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Geschäftsnummer: VB.2021.00380  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Wohnsitz


Wohnsitz; natürliche Vermutung. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (E. 2.2). Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (E. 2.3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die natürliche Vermutung umzustossen (E. 3). Teilweise Gutheissug und Rückweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSORT
DAUERNDER VERBLEIB
LEBENSMITTELPUNKT
NATÜRLICHE VERMUTUNG
NIEDERLASSUNG
UNVERHEIRATETE PERSON
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 1 MERG
§ 3 lit. b RHG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00380

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Stadtrat B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Wohnsitz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Gesuch vom 2. April 2020 ersuchte A um Erteilung einer Wochenaufenthaltsbewilligung in B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 entsprach die Abteilung Einwohnerdienste der Stadt B dem Gesuch um Erteilung der Wochenaufenthaltsbewilligung nicht und verpflichtete A, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB, sich innert Einsprachefrist und unter Abgabe des Heimatscheins in B anzumelden.

B. Gegen diese Verfügung erhob A am 3. Juli 2020 Einsprache beim Stadtrat B und beantragte die Erteilung einer Wochenaufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss vom 3. September 2020 wies der Stadtrat B die Einsprache ab.

II.  

Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 8. Oktober 2020 an den Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser wies den Rekurs am 20. April 2021 ab und verpflichtete A, sich innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses unter Abgabe des Heimatscheins in B anzumelden. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei festzustellen, dass sie ihren Wohnsitz in D habe. Sie sei in B als Wochenaufenthalterin anzumelden.

Der Bezirksrat C verwies am 28. Mai 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 ersuchte A um Gutheissung der gestellten Anträge und führte aus, sie wohne seit dem 1. Mai 2021 in Zürich zur Untermiete und habe sich in der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Als Belege reichte sie den Untermietvertrag und die Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt Zürich ein. Weiter legte sie dieser Eingabe einen Wohnsitznachweis der Gemeinde D sowie eine Bestätigung der Gemeinde D, dass diese den Wochenaufenthalt in Zürich zur Kenntnis genommen habe, bei. Der Stadtrat B beantragte am 24. Juni 2021 unter Hinweis, dass Gegenstand des Beschlusses die Beurteilung des Lebensmittelpunkts zum Zeitpunkt des Wegzugs von Zürich per 15. April 2020 gewesen sei, die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die weitere Eingabe von A vom 21. Juni 2021 verzichtete der Stadtrat B auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Neue Sachverhaltsentwicklungen können folglich in Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und neu eingetretene Tatsachen sind bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen, sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 16, 18 f.). Denn das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00038, E. 1.2; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.2).

1.3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin in B ihren Wohnsitz hat und sich demzufolge dort anmelden muss oder ob die Stadt B ihr eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilen muss. Nicht Streitgegenstand hingegen bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin in D oder gegebenenfalls in Zürich Wohnsitz begründet hat. Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie ihren Wohnsitz in D habe, ist daher nicht einzutreten.

Mit Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin u. a. beantragt, sie sei in B als Wochenaufenthalterin anzumelden. Obwohl sie in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 ausdrücklich um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchte, ist fraglich, ob ihr Antrag auf eine Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt B ab 30. April 2021 nicht hinfällig geworden ist, nachdem ihr die Stadt Zürich per 1. Mai 2021 eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt hat.

2.  

2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2), ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570, E. 2; 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.2).

2.2 § 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) definiert die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 341.02). Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2). Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an. Gemäss der einschlägigen Gesetzgebung ist für die Anmeldung beim Einwohnerregister unter anderem Auskunft zu erteilen bzw. sind Belege einzureichen über: Mietvertrag oder Wohnungsausweis, Kaufvertrag über die von der meldepflichtigen Person bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, Bescheinigung der Niederlassung (§ 6 Abs. 2 lit. d-f MERG; VGr, 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.3 f.).

2.3 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012, 2C_173/2012, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich Art. 3 RHG, zieht das Bundesgericht zur Bestimmung der Niederlassung die Praxis in verwandten Sachbereichen, insb. jene zum Steuerrecht, heran (BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.1 m.w.H.). Nach der Basler Praxis im Steuerrecht treten die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält (BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012; 8. Mai 2012, 2C_26/2012, E. 3.2; 12. April 2012, 2C_918/2011, E. 3.2 a. E.; 1. Februar 2012, 2C_518/2011, E. 2.1). Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen am Familienort, obliegt dem Kanton oder der Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes ein weiterer Beweis. Sie haben nun nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und allenfalls persönlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.3; 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.5; 8. Mai 2012, 2C_26/2012, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die unverheiratete Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1962 arbeitet seit dem 1. August 2016 mit einem Pensum von teilweise bis zu 86 % an der Primarschule C. Sie ist über 30 Jahre alt und lebte die letzten fünf Jahre im Grossraum Zürich. Dies begründet die natürliche Vermutung, ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Wohnsitz befinde sich am Ort des Wochenaufenthalts (vgl. E. 2.3). Nachdem sich die Beschwerdeführerin gar selbst in B als Wochenaufenthalterin anmelden wollte, ist B – zumindest bis 30. April 2021 – als Ort des Wochenaufenthalts zu betrachten.

