Music Voice werde in seinem Wohnsitzstaat nicht angeboten. Ein solches interdisziplinäres Studium sei nicht einer Hauptstudienrichtung gleichzusetzen. Es unterscheide sich wesentlich von integrativen (traditionellen) Studien, welche nur einen Schwerpunkt hätten. Studierende könnten ihr eigenes Hauptstudium erstellen, indem sie zwei Interessengebiete auswählten und diese zu einem Studiengang kombinierten. Auch die Möglichkeit eines "Double Majors" könne er in Thailand nicht wahrnehmen, denn er sei der thailändischen Sprache nicht mächtig und das Studienfach Musik werde nicht in englischer Sprache angeboten. Er sei zudem hochbegabt, was im Rahmen seiner Studienwahl habe berücksichtigt werden müssen. Bei der Studienwahl sei er von spezialisierten Studienberatern mit langjähriger internationaler Erfahrung begleitet worden.

Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, ihm werde das Recht zur freien Studienwahl willkürlich abgesprochen, was die Rechtsgleichheit verletze. Hätte er Musik als Hauptfach gewählt, hätte er Anspruch auf finanzielle Unterstützung, da der gewünschte Abschluss in Thailand nicht in englischer Sprache angeboten werde.

Schliesslich macht er geltend, die Vorinstanzen hätten sich nicht ausreichend mit den vorgebrachten Begründungen und Beweismitteln auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.

4.2 Der Beschwerdegegner macht hingegen geltend, dass ein geeignetes Angebot im Sinne der Stipendienverordnung nicht bedeute, dass im Wohnsitzstaat die identische Ausbildung, wie sie in einem Drittstaat angeboten werde, zur Verfügung stehen müsse. Das geeignete Angebot beziehe sich in erster Linie auf die Hauptstudienrichtung. Es könne nicht darum gehen, dass jegliche Kombination von Haupt- und Nebenfächern nach individuellem Wunsch der Person in Ausbildung im Wohnsitzstaat angeboten werden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn das gewünschte Nebenfach keinen inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptfach aufweise. In Thailand bestehe ein geeignetes Angebot. So verfüge beispielsweise die Mahidol University über ein Bachelor Programm Computer Science & IT in englischer Sprache.

5.  

5.1 Die Geeignetheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den rechtsanwendenden Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsnormen im Einzelfall zu konkretisieren ist. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. zum Ganzen BGE 145 II 270 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

5.2 Gemäss § 2 BiG soll dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anliegen, Eignungen und Interessen vermittelt und die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit gefördert werden. Zudem sollen die Grundsätze für die berufliche Tätigkeit und für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie gelegt werden. Ziel der Ausrichtung von Stipendien ist die Förderung der Chancengleichheit in der Bildung (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001, S. 9 = ABl 2001, 893). Damit soll gewährleistet werden, dass auch Personen ohne die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten Zugang zu einer Ausbildung auf der Tertiärstufe haben.

5.3 Aus dem Bildungsgesetz ergibt sich weiter, dass grundsätzlich Ausbildungen in der Schweiz unterstützt werden (vgl. § 18 Abs. 1 aBiG). Eine Unterstützung für andere Ausbildungen nach § 18 Abs. 2 aBiG kann infrage kommen, wenn der Besuch einer Schule in der Schweiz nicht möglich oder zumutbar ist oder wenn eine Ausbildung in der Schweiz nicht angeboten wird. Entsprechend sollen Kinder von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Zürcher Bürgerrecht für den Besuch von anerkannten Ausbildungen in ihrem Wohnsitzstaat unterstützt werden. In der Weisung zum Bildungsgesetz in der Fassung bis zum 31. Dezember 2020 wird diese Regelung damit begründet, dass für Auslandschweizerinnen und
-schweizer das Absolvieren einer Ausbildung in der Schweiz in der Regel nicht zumutbar und mangels genügender Anerkennung im Wohnsitzstaat unter Umständen auch nicht sinnvoll sei (vgl. zum Ganzen Weisung des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001 S. 17 = ABl 2001, 901). Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen nach dem Gesagten trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und Interessen entsprechenden Bildung haben − allerdings gemäss für den vorliegenden Fall noch geltender Regelung vornehmlich im Wohnsitzstaat. Die Stipendienverordnung, welche das Bildungsgesetz konkretisiert, sieht in § 16 entsprechend vor, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer Stipendien für Ausbildungen im Wohnsitzstaat erhalten und Ausbildungen an ausländischen Hochschulen nur unterstützt werden, wenn im Wohnsitzstaat keine geeignete Ausbildung angeboten wird.

5.4 Rückschlüsse für den Begriff des "geeigneten Angebots" können aus dem übrigen Bildungsrecht gezogen werden, wo sich der Begriff ebenfalls finden lässt. So werden nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts Kosten für einen Privatschulbesuch eines Volksschülers nur dann übernommen, wenn die öffentliche Schule kein geeignetes Angebot zur Verfügung stellen kann (vgl. VGr, 23. März 2016, VB.2003.00301, E. 3.3, und 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb). Als "geeignet" wird ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot verstanden. Ein Mehr an individueller Förderung, das theoretisch möglich ist, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen jedoch nicht gefordert werden. Insofern führt auch eine Hochbegabung nicht zu einem Anspruch auf besondere Unterstützung. Die gleichen Grundsätze können auch in Bezug auf die Ausrichtung von Ausbildungsbei­trägen angewandt werden.

5.5 Bei der Studienauswahl sind die Anliegen, Eignungen und Interessen der Gesuchstellenden zu berücksichtigen (VGr, 10. November 2020, VB.2020.00420, E. 5, auch zum Folgenden). Dabei geht es jedoch nicht darum, aus den weltweiten Studienangeboten das optimale auszuwählen. Das Studienangebot muss lediglich angemessen und geeignet sein, Studierende auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Entsprechend muss genügen, wenn an einer Hochschule im Wohnsitzstaat ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss führt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann es hingegen nicht darauf ankommen, ob jegliche Kombination von Haupt- und Nebenfächern im Wohnsitzstaat angeboten wird. Ebenso wenig kommt es auf das Gesamtangebot einer Hochschule an, das heisst auf allfällige Unterstützungsangebote, berufsvorbereitende Angebote, Campus Life, Sport etc. und das damit einhergehende internationale Ranking einer Universität.

6.  

6.1 Gemäss Ausbildungsbestätigung der Hochschule F vom 18. Juli 2019 absolviert der Beschwerdeführer ein Bachelorprogramm in "Computer Science". Entsprechend wird er mit einem "Bachelor of Science in Computer Science" abschliessen –  unabhängig davon, ob das Studium als Monoprogramm oder als Major/Minor-Programm mit Musik als Nebenfach absolviert wird. Aus den eingereichten Unterlagen geht zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer das Fach Musik sehr wichtig ist; dass es sich bei besagtem Studium um ein interdisziplinäres Programm mit spezifischem Abschluss (Bachelor of Arts and Science) handelt, ist jedoch nicht dargetan. Auch auf der Website der Hochschule wird ein entsprechendes Programm bzw. ein entsprechender Abschluss nicht erwähnt. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte E-Mail von B, Musikprofessor an der Hochschule F, vom 4. März 2020 nicht zu belegen, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Studiengang ein interdisziplinäres Programm darstellt. Er erläutert lediglich, dass an der Hochschule F Musik als Nebenfach mit dem Fach Computer Science kombiniert werden könne, sich mehrere Studierende damit beschäftigen würden, ihre Musik in Computerprogramme umzuschreiben und der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2019 die Klasse "The Understanding of Music" besucht habe. Die besagte E-Mail kommt sodann ohnehin nicht einer offiziellen Studienbestätigung der Hochschule gleich.

6.2 Der angestrebte Studienabschluss ist ein sachliches Kriterium, um zu eruieren, ob im Wohnsitzstaat ein geeignetes Angebot besteht.  Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist, ist nicht verletzt (statt vieler BGE 147 I 1 E. 5.2). Die Situation des Beschwerdeführers, der mit einem Bachelor of Science in Computer Science abschliessen wird, ist nicht mit der von ihm angeführten Situation eines Studenten oder einer Studentin vergleichbar, der oder die einen Bachelor of Arts in Musik anstrebt, welcher in Thailand anscheinend nicht in englischer Sprache angeboten wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer herausragende akademische Leistungen sowohl in seinem Hauptfach Computer Science als auch in seinem Nebenfall Musik vorweisen kann. Sodann ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan, dass andere Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen für Ausbildungsbeiträge in gleicher Situation wie der Beschwerdeführer unterschiedlich behandelt worden wären.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der thailändischen Sprache nicht mächtig. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00420 vom 10. November 2020 (E. 5.7) in Bezug auf C, die Schwester des Beschwerdeführers, festgehalten wurde, kann nicht ohne Weiteres von Auslandschweizerinnen und -schweizern erwartet werden, dass sie in der Landessprache ihres Wohnsitzstaates studieren können. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Schülerinnen und Schüler internationaler Schulen der Landessprache nicht in hinreichendem Masse mächtig sind, auch wenn sie viele Jahre im Land leben. Die fehlenden Sprachkenntnisse werden vom Beschwerdeführer zwar nicht weiter substanziiert, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass seine schulische Ausbildung mit derjenigen seiner Schwester übereinstimmt. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in thailändischer Sprache zu absolvieren.

7.2 Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwogen hat, ist dies vorliegend nicht ausschlaggebend, da die Mahidol University in Thailand – im Übrigen eine Universität mit sehr gutem Ranking – über ein Bachelor Programm "Computer Science & IT" verfügt, welches auf Englisch angeboten wird. Dem Beschwerdeführer wäre es somit möglich, in seinem Wohnsitzstaat einen Bachelor of Science in Computer Science zu erlangen.

8.  

Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV angeht, so ist festzuhalten, dass der Rekursentscheid nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt ist. Dass sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen.

9.  

9.1 Da nach dem Gesagten im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers ein geeignetes Angebot für eine universitäre Ausbildung besteht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

9.3 Der Beschwerdeführer beantragt sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

9.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen
– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

9.3.2  Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58, 113). Ein solches kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein, und jene wird mithin regelmässig nicht rückwirkend gewährt (Plüss, § 16 N. 61, 95, 115). Es besteht grundsätzlich keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsverbeiständung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind. Nur ausnahmsweise kann es die prozessuale Fürsorgepflicht der Entscheidbehörde gebieten, besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hinzuweisen oder – bei Unvermögen einer Partei – von Amtes wegen gar eine unentgeltliche Verbeiständung anzuordnen (Plüss, § 16 N. 59, 114).

9.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gestellt. Angesichts dessen, dass er, vertreten durch seinen Vater, eine rechtsgenügende, mit Anträgen und Begründung versehene Rekursschrift einreichte, musste die Vorinstanz nicht von einer besonderen Unbedarftheit ausgehen und ihn darauf hinweisen. Mangels eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung kann ihm nach dem Gesagten für das Rekursverfahren rückwirkend keine solche gewährt werden.

9.3.4 Der Beschwerdeführer studiert Vollzeit an der Hochschule F und geht neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nach. Er besitzt auch keine Vermögenswerte. Er erhält eine monatliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 880.- von der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie eine jährliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 2'203.- von der Pensionskasse. Er hat daher als mittellos zu gelten. Da die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerk­sam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.3.5 Einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellte der Beschwerdeführer nicht, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt. Im Übrigen wären die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Beschwerdeführer doch nicht von einem zu entschädigenden Rechtsbeistand, sondern von seinem Vater vertreten.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: …