3.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass diese Vermutung unzutreffend ist. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des Wohnorts einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog. Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung, bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften. Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat (vgl. BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

3.3 Vom 1. Januar 2011 bis zum 15. April 2020 war die Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich angemeldet. Im Fragebogen für den Wochenaufenthalt der Stadt B gab die Beschwerdeführerin an, bis zu ihrer Pensionierung in B bleiben zu wollen. Sie führte aus, sich wöchentlich sowie während 13 Wochen Schulferien in D aufzuhalten. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sich in D einen Freundeskreis aufbauen und eine Wohnung für ihren nächsten Lebensabschnitt kaufen zu wollen.

Aus den Bankauszügen der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 19. Mai bis 15. Juni 2020 ergibt sich, dass sie sich zumindest in jener Zeit regelmässig in D und Umgebung aufgehalten hat. Familienmitglieder hingegen wohnen, soweit aus den Akten ersichtlich, keine in D; die Familie besitzt dort jedoch ein Ferienhaus, in welchem sich die Beschwerdeführerin zunächst niederliess. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin nicht, in D aufgewachsen zu sein oder ausser dem Freundeskreis und der sie interessierenden Kunstszene weitere Verbindungen zu D zu haben. Die Beschwerdeführerin führt aus, sich nach ihrem Unfall nur in D aufgehalten zu haben, wo ihr nur diese Freunde geholfen hätten, ebenso wie bei ihrem Umzug.

Die von der Beschwerdeführerin zwecks Beweises ihres Wohnsitzes in D vorgebrachten Umstände, wie die Bankauszüge, der dortige Freundeskreis, ihr Interesse an der dortigen Kunstszene sowie ihre Absichten, sich dort eine Wohnung zu kaufen, vermögen die natürliche Vermutung zugunsten des Wohnsitzes am Wochenaufenthaltsort nicht zu entkräften. So hat die Beschwerdeführerin aufgrund eines Umbaus ihrer Eigentumswohnung bei einer Freundin in E gewohnt und nicht in D selbst. Sodann erfolgt die gewünschte Wohnsitznahme in D im Hinblick auf die Pensionierung der Beschwerdeführerin; die Beschwerdeführerin wird indes erst in ein paar Jahren pensioniert. Ohnehin sind nicht die subjektiven Wünsche oder Motive der Beschwerdeführerin, sondern das tatsächliche Wohnen massgebend (vgl. E. 2.2). Die Wohnsituationen in D und B waren ähnlich. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme eines Monats), die Häufigkeit ihrer Besuche in D nachzuweisen. Die bloss geäusserten Wünsche der Beschwerdeführerin oder ihre gefühlsmässige Bevorzugung von D als Wohnsitz sind wie erwähnt nicht von Relevanz. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, engere Verbindungen zu D darzulegen und damit die Vermutung zu entkräften.

Allerdings sind, auch wenn – wie der Beschwerdegegner vorbringt – Gegenstand seines angefochtenen Beschlusses die Beurteilung des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wegzugs von Zürich per 15. April 2020 waren, für das vorliegende Urteil die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. oben E. 1.2). Somit sind die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen – der Untermietvertrag für eine Wohnung in der Stadt Zürich sowie eine Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt Zürich, wonach sie per 1. Mai 2021 in Zürich als Wochenaufenthalterin gemeldet ist – zu berücksichtigen. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin in B für die Zeitspanne vom 15. April 2020 bis 30. April 2021 ausgegangen ist, da es der Beschwerdeführerin wie ausgeführt nicht gelungen ist, die Vermutung zu widerlegen. Angesichts der neu geltend gemachten Tatsachen stellt sich jedoch die Frage, ob diese geeignet sind, die Vermutung zugunsten von B ab 1. Mai 2021 zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin macht zwar ausdrücklich nicht geltend, sie hätte ihren Wohnsitz nach Zürich verlegt. Bereits im Rekurs hatte sie das Kündigungsschreiben für ihre Wohnung in B per 31. März 2021 eingereicht und angegeben, dass sie seit 1. November 2020 in einem Hotel in B lebe. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sie ab 1. Mai 2021 überhaupt noch einen tatsächlichen Aufenthalt in B hat, was Voraussetzung sowohl für die Niederlassung als auch für den Aufenthalt i.S. des MERG ist (vgl. E. 2.2). Da der Sachverhalt ab 1. Mai 2021 diesbezüglich nicht erstellt ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich die angefochtenen Beschlüsse zu den jeweiligen Zeitpunkten als richtig erwiesen, sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.

5.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungs- und damit einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats C vom 20. April 2021, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Stadtrats B vom 3. September 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Einwohnerdienste der Stadt B vom 3. Juni 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …